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Amtsblattmitteilung

 

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Klage der Asklepios Kliniken GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. Mai 2004

(Rechtssache T-167/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Asklepios Kliniken GmbH, Königstein-Falkenstein (Deutschland), hat am 13. Mai 2004 eine Klage gegen die Komission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt K. Füßer.

Die Klägerin beantragt,

-     festzustellen, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 88 EG sowie Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 verstoßen hat, indem sie auf die von der Klägerin mit Schreiben vom 20. Januar 2003 eingereichte Beschwerde keine Entscheidung nach Artikel 4 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 erlassen hat.

Klagegründe und wesentliche Argumente

                                            

Die Klägerin ist eine auf den Betrieb von Krankenhäusern spezialisierte Gesellschaft des privaten Rechts und ausschließlich in privater Hand. Sie bemüht sich seit Januar 2003 um den Erlass einer Entscheidung der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 betreffend eine angebliche Beihilfepraxis zu Gunsten von Krankenhäusern in öffentlicher Trägerschaft in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Klägerin trägt vor, dass Krankenhäuser in privater Trägerschaft sich im Wesentlichen aus den ihnen auf Grund der mit den zuständigen Krankenkassen und ihren Spitzenverbänden abgeschlossenen Versorgungsverträgen gewährten Entgelten und gegebenenfalls auf der Grundlage der für das jeweilige Bundesland existierenden Krankenhausfinanzplanung gewährten direkten Zuschüsse für den Krankenhausbau finanzieren müssen. Demgegenüber können Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft zusätzlich damit rechnen, dass die bei ihnen häufig anfallenden Betriebsverluste regelmäßig durch die jeweiligen öffentlichen Träger gedeckt werden. Nach Auffassung der Klägerin handele es sich bei diesen Leistungen um Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG, die zum einen nach Artikel 88 Absatz 3 EG notifizierungspflichtig, zum anderen aber mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien.

Die Klägerin macht ferner geltend, dass die Klage begründet sei, weil die Kommission trotz einer zum Zeitpunkt der Aufforderung bestehenden Pflicht zum Tätigwerden untätig geblieben sei.    

        

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