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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2007 - Asklepios Kliniken / Kommission

(Rechtssache T-167/04)1

(Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser - Ausgleich von Betriebsverlusten und Gewährung von Garantien - Beschwerde - Fehlende Stellungnahme der Kommission - Untätigkeitsklage - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Angemessene Frist - Verordnung [EG] Nr. 659/1999)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Asklepios Kliniken (Königstein-Falkenstein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Füßer)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Kreuschitz und M. Niejahr)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst C.-D. Quassowski und A. Tiemann, dann W.-D. Plessing und C. Schulze-Bahr), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bethell, dann C. Gibbs und E. O'Neill)

Gegenstand

Feststellung gemäß Art. 232 EG, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 88 EG sowie aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] EG (ABl. L 83, S. 1) verstoßen hat, dass sie keine Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung Nr. 659/1999 über die Beschwerde der Klägerin betreffend die Gewährung mutmaßlich rechtswidriger Beihilfen an Krankenhäuser der öffentlichen Hand in Deutschland erlassen hat

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Asklepios Kliniken GmbH trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

Die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 201 vom 7.8.2004.