Klage, eingereicht am 19. September 2013 – Ratioparts-Ersatzteile-Vertriebs/HABM – IIC (NORTHWOOD)
(Rechtssache T-509/13)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Ratioparts-Ersatzteile-Vertriebs GmbH (Euskirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Koch)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: IIC – Intersport International Corp. GmbH (Bern, Schweiz)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 4. Juli 2013 (Beschwerdesache R 2211/2012-2) dahingehend abzuändern, dass der Widerspruch B17963622 insgesamt zurückgewiesen wird, und
die Kosten des Widerspruchsverfahrens der Widerspruchsführerin und die Kosten der Beschwerde der Beschwerdegegnerin auferlegt werden.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „NORTHWOOD“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 9, 20, 25 und 35 ‒ Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 412 776
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: IIC – Intersport International Corp. GmbH
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Registrierung mit Schutz für die Europäische Union der Marke „NORTHBROOK“ für Waren der Klassen 9, 14, 18, 20, 22, 25 und 28
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009