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Klage, eingereicht am 19. September 2013 – Ratioparts-Ersatzteile-Vertriebs/HABM – IIC (NORTHWOOD)

(Rechtssache T-509/13)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Ratioparts-Ersatzteile-Vertriebs GmbH (Euskirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Koch)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: IIC – Intersport International Corp. GmbH (Bern, Schweiz)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 4. Juli 2013 (Beschwerdesache R 2211/2012-2) dahingehend abzuändern, dass der Widerspruch B17963622 insgesamt zurückgewiesen wird, und

die Kosten des Widerspruchsverfahrens der Widerspruchsführerin und die Kosten der Beschwerde der Beschwerdegegnerin auferlegt werden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „NORTHWOOD“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 9, 20, 25 und 35 ‒ Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 412 776

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: IIC – Intersport International Corp. GmbH

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Registrierung mit Schutz für die Europäische Union der Marke „NORTHBROOK“ für Waren der Klassen 9, 14, 18, 20, 22, 25 und 28

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009