BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)
8. Juli 2011(1)
„Offensichtliche Unzuständigkeit“
In der Rechtssache T-270/11
Adnan Turgut Koese, wohnhaft in Mönchengladbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Wimmers,
Kläger,
gegen
Sevim Koese
und
Azize Koese,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 2011 in der Sache II-5 UF 79/10,
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung Präsidenten E. Moavero Milanesi (Berichterstatter) sowie der Richter N. Wahl und S. Soldevila Fragoso,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Verfahren und Anträge des Klägers
1 Mit Klageschrift, die am 20. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
2 Er beantragt,
– festzustellen, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 2010 in der Sache II-5 UF 79/10 nichtig ist;
– festzustellen, dass aus dem genannten Urteil die Vollstreckung nicht erfolgen kann;
– den Antragsteller hinsichtlich der infolge des genannten Urteils zu tragenden Kosten und Folgekosten freizustellen;
– die Revision gegen das genannte Urteil zum Bundesgerichtshof der Bundesrepublik Deutschland zuzulassen.
Rechtliche Würdigung
3 Nach Art. 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für eine Klage offensichtlich unzuständig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.
4 Im vorliegenden Fall ist das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts in der Lage, in Anwendung dieses Artikels ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
5 Mit seinem Antrag in der vorliegenden Rechtssache begehrt der Kläger die Nichtigerklärung eines Urteils eines deutschen Gerichts.
6 Die Zuständigkeiten des Gerichts werden in Art. 256 AEUV aufgezählt, der durch Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 1 des Anhangs I dieser Satzung präzisiert wird. Nach diesen Bestimmungen ist das Gericht nur für Klagen zuständig, die nach Art. 263 AEUV gegen Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union erhoben werden.
7 Im vorliegenden Fall ist der Urheber der angefochtenen Handlung weder ein Organ noch eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union.
8 Darüber hinaus ist das Gericht weder für die Überprüfung von Entscheidungen nationaler Gerichte zuständig noch kann es über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Bestimmungen oder Handlungen nationaler Behörden befinden.
9 Demnach ist die vorliegende Klage wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abzuweisen, ohne dass es der Zustellung der Klageschrift an die Beklagten bedarf.
Kosten
10 Da der vorliegende Beschluss vor Zustellung der Klageschrift an die Beklagten ergeht und ihnen somit keine Kosten entstehen konnten, ist gemäß Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung nur zu entscheiden, dass der Kläger seine eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.
Luxemburg, den 8. Juli 2011
Der Kanzler | | Der Präsident |
E. Coulon | | E. Moavero Milanesi |