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Klage, eingereicht am 23. Mai 2011 - Xeda International/Kommission

(Rechtssache T-269/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Xeda International SA (Saint Andiol, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

die Beklagte zu verurteilen, die in diesem Verfahren entstandenen Kosten und Auslagen zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/143/EU der Kommission vom 3. März 2011 über die Nichtaufnahme von Ethoxyquin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission (ABl. L 59, S. 71).

Der angefochtene Beschluss habe dazu geführt, dass der Eintrag für Ethoxiquin in der Entscheidung 2008/941/EG gestrichen worden sei und Ethoxyquin nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werde. Die Klägerin könne infolgedessen Ethoxyquin und Erzeugnisse auf Ethoxiquin-Basis in der Europäischen Union nicht mehr herstellen und verkaufen und verliere mit Wirkung zum 3. September 2011 ihre Produktregistrierungen in den Mitgliedstaaten.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.    Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler. Mit dem angefochtenen Beschluss werde die Verwendung von Ethoxyquin in Pflanzenschutzmitteln tatsächlich aufgrund der im sechsten Erwägungsgrund genannten wissenschaftlichen Bedenken und angeblich fehlenden Daten untersagt, zu denen die Klägerin jeweils entweder angemessen Stellung genommen habe oder die eine Nichtaufnahme nicht rechtfertigten.

2.    Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin und wesentlicher Verfahrensvorschriften. Der angefochtene Beschluss verletze die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, da ihr nicht genügend Gelegenheit und Zeit gegeben worden sei, zu den spät im Verfahren erhobenen Bedenken Stellung zu nehmen, und ihre Anmerkungen zu den angeblich fehlenden Daten nicht sorgfältig geprüft worden seien.

3.    Dritter Klagegrund: Verstoß gegen grundlegende Prinzipien des EU-Rechts.

Der angefochtene Beschluss sei unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und entgegen den berechtigten Erwartungen der Klägerin erlassen worden, die aus dem Verfahren bei erneuter Vorlage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 herrührten.

Der angefochtene Beschluss sei angesichts der der Kommission zur Verfügung stehenden Maßnahmen und des Verhältnisses zwischen verfolgten Zielen und verursachten Nachteilen unverhältnismäßig.

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