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Klage, eingereicht am 25. Mai 2011 - Coin/HABM - Dynamiki Zoi (Fitcoin)

(Rechtssache T-272/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Coin SpA (Mestre, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Perani und G. Ghisletti)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dynamiki Zoi AE (Athen, Griechenland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Februar 2011 in der Sache R 1836/2010-2 aufzuheben;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung nur insoweit aufzuheben, als die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3725298 für Waren der Klasse 25 eingetragen wurde, und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "Fitcoin" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 35, 36 und 41 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3725298.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftsbildmarke "coin" (Nr. 3308401) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28 und 35; eingetragene Gemeinschaftsbildmarke "coinyou" (Nr. 3364511) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 36; eingetragene italienische Bildmarke "coin" (Nr. 160126) für Waren der Klasse 25; eingetragene italienische Bildmarke "coin" (Nr. 253233) für Waren der Klassen 16, 25, 28, 35, 36 und 41; eingetragene italienische Bildmarke "coin" (Nr. 240305) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 35, 36 und 41; eingetragene italienische Bildmarke "coin" (Nr. 169548) für Waren der Klassen 16 und 28; eingetragene italienische Bildmarke "coin" (Nr. 240286) für Waren der Klasse 25; eingetragene internationale Bildmarke "coin" (Nr. R381015) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 35, 36 and 41; eingetragene internationale Bildmarke "coin" (Nr. R363492) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 28, 35, 36 und 41; eingetragene internationale Bildmarke "coin" (Nr. 260545) für Waren der Klasse 25; eingetragene internationale Bildmarke "coin" (Nr. R299708) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 41; eingetragene internationale Bildmarke "coin" (Nr. 299710) für Waren der Klassen 16 und 28; eingetragene internationale Bildmarke "coin" (Nr. R363491) für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung wurde teilweise aufgehoben, und dem Widerspruch wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 28 und 41 stattgegeben; die Beschwerde für die übrigen Waren und Dienstleistungen wurde zurückgewiesen und demzufolge die Anmeldung der Marke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 35, 36 und 41 zur Eintragung zugelassen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer lediglich eine der verschiedenen Bedeutungen des Wortes "fit" berücksichtigt und ihre Feststellung, dass die Gefahr einer Verwechslung mit den meisten relevanten Waren und Dienstleistungen bestehe, auf eine solche Teilbeurteilung gestützt habe.

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