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Rechtsmittel, eingelegt am 26. Mai 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. März 2011 in der Rechtssache F-120/07, Strack/Kommission

(Rechtssache T-268/11 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers, Bevollmächtigte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Guido Strack (Köln, Deutschland)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt:

−    das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. März 2011 in der Rechtssache F-120/07, Strack/Kommission aufzuheben;

-    beiden Parteien ihre eigenen Kosten des Verfahrens in erster Instanz und dieses Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen drei Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Unionsrecht bei der Auslegung von Art. 4 Anhang V des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut)

Erstens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: EuGöD) unter Verletzung des Unionsrecht und der ständigen Rechtssprechung Art. 4 Abs. 1 des Anhangs V des Statuts so ausgelegt, also ob er die Übertragung von Urlaubsansprüchen bei längerer Krankheit nicht regele.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Recht der Union durch rechtsfehlerhafte Bestimmung des Anwendungsbereichs und der Rechtswirkung von Art. 1 Buchst. e) Abs. 2 des Statuts

Zweitens habe es ebenfalls unter Verletzung des Unionsrecht und mit mangelnder Begründung irrtümlich den Anwendungsbereich von Art. 1 Buchst. e) Abs. 2 des Statuts als allgemeine Verpflichtung der Organe ausgelegt, den Bediensteten, hinsichtlich aller Arbeitsbedingungen mit Bezug zum Gesundheitsschutz, mindestens die Standards in den nach Art. 153 AEUV erlassenen Richtlinien zu gewähren. Art. 1 Buchst. e) Abs. 2, der im Rahmen der Statutsreform 2004 eingeführt wurde, bezwecke aber lediglich, eine Lücke hinsichtlich der im Statut fehlenden technischen Vorschriften zur Sicherstellung der Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten am Sitz der Institutionen (z.B. Brandschutz, Gefahrenstoffe, Belüftung, Ergonomie, etc.) zu beseitigen. So erlaube das Statut nunmehr, die technischen Mindeststandards in den Richtlinien bzw. deren Umsetzung durch nationales Recht, anzuwenden. Die Vorschrift könne und solle aber nicht die abschließend vom Statutsgesetzgeber geregelten Arbeitsbedingungen hinsichtlich der Übertragung von Urlaub und Entschädigung für nicht genommenen Urlaub betreffen. Indem das EuGöD zu diesem Ergebnis kam, habe es nicht nur gegen die jeweiligen Vorschriften des Statuts und die Rechtssprechung des Gerichts, sondern auch gegen das Rechtssicherheitsgebot verstoßen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verfahrensfehler

Drittens habe das EuGöD gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, indem es von Amts wegen als ersten Klagegrund einen Verstoßes gegen Art. 1 Buchst. e) Abs. 2 des Statuts geprüft habe und de facto eine Vorschrift des Statuts außer Kraft gesetzt habe ohne dass eine Rechtswidrigkeitseinrede erhoben und der Rat und das Parlament der Europäischen Union die Möglichkeit zum Streitbeitritt gehabt hätten.

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