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Rechtsmittel, eingelegt am 7. Dezember 2023 von Atlas Copco Airpower und der Atlas Copco AB gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 20. September 2023 in den verbundenen Rechtssachen T-278/16 und T-370/16, Atlas Copco Airpower u. a./Kommission

(Rechtssache C-755/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Atlas Copco Airpower, Atlas Copco AB (vertreten durch Rechtsanwälte A. von Bonin, O. Brouwer, A. Haelterman, A. Pliego Selie und T. van Helfteren)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und den Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN)1 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären, oder, hilfsweise, die Sache zur Entscheidung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen; und

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen machen vier Rechtsmittelgründe geltend.

Erstens habe das Gericht bei der Ermittlung des Bezugssystems nach Art. 107 Abs. 1 AEUV einen Rechtsfehler begangen und Beweismittel verfälscht:

Das Urteil des Gerichts und der angefochtene Beschluss seien hinsichtlich der Ermittlung des Bezugssystems rechtsfehlerhaft, da ihnen eine fehlerhafte Auslegung der Bedeutung und der Tragweite von Art. 185 § 2 Buchst. b des Code des impôts sur les revenus 1992 (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Belgien) zugrunde liege;

das Gericht habe Beweismittel verfälscht.

Zweitens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Regelung einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschaffe.

Drittens sei das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gelangt, dass die Regelung gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV selektiv auf bestimmte Unternehmen Anwendung finde.

Viertens habe das Gericht mit der Feststellung, dass die Beihilfe von allen Unternehmen eines multinationalen Konzerns zurückgefordert werden könne, einen Rechtsfehler begangen.

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1 ABl. 2016, L 260, S. 61.