Language of document : ECLI:EU:T:2012:328





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 28. Juni 2012 –
Basile und I Marchi Italiani/HABM – Osra (B. Antonio Basile 1952)

(Rechtssache T‑134/09)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke B. Antonio Basile 1952 – Ältere nationale Wortmarke BASILE – Relatives Eintragungshindernis – Verwirkung durch Duldung – Art. 53 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 54 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) –Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009)“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Zuständigkeit des Gerichts – Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern – Berücksichtigung von rechtlichen und tatsächlichen Umständen durch das Gericht, die nicht vor den Stellen des Amtes vorgebracht wurden – Ausschluss (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 135 § 4; Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 63) (vgl. Randnrn. 15, 18, 22)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Verwirkung durch Duldung – Verwirkungsfrist – Beginn (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 53 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 30‑32)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 37, 39, 62)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 40‑41, 44‑45)

5.                     Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke B. Antonio Basile 1952 und Wortmarke BASILE (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, und 52 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 61, 63‑64, 69)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Januar 2009 (Sache R 1436/2007‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Osra SA und Herrn Antonio Basile

Tenor

1.

In der Rechtssache T‑134/09 wird der Name der zweiten Klägerin, der I Marchi Italiani Srl, von der Liste der Kläger gestrichen.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Herr Antonio Basile trägt die Kosten mit Ausnahme der durch die Klagerücknahme entstandenen Kosten.

4.

Die I Marchi Italiani Srl trägt ihre eigenen Kosten.