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Klage, eingereicht am 2. April 2009 - Bongrain/HABM - Apetito (APETITO)

(Rechtssache T-129/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Bongrain SA (Viroflay, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Hertz-Eichenrode)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Apetito AG (Rheine, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Februar 2009 in der Sache R 720/2008-4 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "APETITO" (Anmeldung Nr. 3 470 598) für Waren der Klasse 29.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke "apetito" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 11, 21, 29, 30, 37, 39, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/941 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Ähnlichkeit zwischen den Waren und daher eine Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken bestehe.

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1 - Ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).