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Klage, eingereicht am 23. April 2023 – Azienda Agricola F.lli Buccelletti/EUIPO – Sunservice (Stützpfähle für Pflanzen)

(Rechtssache T-210/23)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: Azienda Agricola F.lli Buccelletti Srl (Castiglion Fiorentino, Italien) (vertreten durch Rechtsanwältin A. Pagani)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sunservice Srl (Castiglione del Lago, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell (Stützpfähle für Pflanzen) – Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 8 262 364-0001

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Februar 2023 in der Sache R 370/2022-3

Anträge

Die Klägerin beantragt,

–    die angefochtene Entscheidung aufzuheben und folglich auch die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 20. Januar 2019 (Nichtigkeitsverfahren Nr. ICD 115 222) zu berichtigen, indem das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 8 262 364-0001 für nichtig erklärt wird,

–    die Vernehmung von Zeugen und jegliche Untersuchung oder andere geeignete Vor-Ort-Beurteilung anzuordnen, um durch vom Gericht bestellte Dritte (Sachverständige und/oder Techniker) den Zustand der von der die Nichtigerklärung beantragenden Person in ihren Schriftsätzen vorgetragenen Installationen und die Übereinstimmung der zu ihrer Herstellung verwendeten Pfähle mit den Pfählen des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, überprüfen zu lassen,

–    der Sunservice Srl die in allen Instanzen entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

–    Fehlerhafte Anwendung der Kriterien für die Beurteilung der von der die Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters beantragenden Person vorgelegten Beweise,

–    fehlerhafte und/oder unterbliebene Anwendung von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates und jedenfalls fehlerhafte und/oder unterbliebene Anerkennung der Beweiskraft der von der die Nichtigerklärung beantragenden Person vorgelegten Beweise für die Zwecke der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vorgesehenen Offenbarung,

–    fehlerhafte und/oder unterbliebene Anwendung der Kriterien für die Beurteilung des in Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vorgesehenen Erfordernisses der Neuheit,

–    fehlerhafte und/oder unterbliebene Anwendung der Kriterien für die Beurteilung des in Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vorgesehenen Erfordernisses der Eigenart, und zwar sowohl in Bezug auf die unrichtige und/oder unterbliebene Bestimmung des informierten Benutzers als auch in Bezug auf die unrichtige und/oder unterbliebene Anwendung der Kriterien für den Vergleich „Geschmacksmuster gegen Geschmacksmuster“.

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