Language of document : ECLI:EU:T:2015:611





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. September 2015 – Samsung SDI u. a./Kommission

(Rechtssache T‑84/13)

„Wettbewerb – Kartelle – Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Marktaufteilung und der Produktionskapazitäten – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Dauer der Zuwiderhandlung – Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren – Mitteilung von 2006 über Zusammenarbeit – Herabsetzung der Höhe der Geldbuße – Berechnung der Höhe der Geldbuße – Berücksichtigung der Verkäufe der Unternehmen nach dem Kriterium des Lieferorts – Berücksichtigung des Durchschnittswertes der während der Zuwiderhandlung verbuchten Verkäufe“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Pauschale Verweisung auf andere, der Klageschrift als Anlage beigefügte Schriftstücke – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 32-36, 91, 102, 172-174)

2.                     Kartelle – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Begriff – Kriterien – Einheitliche Zielsetzung und Gesamtplan – Komplementaritätsverhältnisse zwischen den Vereinbarungen – Modalitäten der Begehung der Zuwiderhandlung – Manifestierung des Kartells in verschiedenen Zeiträumen – Sich hauptsächlich auf ihre jeweiligen Regionen konzentrierende in Rede stehende Vereinbarungen – Keine Auswirkung (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 40-45, 52, 55, 72, 73, 77, 88)

3.                     Kartelle – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Unternehmen, denen eine Zuwiderhandlung in Form der Teilnahme an einem Gesamtkartell zur Last gelegt werden kann – Kriterien – Willensübereinstimmung zwischen den betreffenden Unternehmen – Absicht, zu den gemeinsamen Zielen beizutragen, die von sämtlichen betreffenden Unternehmen verfolgt werden – Kenntnis des gesamten Umfangs und der wesentlichen Merkmale des Gesamtkartells – Beweislast (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 42, 79, 80, 133)

4.                     Kartelle – Abgestimmte Verhaltensweise – Begriff – Mit der Pflicht jedes Unternehmens, sein Marktverhalten selbständig zu bestimmen, unvereinbare Koordinierung und Zusammenarbeit – Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern – Wettbewerbswidriger Zweck oder wettbewerbswidrige Wirkung (Art. 101 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 59-62)

5.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Umfang der Beweislast – Grad an Genauigkeit, den die von der Kommission herangezogenen Beweise aufweisen müssen – Indizienbündel – Gerichtliche Überprüfung – Umfang (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 112-116)

6.                     Wettbewerb – Regeln der Union – Räumlicher Geltungsbereich – Kartell zwischen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Unternehmen, das aber im Binnenmarkt durchgeführt wird und seine Wirkungen entfaltet – Zuständigkeit der Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Union (Art. 101 AEUV; EWR-Abkommen, Art. 53) (vgl. Rn. 141)

7.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln – An mehrere Adressaten gerichtete Entscheidung – Notwendigkeit einer hinreichenden Begründung, insbesondere in Bezug auf die Einheit, der die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist (Art. 101 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 154-156)

8.                     Wettbewerb – Geldbußen – Beurteilung anhand des individuellen Verhaltens des Unternehmens – Auswirkung des Fehlens einer Sanktion gegen einen anderen Wirtschaftsteilnehmer – Fehlen – Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss (Art. 101 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 162-164)

9.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Anpassung des Grundbetrags – Kronzeugenregelung – Herabsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für eine Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Voraussetzungen – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung –Umfang (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 298/11 der Kommission, Ziff. 26) (vgl. Rn. 168-170, 217)

10.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festsetzung des Grundbetrags – Bestimmung des Umsatzes – Verkäufe, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erzielt wurden (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 13) (vgl. Rn. 191-195)

11.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festsetzung des Grundbetrags – Bestimmung des Umsatzes – Referenzjahr – Letztes vollständiges Jahr der Zuwiderhandlung – Ausnahmecharakter dieses Jahres – Berücksichtigung des jährlichen Durchschnittsumsatzes während der gesamten Dauer des Kartells – Zulässigkeit (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 13) (vgl. Rn. 210-215)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 – Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme) und auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen

Tenor

1.

Die Klage hat sich in Bezug auf die Samsung SDI Germany GmbH erledigt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Samsung SDI Co. Ltd und die Samsung SDI (Malaysia) Bhd tragen die Kosten.