Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. September 2015 – Samsung SDI u. a./Kommission
(Rechtssache T‑84/13)
„Wettbewerb – Kartelle – Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Marktaufteilung und der Produktionskapazitäten – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Dauer der Zuwiderhandlung – Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren – Mitteilung von 2006 über Zusammenarbeit – Herabsetzung der Höhe der Geldbuße – Berechnung der Höhe der Geldbuße – Berücksichtigung der Verkäufe der Unternehmen nach dem Kriterium des Lieferorts – Berücksichtigung des Durchschnittswertes der während der Zuwiderhandlung verbuchten Verkäufe“
1. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Pauschale Verweisung auf andere, der Klageschrift als Anlage beigefügte Schriftstücke – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 32-36, 91, 102, 172-174)
2. Kartelle – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Begriff – Kriterien – Einheitliche Zielsetzung und Gesamtplan – Komplementaritätsverhältnisse zwischen den Vereinbarungen – Modalitäten der Begehung der Zuwiderhandlung – Manifestierung des Kartells in verschiedenen Zeiträumen – Sich hauptsächlich auf ihre jeweiligen Regionen konzentrierende in Rede stehende Vereinbarungen – Keine Auswirkung (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 40-45, 52, 55, 72, 73, 77, 88)
3. Kartelle – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Unternehmen, denen eine Zuwiderhandlung in Form der Teilnahme an einem Gesamtkartell zur Last gelegt werden kann – Kriterien – Willensübereinstimmung zwischen den betreffenden Unternehmen – Absicht, zu den gemeinsamen Zielen beizutragen, die von sämtlichen betreffenden Unternehmen verfolgt werden – Kenntnis des gesamten Umfangs und der wesentlichen Merkmale des Gesamtkartells – Beweislast (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 42, 79, 80, 133)
4. Kartelle – Abgestimmte Verhaltensweise – Begriff – Mit der Pflicht jedes Unternehmens, sein Marktverhalten selbständig zu bestimmen, unvereinbare Koordinierung und Zusammenarbeit – Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern – Wettbewerbswidriger Zweck oder wettbewerbswidrige Wirkung (Art. 101 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 59-62)
5. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Umfang der Beweislast – Grad an Genauigkeit, den die von der Kommission herangezogenen Beweise aufweisen müssen – Indizienbündel – Gerichtliche Überprüfung – Umfang (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 112-116)
6. Wettbewerb – Regeln der Union – Räumlicher Geltungsbereich – Kartell zwischen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Unternehmen, das aber im Binnenmarkt durchgeführt wird und seine Wirkungen entfaltet – Zuständigkeit der Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Union (Art. 101 AEUV; EWR-Abkommen, Art. 53) (vgl. Rn. 141)
7. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln – An mehrere Adressaten gerichtete Entscheidung – Notwendigkeit einer hinreichenden Begründung, insbesondere in Bezug auf die Einheit, der die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist (Art. 101 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 154-156)
8. Wettbewerb – Geldbußen – Beurteilung anhand des individuellen Verhaltens des Unternehmens – Auswirkung des Fehlens einer Sanktion gegen einen anderen Wirtschaftsteilnehmer – Fehlen – Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss (Art. 101 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 162-164)
9. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Anpassung des Grundbetrags – Kronzeugenregelung – Herabsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für eine Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Voraussetzungen – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung –Umfang (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 298/11 der Kommission, Ziff. 26) (vgl. Rn. 168-170, 217)
10. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festsetzung des Grundbetrags – Bestimmung des Umsatzes – Verkäufe, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erzielt wurden (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 13) (vgl. Rn. 191-195)
11. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festsetzung des Grundbetrags – Bestimmung des Umsatzes – Referenzjahr – Letztes vollständiges Jahr der Zuwiderhandlung – Ausnahmecharakter dieses Jahres – Berücksichtigung des jährlichen Durchschnittsumsatzes während der gesamten Dauer des Kartells – Zulässigkeit (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 13) (vgl. Rn. 210-215)
Gegenstand
| Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 – Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme) und auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen |
Tenor
1. | | Die Klage hat sich in Bezug auf die Samsung SDI Germany GmbH erledigt. |
2. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. | | Die Samsung SDI Co. Ltd und die Samsung SDI (Malaysia) Bhd tragen die Kosten. |