Language of document : ECLI:EU:C:2004:140

Sommaires

Rechtssache C-240/02


Asociación Profesional de Empresas de Reparto y Manipulado de Correspondencia (Asempre)undAsociación Nacional de Empresas de Externalización y Gestión de Envíos y Pequeña Paquetería
gegen
Entidad Pública Empresarial Correos y TelégrafosundAdministración General del Estado



(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo)

„Postdienste – Richtlinie 97/67/EG – Für die Anbieter des postalischen Universaldienstes reservierte Dienste – Begriff der Eigenbeförderung – Einschluss des Postzahlungsdienstes“


Leitsätze des Urteils

1.
Freier Dienstleistungsverkehr – Postdienste der Gemeinschaft – Richtlinie 97/67 – Für die Anbieter des postalischen Universaldienstes reservierte Dienste – Ausschluss der Eigenbeförderung im Sinne der Definition der Richtlinie – Nationale Regelung, die die Eigenbeförderung zusätzlichen Bedingungen unterwirft – Unzulässigkeit

(Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 97/67, Artikel 7)

2.
Freier Dienstleistungsverkehr – Postdienste der Gemeinschaft – Richtlinie 97/67 – Anwendungsbereich – Postzahlungsdienste – Ausschluss – Möglichkeit der Regelung dieser Dienste durch die Mitgliedstaaten

(Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 97/67)

1.
Artikel 7 der Richtlinie 97/67 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, der die verschiedenen Dienste beschreibt, die für den Anbieter von Universaldienstleistungen reserviert oder nicht reserviert werden können, ist im Licht der 21. Begründungserwägung der Richtlinie dahin auszulegen, dass er es nicht erlaubt, die Eigenbeförderung, die die Mitgliedstaaten nicht für den Anbieter von Universaldienstleistungen reservieren dürfen und die von der genannten Begründungserwägung als „Übernahme postalischer Dienstleistungen durch eine natürliche oder juristische Person, die gleichzeitig der Absender der Briefsendungen ist, oder Übernahme von Abholung und Transport dieser Sendungen durch einen Dritten, der ausschließlich im Namen dieser Person handelt“ definiert wird, von den folgenden zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen:
        Der Empfänger muss mit dem Absender identisch sein,
        die Dienste dürfen keinem Dritten im Rahmen der Handels- oder Unternehmenstätigkeit des Dienstleisters erbracht werden,
        die Dienste dürfen nicht durch ein Kuriersystem oder mittels ähnlicher Verfahren durchgeführt werden, und
        derartige Operationen dürfen nicht die Dienste behindern, die für den Anbieter von Universaldienstleistungen reserviert sind.
Denn wenn man annimmt, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, den Begriff der Eigenbeförderung zusätzlichen Voraussetzungen zu unterwerfen und so die von ihm erfassten Situationen einzuschränken, hätten die Mitgliedstaaten die Befugnis, nach Belieben die für die Anbieter von Universaldienstleistungen reservierten Dienste zu erweitern, was dem Zweck der Richtlinie zuwiderliefe.

(vgl. Randnrn. 21, 23-26, Tenor 1)

2.
Die Postzahlungsdienste, die darin bestehen, dass Zahlungen an natürliche oder juristische Personen für Rechnung und im Auftrag anderer über das öffentliche Postnetz angeordnet werden, werden nicht durch die Richtlinie 97/67 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität erfasst.
Dass Artikel 7 dieser Richtlinie, der die verschiedenen Dienste beschreibt, die für den Anbieter von Universaldienstleistungen reserviert oder nicht reserviert werden können, die Postzahlungen nicht unter den Diensten aufführt, die für Anbieter von Universaldienstleistungen reservierbar sind, fällt somit nicht entscheidend ins Gewicht, und es bleibt folglich den Mitgliedstaaten unbenommen, die Finanzdienstleistungen zu regeln, die die Anbieter von postalischen Universaldienstleistungen womöglich erbringen.

(vgl. Randnrn. 21, 33-34, Tenor 2)