Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 – Eurallumina/Kommission
(Rechtssache T-308/11)1
(Staatliche Beihilfen – Elektrizität – Vorzugstarif – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Begriff der staatlichen Beihilfe – Neue Beihilfe)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Eurallumina SpA (Portoscuso, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Leone)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und É. Gippini Fournier)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/746/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die staatlichen Beihilfen C 38/B/04 (ex NN 58/04) und C 13/06 (ex N 587/05) Italiens zugunsten von Portovesme Srl, ILA SpA, Eurallumina SpA und Syndial SpA (ABl. L 309, S. 1), soweit er die Klägerin betrifft, hilfsweise auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 dieses Beschlusses – seines Art. 3, soweit darin die Rückforderung der Beihilfen angeordnet wird, die der Klägerin gewährt wurden – und äußerst hilfsweise auf Nichtigerklärung von Art. 3 dieses Beschlusses, ebenfalls soweit er die Klägerin betrifft
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Eurallumina SpA trägt die Kosten.
________________________1 ABl. C 238 vom 13.8.2011.