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Klage, eingereicht am 16. Juni 2011 - Ben Ali/Rat

(Rechtssache T-301/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali (Tunis, Tunesien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. de Saint Remy)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

eine prozessleitende Maßnahme nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erlassen, um der Kommission aufzugeben, sämtliche Unterlagen über den Erlass der angefochtenen Verordnung offenzulegen;

die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 vom 4. Februar 2011 für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft;

in dem Fall, dass die Verordnung nicht für nichtig erklärt werden sollte, auf das als Grundlage dienende Vermögen ebenso wie auf bestimmte auf Einzelfallbasis geprüfte Sonderausgaben Ausnahmeregelungen anzuwenden;

den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, ihm einen Pauschalbetrag in Höhe von 50 000 Euro als Ausgleich seiner verschiedenen Schäden zu zahlen;

den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, ihm einen Betrag in Höhe von 7 500 Euro für die Kosten seiner Verteidigung im Rahmen dieses Rechtsstreits zu zahlen;

dem Rat der Europäischen Union sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: unzureichende Rechtsgrundlage, da erstens die Sanktion nicht dem Erhalt oder der Wiederherstellung des Friedens und der Sicherheit diene und die individuellen Rechte des Klägers verletze, zweitens die Begründung der Entscheidung Unklarheiten und Mängel aufweise und drittens die Maßnahme unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt sei.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf einen wirksamen Rechtsschutz.

Dritter Rechtsgrund: Verletzung der Begründungspflicht, da es sich erstens bei dem Einfrieren von Geldern um eine von einer politischen Stelle beschlossene Sanktion handele, zweitens in der angefochtenen Verordnung kein Verfahren für eine Streichung vorgesehen sei, drittens die Grundrechte des Klägers in jedem Stadium des Verfahrens verletzt würden und viertens die Begründung der Maßnahmen allgemein, nicht fundiert, vage und unpräzise sei.

Vierter Klagegrund: offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts, da der Beweis für die Teilnahme des Klägers an einer rechtswidrigen Handlung nicht erbracht worden sei.

Fünfter Klagegrund: Verletzung der Eigentumsrechte, denn bei den Maßnahmen handele es sich um eine nicht gerechtfertigte Beschränkung seiner Eigentumsrechte.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf Leben, weil das Einfrieren von Geldern nicht zur Folge haben dürfe, dass die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und das Recht auf Leben des Klägers in Frage gestellt würden.

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