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Klage, eingereicht am 6. Juni 2011 - European Dynamics Luxembourg u. a./HABM

(Rechtssache T-299/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Ettelbrück, Luxemburg), Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) und European Dynamics Belgium SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die ihnen mit Schreiben vom 28. März 2011 mitgeteilte Entscheidung des HABM, das Angebot der Klägerinnen auf die Bekanntmachung der öffentlichen Ausschreibung Nr. AO/021/10 für die "Externe Bereitstellung von Dienstleistungen für das Programm- und Projektmanagement und technische Beratung im Bereich Informationstechnologien" als dritte Auftragnehmerin in der Rangfolge ("Kaskade") auszuwählen, und sämtliche damit zusammenhängenden Entscheidungen des HABM einschließlich der Entscheidungen, den Vertrag an den ersten und den zweiten Bieter in der Kaskade zu vergeben, für nichtig zu erklären;

das HABM zu verurteilen, den ihnen durch das in Rede stehende Ausschreibungsverfahren entstandenen Schaden in Höhe von 6 500 000 Euro zu ersetzen;

das HABM zusätzlich zu verurteilen, den ihnen durch den Verlust einer Chance und durch die Schädigung ihres Rufs und ihrer Glaubwürdigkeit entstandenen Schaden in einer Höhe von 650 000 Euro zu ersetzen;

dem HABM die Verfahrenskosten der Klägerinnen und sämtliche im Zusammenhang mit dieser Klage verbundenen Kosten zu ersetzen, auch wenn die vorliegende Klage abgewiesen werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 100 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1605/20021. Die Klägerinnen rügen insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Weigerung, ihnen eine ausreichende Begründung oder Erklärung zu geben, und wenden sich dagegen, dass die Vorzüge der erfolgreichen Bieter nicht offen gelegt worden seien.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Ausschreibungsbedingungen, da während der Prüfung nicht in den Ausschreibungsbedingungen aufgeführte Anforderungen berücksichtigt worden seien.

Dritter Klagegrund: Offenkundige Beurteilungsfehler und vage und unsubstantiierte Bemerkungen des Bewertungsausschusses.

Vierter Klagegrund: Diskriminierung der Bieter, Nichteinhaltung der Kriterien zum Ausschluss der erfolgreichen Bieter, Verletzung der Art. 93 Abs. 1 Buchst. f, 94 und 96 der Verordnung Nr. 1605/2002 und der Art. 133a und 134b der Verordnung Nr. 2342/20022 sowie Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung. Der zweite erfolgreiche Bieter hätte nach Ansicht der Klägerinnen ausgeschlossen werden müssen.

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).