Language of document : ECLI:EU:T:2015:757

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

7. Oktober 2015(*)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Externe Bereitstellung von Dienstleistungen für das Programm- und Projektmanagement sowie technische Beratung im Bereich Informationstechnologien – Einstufung eines Bieters in einem Kaskadenverfahren – Zuschlagskriterien – Chancengleichheit – Transparenz – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Außervertragliche Haftung – Verlust einer Chance“

In der Rechtssache T‑299/11

European Dynamics Luxembourg SA mit Sitz in Ettelbrück (Luxemburg),

Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE mit Sitz in Athen (Griechenland),

European Dynamics Belgium SA mit Sitz in Brüssel (Belgien),

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis, dann Rechtsanwalt I. Ampazis,

Klägerinnen,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch N. Bambara und M. Paolacci als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte P. Wytinck und B. Hoorelbeke,

Beklagter,

zum einen wegen Nichtigerklärung der im Rahmen des offenen Ausschreibungsverfahrens AO/021/10 „Externe Bereitstellung von Dienstleistungen für das Programm- und Projektmanagement und technische Beratung im Bereich Informationstechnologien“ erlassenen und den Klägerinnen mit Schreiben vom 28. März 2011 bekannt gegebenen Entscheidung des HABM, das Angebot der ersten Klägerin für die Vergabe des Rahmenvertrags nach dem Kaskadenverfahren an die dritte Stelle zu setzen, und zum anderen wegen Schadensersatz,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie der Richterin I. Labucka und des Richters V. Kreuschitz (Berichterstatter),

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2015,

folgendes

Urteil(1)

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerinnen, die European Dynamics Luxembourg SA, die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE und die European Dynamics Belgium SA, sind im Sektor der Informations- und Kommunikationstechnologien tätig und geben in von verschiedenen Organen und Einrichtungen der Europäischen Union, darunter dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), durchgeführten Ausschreibungsverfahren regelmäßig Angebote ab.

2        Mit Bekanntmachung vom 28. August 2010 veröffentlichte das HABM im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2010/S 167­255574), unter der Referenznummer AO/021/10 eine Ausschreibung mit dem Titel „Externe Bereitstellung von Dienstleistungen für das Programm- und Projektmanagement und technische Beratung im Bereich Informationstechnologien“, auf die hin die erste Klägerin am 11. Oktober 2010 ein Angebot abgab. Der zu vergebende Auftrag hatte die externe Bereitstellung von Dienstleistungen für das Programm- und Projektmanagement im Bereich der Informationstechnologien sowie die Leistung technischer Beratung hinsichtlich aller Arten von Informationssystemen in allen Technologiebereichen zum Gegenstand.

[nicht wiedergegeben]

4        Nach Punkt II.1.4 der Bekanntmachung betraf der Auftrag die Vergabe von Rahmenverträgen mit einer maximalen Laufzeit von vier Jahren und höchstens drei Dienstleistungserbringern. Hierzu wird in Abschnitt 14.2 der Verdingungsunterlagen (Anhang I der Ausschreibungsunterlagen) ausgeführt, dass die Rahmenverträge im „Kaskadenverfahren“ geschlossen werden müssen. Dieses Verfahren bedeutet, dass sich das HABM, wenn der an die erste Stelle gesetzte Bieter nicht in der Lage ist, die geforderten Dienstleistungen zu erbringen, an den zweiten Bieter wendet usw. Nach Punkt IV.2 der Bekanntmachung war ferner der Zuschlag für das wirtschaftlich günstigste Angebot zu erteilen.

5        Für die technische Beurteilung verlangten die Verdingungsunterlagen von den Bietern, „die Aufgaben und Tätigkeiten [zu beschreiben], die auszuführen sind, um das in der Arbeitshypothese Nr. 1 genannte Projekt zu verwalten und erfolgreich durchzuführen“. Diese Arbeitshypothese, die in Anhang 18 der Verdingungsunterlagen dargestellt wurde, sah vor, dass das HABM ein „Projekt zum Aufbau eines Informationssystems“ ausarbeitet.

6        Hierzu führten die Verdingungsunterlagen in Abschnitt 13.3 fünf Zuschlagskriterien an, die wie folgt lauteten:

–        „[Zuschlags-]Kriterium Nr. 1: Der Bieter stellt aufgrund seiner Methode und seiner Erfahrung die Aufgaben und Tätigkeiten dar, die er im Rahmen des Projektmanagements ausführen wird. Dazu gehören insbesondere (aber nicht ausschließlich):

a.      Terminkontrolle (d. h. Kontrolle des Arbeitsfortschritts);

b.      Problemmanagementprozess;

c.      Prozess des Veränderungsmanagements;

d.      Eskalationsmanagement;

e.      Programm zur Auswertung der bisher gesammelten Erfahrungen;

f.      Kommunikationsplan;

g.      Verfahren zur Ermittlung der Produktakzeptanz

(40 Punkte, Mindestpunktzahl 20);

–        [Zuschlags-]Kriterium Nr. 2: Der Bieter stellt aufgrund seiner Methode und seiner Erfahrung die Aufgaben und Tätigkeiten dar, die er im Rahmen der technischen Beratung ausführen wird. Dazu gehören insbesondere (aber nicht ausschließlich):

a.      Architekturbewertung;

b.      Leistungsanalyse;

c.      Sicherheitsbewertung;

d.      Integration in andere Systeme

(30 Punkte, Mindestpunktzahl 10);

–        [Zuschlags-]Kriterium Nr. 3: Geschätzter Aufwand für die einzelnen Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen des Projektmanagements (10 Punkte);

–        [Zuschlags-]Kriterium Nr. 4: Geschätzter Aufwand für die einzelnen Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen der technischen Beratung (10 Punkte);

–        [Zuschlags-]Kriterium Nr. 5: Durchführungsplanung für alle genannten Aufgaben und Tätigkeiten (mit Hilfe von Microsoft Project oder entsprechendem Programm) (10 Punkte).“

[nicht wiedergegeben]

8        Mit Schreiben vom 28. März 2011 informierte das HABM die Klägerinnen über das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens AO/021/10 (im Folgenden: Vergabeentscheidung) und teilte ihnen mit, dass das Angebot der ersten Klägerin an die dritte Stelle gesetzt worden sei, womit sie einen Reserveplatz als Vertragspartnerin im Kaskadensystem erhalten habe.

[nicht wiedergegeben]

11      Mit Schreiben vom 11. April 2011 gab das HABM der ersten Klägerin die Namen der anderen Bieter bekannt, die an die erste und zweite Stelle gesetzt worden waren, d. h. das Konsortium Unisys SLU und Charles Oakes & Co Sàrl mit dem Subunternehmen Unisys Belgium SA zum einen sowie ETIQ Consortium (by everis und Trasys) zum anderen. Das Schreiben enthielt ferner eine Tabelle, aus der die Punkte hervorgingen, die die einzelnen Bieter für die verschiedenen technischen Qualitätskriterien erhalten hatten.

12      Es handelt sich um folgende Tabelle:

Qualitätskriterium

Consortium Unisys

ETIQ Consortium

European Dynamics

Qualitätskriterium 1 (40)

40,00

21,88

22,81

Qualitätskriterium 2 (30)

28,00

20,00

24,50

Qualitätskriterium 3 (10)

10

6

4

Qualitätskriterium 4 (10)

6

6

8

Qualitätskriterium 5 (10)

7

7

8

Gesamtpunktzahl (100)

91,00

60,88

67,31

Gesamtzahl der technischen Punkte

99,86

66,80

73,87


13      In diesem Schreiben legte das HABM außerdem die Gründe dar, aus denen es dem Angebot der ersten Klägerin die jeweils in der letzten Spalte der vorstehend genannten Tabelle angeführte Punktzahl für die einschlägigen technischen Qualitätskriterien zugewiesen hatte. Bezüglich des dritten, des vierten und des fünften Antrags der ersten Klägerin (siehe oben, Rn. 10) erklärte das HABM, es sei nach den Leitlinien für den öffentlichen Zugang zu Dokumenten im Bereich öffentliches Beschaffungswesen nicht berechtigt, den Bewertungsbericht, die Namen der Mitglieder des Bewertungsausschusses oder die finanziellen Angebote der anderen Bieter offenzulegen.

[nicht wiedergegeben]

19      Mit gemeinsamen Schreiben vom 18. April 2011 teilten die Klägerinnen dem HABM mit, dass die vage und allgemeine Begründung im Schreiben vom 11. April 2011 unzureichend sei und ihnen nicht erlaube, ihre Rechte wahrzunehmen. Sie wiederholten ferner den Antrag, ihnen insbesondere die finanziellen Angebote der anderen Bieter sowie eine vollständige Kopie des Bewertungsberichts vorzulegen. Für jede Bewertung der verschiedenen technischen Qualitätskriterien ihres Angebots durch das HABM legten die Klägerinnen im Übrigen dar, weshalb die Beurteilung des öffentlichen Auftraggebers lückenhaft und fehlerhaft bzw. mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei. Sie forderten schließlich das HABM auf, seine Beurteilung zu revidieren, seine Entscheidungen ausführlich zu begründen und die gerügten offensichtlichen Beurteilungsfehler zu berichtigen.

20      Mit Schreiben vom 29. April 2011 übermittelte das HABM den Klägerinnen die folgende Tabelle, die die Punkte enthält, die ihrem finanziellen Angebot sowie dem der anderen Bieter zugewiesen worden waren:

 

Kriterium 1 (60)

Kriterium 2 (40)

Insgesamt (100)

Punkte für die finanziellen Angebote

ETIQ Consortium (by everis und Trasys)

60,00

35,59

95,59

100,00

European Dynamics

40,00

40,00

80,00

83,69

Consortium Unisys SLU und Charles Oakes & Co. Sàrl

34,14

38,61

72,75

76,11


Was die Beurteilung der technischen Zuschlagskriterien betrifft, teilte das HABM den Klägerinnen ferner mit, dass es ihnen in den folgenden Arbeitstagen eine vollständige Antwort zusenden werde.

[nicht wiedergegeben]

22      Mit Schreiben vom 2. Mai 2011, das mit Telefax vom 12. Mai 2011 übersandt wurde, wiederholte das HABM im Wesentlichen die in seinem Schreiben vom 11. April 2011 enthaltenen Ausführungen betreffend die Bewertung der technischen Qualität des Angebots der ersten Klägerin.

[nicht wiedergegeben]

28      Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 rügten die Klägerinnen die Vorgehensweise des HABM und erklärten, sie seien nunmehr gehalten, Klage vor dem Gericht zu erheben.

 Verfahren und Anträge der Parteien

29      Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 6. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

30      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Vierten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

31      Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

32      Die Parteien haben in der Sitzung vom 21. Januar 2015 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

33      In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen zum einen ihren vierten Klagegrund, mit dem sie u. a. einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, gegen Art. 93 Abs. 1 Buchst. f, Art. 94 und Art. 96 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) in der durch die Verordnung Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 390, S. 1) geänderten Fassung sowie gegen die Art. 133 und 134 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur [Haushaltsordnung] (ABl. L 357, S. 1, im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) gerügt hatten, und zum anderen ihren Antrag auf Ersatz des nach vernünftigem Ermessen zu erwartenden Gewinns fallen gelassen. Überdies hat das HABM in Anbetracht des Beschlusses vom 12. September 2013, European Dynamics Luxembourg u. a./HABM (T‑556/11, Slg, EU:T:2013:514) seine gegen die Nichtigkeits- und Schadensersatzanträge gerichtete Unzulässigkeitseinrede fallen gelassen. Diese Erklärungen sind im Sitzungsprotokoll vermerkt worden.

34      Die Klägerinnen beantragen,

–        die ihnen mit Schreiben vom 28. März 2011 mitgeteilte Vergabeentscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese ihr Angebot nach dem Kaskadenverfahren an die dritte Stelle setzt;

–        alle damit verbundenen Entscheidungen des HABM einschließlich der Entscheidungen, die betreffenden Zuschläge dem ersten und dem zweiten Bieter in der Kaskade zu erteilen, für nichtig zu erklären;

–        das HABM zu verurteilen, den den Klägerinnen durch den Verlust einer Chance sowie die Schädigung ihres guten Rufes und ihrer Glaubwürdigkeit entstandenen Schaden in Höhe von 650 000 Euro zu ersetzen;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

35      Das HABM beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zum Antrag auf Nichtigerklärung

 Zusammenfassung der Nichtigkeitsgründe

36      Nachdem sie den vierten Klagegrund fallen gelassen haben (siehe oben, Rn. 33), tragen die Klägerinnen zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung drei Klagegründe vor.

37      Mit ihrem ersten Klagegrund werfen sie dem HABM vor, es habe gegen Art. 100 Abs. 2 Unterabs. 1 der Haushaltsordnung und Art. 149 der Durchführungsbestimmungen verstoßen sowie die Begründungspflicht im Sinne von Art. 296 Abs. 2 AEUV verletzt, indem es sich geweigert habe, die Vergabeentscheidung ihnen gegenüber hinreichend zu erläutern oder zu begründen.

38      Mit dem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen einen „Verstoß gegen die Verdingungsunterlagen“ geltend, da das HABM zu ihren Lasten neue Zuschlagskriterien herangezogen habe, die in den genannten Verdingungsunterlagen nicht aufgeführt gewesen seien.

39      Mit dem dritten Klagegrund werfen die Klägerinnen dem HABM vor, es habe mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.

40      Es erscheint zweckmäßig, zuerst den zweiten Klagegrund, dann den dritten Klagegrund und schließlich den ersten Klagegrund zu prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Anforderungen der Verdingungsunterlagen

41      Im Rahmen des ersten Klagegrundes beanstanden die Klägerinnen im Hinblick auf das erste Zuschlagskriterium vor allem die vergleichende Analyse, die der öffentliche Auftraggeber in seinem Schreiben vom 2. Mai 2011 in Bezug auf ihr Angebot und die Angebote der anderen Bieter vorgetragen hatte. In diesem Schreiben wird insoweit insbesondere ausgeführt, dass „die Angebote [der anderen Bieter], die bei dem ersten Zuschlagskriterium ein sehr gutes oder exzellentes Ergebnis zeigten, … eine ‚sehr gute Anwendung des Prince2-Rahmens [darstellten], indem sie zunächst den Rahmen erläuterten‘ und dann beschrieben, wie er für das HABM angewandt werden kann, so dass die genannten Angebote sowohl die theoretischen als auch die praktischen Aspekte einer Anwendung des Prince2-Rahmens abdeckten“. Außerdem „bezeichneten [diese Angebote] das Veränderungsmanagement und die Kommunikation als die beiden für einen Erfolg des Projekts wichtigsten Aufgaben“ (siehe oben, Rn. 23).

42      Diese Bewertung des öffentlichen Auftraggebers finde in den Verdingungsunterlagen keine Stütze und beruhe auf Kriterien – unter ihnen die Prince2-Methode –, die den Bietern nicht rechtzeitig zur Kenntnis gebracht worden seien. Auch aus den Verdingungsunterlagen ergebe sich nicht, dass die beiden Unterkriterien „Veränderungsmanagement“ und „Kommunikation“ für das HABM „die … wichtigsten“ gewesen seien. Der öffentliche Auftraggeber habe somit im Nachhinein ein neues Kriterium aufgestellt und die genannten Unterkriterien neu gewichtet.

43      Das HABM trägt vor, der vorliegende Klagegrund beruhe auf einer fehlerhaften Lektüre seines Schreibens vom 2. Mai 2011, aus dem sich nicht ergebe, dass neue Zuschlagskriterien eingeführt worden seien. Zum einen weist das HABM darauf hin, dass die Bieter aufgrund des ersten Zuschlagskriteriums die Aufgaben und Tätigkeiten hätten beschreiben sollen, die sie im Rahmen des Projektmanagements ausführen würden. Prince2 sei eine der verfügbaren Methoden, die die Klägerinnen hierfür selbst ausgewählt hätten. Zum anderen werde mit der Feststellung, dass die besten Angebote „das Veränderungsmanagement und die Kommunikation als die beiden für einen Erfolg des Projekts wichtigsten Aufgaben“ bezeichnet hätten, weder ein neues Zuschlagskriterium aufgestellt noch ein im Nachhinein eingeführter Gewichtungsfaktor angewandt, da in den Verdingungsunterlagen festgelegt worden sei, dass die Bieter die Aufgaben und Tätigkeiten beschreiben sollten, die sie im Rahmen des Projektmanagements ausführen würden, zu denen der Prozess des Veränderungsmanagements und die Kommunikationspläne gehörten. Diesen Unterkriterien seien keine besonderen Punkte zugeordnet worden, und das HABM habe lediglich bestätigt, dass die übrigen Bieter richtig verstanden hätten, dass das Veränderungsmanagement und die Kommunikation die beiden wichtigsten Aufgaben darstellten.

44      Es ist festzustellen, dass der öffentliche Auftraggeber nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung in jedem Abschnitt eines Ausschreibungsverfahrens zur Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und damit der Chancengleichheit aller Bieter verpflichtet ist. Der Grundsatz der Gleichbehandlung bedeutet ferner, dass die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote vorbereiten, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber beurteilt werden, gleich behandelt werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Zuschlagskriterien in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung so gefasst werden müssen, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter sie bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen können und dass diese Kriterien bei der Bewertung der Gebote objektiv und einheitlich auf alle Bieter anzuwenden sind (Urteil vom 17. Februar 2011, Kommission/Zypern, C‑251/09, EU:C:2011:84, Rn. 39 und 40; vgl. auch Urteil vom 25. Oktober 2012, Astrim und Elyo Italia/Kommission, T‑216/09, EU:T:2012:574, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Sodann verlangt der Grundsatz der Transparenz, der im Wesentlichen die Gefahr einer Günstlingswirtschaft oder willkürlicher Entscheidungen des Auftraggebers ausschließen soll, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Bekanntmachung oder im Lastenheft klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt deren genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und der Auftraggeber imstande ist, zu überprüfen, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien tatsächlich erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile Astrim und Elyo Italia/Kommission, EU:T:2012:574, Rn. 37, und vom 16. September 2013, Spanien/Kommission, T‑402/06, Slg, EU:T:2013:445, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Was die erste Rüge betrifft, das HABM habe ein in den Verdingungsunterlagen nicht vorgesehenes Zuschlagskriterium angewandt, trifft es zwar zu, dass der Prince2-Rahmen und die Prince2-Methode dort nicht ausdrücklich genannt werden, da das erste Zuschlagskriterium vor allem verlangt, dass „[d]er Bieter … aufgrund seiner Methode und seiner Erfahrung die Aufgaben und Tätigkeiten dar[stellt], die er im Rahmen des Projektmanagements ausführen wird“. Aus dem Angebot der ersten Klägerin ergibt sich jedoch zum einen eindeutig, dass die dort vorgeschlagene Methode „auf der Projektmanagementmethode Prince2 des OGC beruht, die zu den besten Praktiken gehört und international weit verbreitet Anwendung findet, und zur Beschreibung eines projektorientierten Ansatzes im ITIL-Rahmen benutzt wird“, und dass die genannte Methode „die vorherrschende im Rahmen des Projekts anzuwendende Methode sein [wird]“. Zum anderen stützten sich die Angebote der anderen Bieter unstreitig ebenfalls auf die Prince2-Methode, weshalb der öffentliche Auftraggeber die oben in Rn. 41 angeführte vergleichende Analyse vornehmen konnte.

46      Unter diesen Umständen kann die Rüge, dass das HABM im Nachhinein ein neues Zuschlagskriterium, nämlich die Prince2-Methode, aufgestellt habe, das weder in den Verdingungsunterlagen vorgesehen gewesen noch den Bietern rechtzeitig mitgeteilt worden sei, keinen Erfolg haben. Die Bewertung des Angebots der ersten Klägerin orientierte sich nämlich eindeutig am Kriterium „aufgrund seiner Methode und seiner Erfahrung“, was nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass bei diesem Angebot und bei den Angeboten der anderen Bieter diese Methode genau der Prince2-Methode entsprach. Dies beweist für sich genommen vielmehr, dass alle Bieter verstanden hatten, dass ihnen das erste Zuschlagskriterium die Möglichkeit bot, ihr Angebot auf die genannte Methode zu stützen. Dem öffentlichen Auftraggeber kann daher nicht vorgeworfen werden, dass er die betreffenden Angebote anhand der Kriterien dieser Methode verglichen hat, was den Vergleich der jeweiligen Qualität der Angebote nur erleichtern und die Objektivität der vergleichenden Bewertung nur fördern konnte. Die Anforderungen des genannten Zuschlagskriteriums sind klar zu unterscheiden von Abschnitt 2.3 des Anhangs II der Verdingungsunterlagen, wonach „[d]ie vom HABM für das Projektmanagement benutzte Methode … eine kundenspezifische Anpassung von Prince2 [ist]“, in Bezug auf die deutlich gesagt wird, dass sie „dem Vertragspartner erst mit Beginn des Rahmenvertrags zur Verfügung gestellt [wird]“, so dass sie keine Vorlage sein konnte, an dem die Angebote sich auszurichten hatten.

47      Die erste Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

48      Was die zweite Rüge betrifft, tragen die Klägerinnen nach Auffassung des Gerichts zu Recht vor, dass der öffentliche Auftraggeber den Unterkriterien „Veränderungsmanagement“ und „Kommunikation“ tatsächlich ein größeres Gewicht als den anderen im Rahmen des ersten Zuschlagskriteriums genannten Unterkriterien beigelegt habe. Die eindeutige Begründung im Schreiben des HABM vom 2. Mai 2011, wonach die Angebote der anderen Bieter „das Veränderungsmanagement und die Kommunikation als die beiden für einen Erfolg des Projekts wichtigsten Aufgaben [bezeichneten]“, kann nicht anders verstanden werden. Sie beweist, dass der öffentliche Auftraggeber den von den anderen Bietern vorgeschlagenen Ansatz bestätigte und sich dabei auf eine Gewichtung der genannten Unterkriterien stützte, die sich aus dem Wortlaut des ersten Zuschlagskriteriums nicht ergibt. Nach der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung aber darf ein öffentlicher Auftraggeber keine Gewichtung von Unterkriterien vornehmen, die er den Bietern nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2008, Lianakis u. a., C‑532/06, Slg, EU:C:2008:40, Rn. 38).

49      Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das „Veränderungsmanagement“ und der „Kommunikationsplan“ nur zwei von insgesamt sieben Unterkriterien darstellten, die als gleichwertig und nicht abschließend im Rahmen des ersten Zuschlagskriteriums aufgeführt wurden, nämlich die Terminkontrolle, der Problemmanagementprozess, der Prozess des Veränderungsmanagements, das Eskalationsmanagement, das Programm zur Auswertung der bisher gesammelten Erfahrungen, der Kommunikationsplan und das Verfahren zur Ermittlung der Produktakzeptanz, für die der öffentliche Auftraggeber eine Höchstpunktzahl von 40 vergeben wollte (siehe oben, Rn. 5). Es ergibt sich aber weder aus dem Wortlaut des genannten Kriteriums noch aus anderen einschlägigen Teilen der Verdingungsunterlagen, dass der öffentliche Auftraggeber gegebenenfalls und aus nicht mitgeteilten spezifischen Gründen diesen Unterkriterien für die Darstellung des in der Arbeitshypothese Nr. 1 genannten Projekts eine andere Bedeutung beimessen wollte oder ihnen gar bei der Bewertung der abgegebenen Angebote anhand des ersten Zuschlagskriteriums mehr oder weniger Punkte zuweisen wollte, je nachdem, ob die genannten Angebote das eine oder das andere der genannten Unterkriterien hervorhoben. Dies gilt vor allem für die Unterkriterien „Veränderungsmanagement“ und „Kommunikationsplan“, für die die Verdingungsunterlagen nicht angeben, dass der öffentliche Auftraggeber sie „als die beiden für einen Erfolg des Projekts wichtigsten Aufgaben“ ansah.

50      Gemäß der allgemeinen Darstellung der Anforderungen in den Verdingungsunterlagen, die die Bieter zu erfüllen hatten, mussten diese zum anderen „die Aufgaben und Tätigkeiten [beschreiben], die auszuführen sind, um das in der Arbeitshypothese Nr. 1 genannte Projekt zu verwalten und erfolgreich durchzuführen“. Diese Arbeitshypothese war in Anhang 18 der Verdingungsunterlagen dargestellt und betraf die Ausarbeitung eines „Projekt[s] zum Aufbau eines Informationssystems“. Hieraus folgt, dass sich die in den vorgelegten Angeboten enthaltene Beschreibung der Aufgaben und Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den verschiedenen Unterkriterien im Rahmen des ersten Zuschlagskriteriums standen, zwangsläufig auf das genannte Projekt bezog, das per definitionem für alle Bieter dasselbe war.

51      Unter diesen Umständen kann der Passus „bezeichneten das Veränderungsmanagement und die Kommunikation als die beiden für einen Erfolg des Projekts wichtigsten Aufgaben“ nur dahin verstanden werden, dass er ein absolutes und allgemeines Werturteil über die besondere Bedeutung der Unterkriterien „Veränderungsmanagement“ und „Kommunikationsplan“ („die … wichtigsten“) für das vom HABM im Rahmen der Arbeitshypothese Nr. 1 („für einen Erfolg des Projekts“) geplante Projekt beinhaltete, die von den Angeboten der anderen Bieter berücksichtigt worden waren, und umgekehrt, dass mit ihm beanstandet wird, dass das Angebot der ersten Klägerin einem Ansatz wie dem, den die genannten Bieter insoweit vorgeschlagen hatten, nicht gefolgt ist.

52      Diesbezüglich kann das HABM nicht geltend machen, die oben angeführte Begründung sei als ein Werturteil über die hohe Qualität der Angebote der anderen Bieter zu verstehen, das darauf beruhe, dass auf zwei spezifische Unterkriterien, nämlich das „Veränderungsmanagement“ und die „Kommunikation“, Bezug genommen worden sei. Dieses Urteil kann nämlich nicht von einer spezifischen vorhergehenden und abstrakten Aufwertung der genannten Unterkriterien im Vergleich zu den anderen fünf innerhalb des ersten Zuschlagskriteriums aufgeführten Unterkriterien getrennt werden. Darüber hinaus erscheint es nicht überzeugend – sei es auch nur aus den oben in den Rn. 48 bis 51 angeführten Gründen –, dass der öffentliche Auftraggeber von den insgesamt 40 zur Verfügung stehenden Punkten nicht einen bestimmten Teil diesen verschiedenen Unterkriterien zuerkannte (siehe auch unten, Rn. 93 und 94).

53      Die negative Beurteilung des Angebots der ersten Klägerin, die der öffentliche Auftraggeber insoweit vornahm, findet somit im Wortlaut des ersten Zuschlagskriteriums keine Stütze. Vor allem ergab sich die Gewichtung, die dieser Beurteilung zugrunde lag, nicht so präzise, klar und eindeutig aus dem genannten Kriterium, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt deren genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen konnten. Indem das HABM im Widerspruch zu den sich aus der oben in den Rn. 44 und 48 angeführten Rechtsprechung ergebenden Anforderungen eine Gewichtung der verschiedenen Unterkriterien innerhalb des genannten Zuschlagskriteriums vornahm, die weder in den Verdingungsunterlagen vorgesehen war noch den Bietern zuvor mitgeteilt worden war, hat es somit zulasten der Klägerinnen gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und der Transparenz verstoßen.

54      Daher ist die zweite Rüge begründet.

55      Der zweite Klagegrund ist somit teilweise zurückzuweisen, und teilweise ist ihm stattzugeben.

 Zum dritten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler

 Vorbemerkungen

56      Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die wenigen und lückenhaften Informationen des HABM zahlreiche schwere und offensichtliche Beurteilungsfehler enthielten, ohne die das Angebot der ersten Klägerin nach dem Kaskadenverfahren an die erste Stelle hätte gesetzt werden können. Diese Fehler hätten bewirkt, dass die Beurteilung aller in den Verdingungsunterlagen geregelten Zuschlagskriterien durch den öffentlichen Auftraggeber hinfällig sei. In diesem Zusammenhang widersprechen die Klägerinnen insbesondere den negativen Äußerungen in den Schreiben des HABM vom 11. April und vom 2. Mai 2011.

57      Bezüglich der Beurteilung des ersten Zuschlagskriteriums durch den öffentlichen Auftraggeber machen die Klägerinnen elf Rügen geltend, die im Folgenden entweder einzeln oder – wenn sie sich überschneiden – gemeinsam zu prüfen sind. Insoweit ist festzustellen, dass das Zuschlagskriterium vom Bieter verlangte, „aufgrund seiner Methode und seiner Erfahrung die Aufgaben und Tätigkeiten dar[zustellen], die er im Rahmen des Projektmanagements ausführen wird“, wozu insbesondere, aber nicht ausschließlich sieben Unterkriterien gehörten, nämlich die Terminkontrolle, der Problemmanagementprozess, der Prozess des Veränderungsmanagements, das Eskalationsmanagement, das Programm zur Auswertung der bisher gesammelten Erfahrungen, der Kommunikationsplan und das Verfahren zur Ermittlung der Produktakzeptanz (siehe oben, Rn. 5).

58      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen verfügt und dass sich die Kontrolle durch das Gericht auf die Prüfung beschränken muss, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteil vom 23. November 2011, bpost/Kommission, T‑514/09, EU:T:2011:689, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den angeblichen offensichtlichen Beurteilungsfehlern im Zusammenhang mit dem ersten Zuschlagskriterium

[nicht wiedergegeben]

–       Zur sechsten Rüge

81      Mit der sechsten Rüge beanstanden die Klägerinnen die Einschätzung des HABM, dass nicht für jedes Projekt ein Programmmanager, ein leitender Projektmanager und ein Projektmanager erforderlich gewesen seien. Sie hätten unter Berücksichtigung der Anforderungen der Arbeitshypothese Nr. 1 in den Kapiteln 2 und 4 ihres Angebots, wie von den Verdingungsunterlagen verlangt, aufgrund ihrer Erfahrung ihren Vorschlag dargestellt und begründet, ein Projektbüro einzurichten, das einen Programmmanager und einen leitenden Projektmanager umfasst habe.

82      Das HABM stellte in seinem Schreiben vom 11. April 2011 fest, dass „nicht für jedes der im Angebot [der Klägerinnen angeführten Projekte … ein Programmmanager, ein leitender Projektmanager und ein Projektmanager erforderlich [ist]“. In seinen Schriftsätzen vor dem Gericht hat das HABM ausgeführt, die Klägerinnen seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass das HABM alle seine Projekte im Rahmen desselben Programms verwalte, was sie veranlasst habe, eine Lösung mit einem Programmmanager, einem leitenden Projektmanager und einen Projektmanager für jedes Projekt vorzuschlagen. Die beschränkte Dimension und Tragweite des als Beispiel dienenden Projekts, d. h. der Arbeitshypothese Nr. 1, hätten es jedoch nicht gerechtfertigt, diese drei Tätigkeitsprofile einzubeziehen.

83      Aus der allgemeinen Beschreibung der Anforderungen in den Verdingungsunterlagen, die die Bieter zu erfüllen hatten, geht hervor, dass die Bieter „die Aufgaben und Tätigkeiten [beschreiben sollten], die auszuführen sind, um das in der Arbeitshypothese Nr. 1 genannte Projekt zu verwalten und erfolgreich durchzuführen“. Die Arbeitshypothese Nr. 1, wie sie in Anhang 18 der Verdingungsunterlagen dargestellt wird, nannte nur ein einziges „Projekt zum Aufbau eines Informationssystems“, nicht aber ein Programm, das verschiedene Projekte dieser Art umfasste, so dass der öffentliche Auftraggeber den Vorschlag der Klägerinnen, einen Programmmanager einzusetzen, zu Recht kritisierte.

84      Dagegen ergibt sich aus den Verdingungsunterlagen, insbesondere aus dem ersten Zuschlagskriterium und der Beschreibung der Arbeitshypothese Nr. 1, nicht mit der Klarheit und Genauigkeit, wie sie von der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung verlangt wird, dass das HABM die Bieter auffordern wollte, eine Lösung einzureichen, die nicht auch die Profile eines leitenden Projektmanagers und eines Projektmanagers umfasste, wie von den Klägerinnen vorgeschlagen. Auch ist das HABM die Begründung schuldig geblieben, weshalb der Vorschlag dieser Profile mit der Arbeitshypothese Nr. 1 unvereinbar ist. Schließlich hat das HABM, anders als in seiner Verteidigung gegenüber der ersten bis fünften Rüge, nicht vorgetragen, dass die Klägerinnen insoweit von der Prince2-Methode abgewichen seien. Da jedoch die Verdingungsunterlagen in diesem Punkt ungenau waren, stand es den Klägerinnen nach dem ersten Zuschlagskriterium frei, die Aufgaben und Tätigkeiten, die im Rahmen des Projektmanagements auszuführen waren, auf der Grundlage ihrer eigenen Methode und ihrer eigenen Erfahrung darzustellen.

85      Insbesondere angesichts dieser Ungenauigkeit der Verdingungsunterlagen und des knappen und vagen Urteils des Bewertungsausschusses ist es sowohl für die Klägerinnen als auch für das Gericht unmöglich, die Plausibilität der vorgebrachten Kritik an der Aufnahme eines leitenden Projektmanagers und eines Projektmanagers zu prüfen und damit die Frage zu entscheiden, ob diese Kritik mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist.

86      Unter diesen Umständen ist insoweit eine mangelhafte Begründung im Sinne von Art. 296 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung zu bejahen (siehe unten, Rn. 125 bis 135).

–       Zur achten Rüge

87      Mit der achten Rüge widersprechen die Klägerinnen dem abschließenden Kommentar des Bewertungsausschusses bezüglich des ersten Zuschlagskriteriums, wonach „[d]as gesamte Angebot [der ersten Klägerin] … sehr operational, nicht aber strategisch [ist] und … sich auf eine andere Art von Projektmanager [konzentriert] als die, die das HABM vorgesehen hat“. Dieser Kommentar sei willkürlich und finde in den Verdingungsunterlagen keine Stütze. Das Angebot der ersten Klägerin entspreche allen Anforderungen der Verdingungsunterlagen und bewährten Praktiken des Projektmanagementsektors, d. h. der Prince2-Methode. Die Klägerinnen beziehen sich insoweit auf Punkt 4.1.1 ihres Angebots „Organisationsstruktur“, in dem eine einheitliche und zentralisierte Struktur vorgeschlagen werde, in deren Rahmen jedes Projekt – einschließlich unabhängiger Projekte wie das in der Arbeitshypothese Nr. 1 genannte und im Zusammenhang mit einem Programm stehender Projekte – vom Projektbüro gesteuert, verwaltet, kontrolliert und überwacht werde. Der Programmmanager sei Mitglied des Projektbüros und habe einen Gesamtüberblick, übe aber zugleich eine allgemeine Kontrolle über alle aufgrund des Rahmenvertrags durchgeführten Projekte und Programme aus, um damit ihre effiziente, einheitliche und zweckdienliche Verwaltung zu gewährleisten. Indem das HABM das Angebot der ersten Klägerin aufgrund einer in den Verdingungsunterlagen nicht vorgesehenen Anforderung benachteiligt habe, nämlich dass „das HABM … alle ihre Projekte im Rahmen desselben Programms verwaltet [hat]“, habe es daher einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

88      Im Verfahren hat das HABM hierzu nur das oben in Rn. 82 wiedergegebene Argument vorgetragen. Anknüpfend an die Erwägungen oben in Rn. 84 ist darauf hinzuweisen, dass mangels hinreichend klarer und genauer Kriterien in den Verdingungsunterlagen der abschließende Kommentar des Bewertungsausschusses, vor allem aber die vage Kritik, dass das HABM eine „andere Art von Projektmanager“ vorgesehen habe, nicht verständlich ist, so dass weder die Klägerinnen noch das Gericht ihre Plausibilität und damit die Frage prüfen können, ob diese Kritik mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist. Dies gilt umso mehr, als die Bieter aufgrund des ersten Zuschlagskriteriums die Aufgaben und Tätigkeiten, die sie im Rahmen des Projektmanagements ausführen würden, auf der Grundlage ihrer eigenen Methode und ihrer eigenen Erfahrung darstellen sollten, somit nicht auf der Grundlage einer in den Verdingungsunterlagen nicht beschriebenen eventuellen Praxis oder Erfahrung des HABM.

89      Unter diesen Umständen ist insoweit eine mangelhafte Begründung im Sinne von Art. 296 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung zu bejahen (siehe unten, Rn. 125 bis 135).

–       Zur neunten bis elften Rüge

90      Mit der neunten bis elften Rüge beanstanden die Klägerinnen im Wesentlichen die angeblich lückenhafte, unbestimmte und vage Antwort des HABM in seinem Schreiben vom 2. Mai 2011, insbesondere bezüglich der Bewertung ihres Angebots in Bezug auf das erste Zuschlagskriterium und der Beurteilung im Vergleich mit den Angeboten der anderen Bieter. Das HABM habe nur vage ausgeführt, dass die beiden anderen Angebote besser bewertet worden seien, weil sie beide „theoretische und praktische Aspekte einer Anwendung des Prince2-Rahmens“ dargestellt hätten und „das Veränderungsmanagement und die Kommunikation als die beiden für einen Erfolg des Projekts wichtigsten Aufgaben [bezeichneten]“. In den Punkten 2.1.1 und 2.1.2 ihres Angebots hätten jedoch auch die Klägerinnen die theoretischen und praktischen Aspekte der Prince2-Methode für das Projektmanagement dargestellt und einen ausführlichen Vorschlag für die Projektmanagement- und die Kommunikationsaufgaben abgegeben, die im Rahmen des Projekts des HABM Anwendung fänden. In den Punkten 2.2 bis 2.11 des genannten Angebots hätten sie außerdem die praktischen Aspekte der Anwendung ihres auf Prince2 gegründeten methodischen Ansatzes für das Projektmanagement und für die Ausführung der Projektmanagementaufgaben im Rahmen der Arbeitshypothese Nr. 1 ausführlich dargestellt. Auch werde in Punkt 2.5 des Angebots detailliert beschrieben, wie beim Veränderungsmanagement vorzugehen sei, und in den Punkten 2.10 und 2.8 würden der Kommunikationsplan und das Eskalationsmanagement dargestellt, ohne dass das HABM erläutert habe, worin die angeblichen Lücken bestünden oder warum die anderen Angebote insoweit inhaltlich besser seien (neunte Rüge). Überdies habe das erste Zuschlagskriterium nicht verlangt, die Bedeutung der vorgeschlagenen Aufgaben im Bereich des Projektmanagements zu spezifizieren, was im Widerspruch zu den bewährten Praktiken und den international etablierten Methoden gestanden habe. Jedenfalls hätten die Klägerinnen eine klar definierte, kohärente und geschickt strukturierte Projektmanagementmethode vorgestellt, die vorsehe, dass alle Projektmanagementverfahren, ‑tätigkeiten und ‑aufgaben für die erfolgreiche Durchführung des Projekts von wesentlicher Bedeutung seien (zehnte Rüge). Schließlich gebe das HABM keine Begründung dafür, dass es dem Angebot der ersten Klägerin in Bezug auf das erste Zuschlagskriterium die sehr geringe Punktzahl von 22,81 gegeben habe, während das Angebot des an die erste Stelle gesetzten Bieters die Höchstzahl von 40 Punkten erhalten habe (elfte Rüge).

91      Zunächst ist auf die oben in den Rn. 48 bis 53 in Bezug auf den zweiten Klagegrund angestellten Erwägungen zu verweisen, nämlich dass die negative Beurteilung des Angebots der ersten Klägerin, wonach die Angebote der anderen Bieter „das Veränderungsmanagement und die Kommunikation als die beiden für einen Erfolg des Projekts wichtigsten Aufgaben [bezeichneten]“, einen Verstoß gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz darstellt, da sie im Wortlaut des ersten Zuschlagskriteriums keine Stütze findet und somit auf einer Gewichtung der verschiedenen Unterkriterien innerhalb des genannten Zuschlagskriteriums beruht, die den Bietern zuvor nicht mitgeteilt worden war. Hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass diese Beurteilung nicht plausibel ist und auch mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Gewichtung der genannten Unterkriterien behaftet ist.

92      Sodann hat es das HABM im Verfahren nicht für angebracht gehalten, zu den detaillierten Ausführungen der Klägerinnen oder zu der Frage Stellung zu nehmen, wie der Bewertungsausschuss nach den Angaben im Schreiben des HABM vom 2. Mai 2011 zu einer aggregierten Bewertung von 22,81 Punkten bei einer Gesamtpunktzahl von 40 für das Angebot der ersten Klägerin gelangt ist. In der mündlichen Verhandlung hat das HABM jedoch auf eine präzise Frage des Gerichts im Wesentlichen dargelegt, dass im vorliegenden Fall die Beurteilung des Angebots der ersten Klägerin durch die Bewerter nicht das Ergebnis einer mathematischen Formel gewesen sei, die zum Abzug einer bestimmten Punktzahl je Unterkriterium oder für bestimmte negative Kommentare geführt habe, sondern dass die genannten Bewerter eine Note pauschal für die allgemeine Qualität des gesamten, sich auf das erste Zuschlagskriterium beziehenden Teils des Angebots erteilt hätten. Insoweit rühre die Festsetzung einer Note mit zwei Stellen hinter dem Komma (22,81) daher, dass die Angebote von mehreren Bewertern beurteilt worden seien und deren Noten zunächst addiert und sodann durch die Anzahl der genannten Bewerter geteilt worden seien.

93      Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Ausführungen, die im Schreiben des HABM vom 2. Mai 2011 nicht enthalten waren, verspätet und auch nicht plausibel sind. Da die ausdrückliche Abwägung der verschiedenen Unterkriterien innerhalb des ersten Zuschlagskriteriums in den Verdingungsunterlagen nicht festgelegt war und das HABM insoweit keine urkundlichen Beweise vorgelegt hat, ist das Vorbringen des HABM, wonach die Bewerter die im Rahmen des genannten Zuschlagskriteriums aufgeführten Unterkriterien nicht mit der Vergabe bestimmter Punkte verbunden hätten, durch die die Bieter maximal 40 Punkte hätten erreichen können, nicht glaubwürdig und daher zurückzuweisen. Wie die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, erscheint es auch nicht glaubhaft, dass sich die Bewerter keiner mathematischen Formel bedienten und nicht zumindest einzelne Punkte je Unterkriterium für die Beurteilung der Angebote in Bezug auf das genannte Zuschlagskriterium vergaben. Selbst wenn man nämlich unterstellt, dass die aggregierten Bewertungen durch die Gesamtzahl der Bewerter geteilt wurden, wie das HABM behauptet, wäre es ohne einen solchen mathematischen Ansatz oder ohne eine Zuweisung einzelner Punkte je Unterkriterium nicht möglich gewesen, eine aus zwei Ziffern hinter dem Komma bestehende aggregierte Bewertung zustande zu bringen. Somit kann das Vorbringen des HABM, wonach es eine Note pauschal für den gesamten, sich auf das erste Zuschlagskriterium beziehenden Teil des Angebots der ersten Klägerin vergeben habe, keinen Erfolg haben.

94      Das Schreiben des HABM vom 2. Mai 2011 enthält insoweit keine überzeugende Erklärung. Es beschränkt sich auf die vage Feststellung, dass „die Angebote [der anderen Bieter], die bei dem ersten Zuschlagskriterium ein sehr gutes oder exzellentes Ergebnis zeigten, … eine ‚sehr gute Anwendung des Prince2-Rahmens [darstellten], indem sie zunächst den Rahmen erläuterten‘ und dann beschrieben, wie er für das HABM angewandt werden kann, so dass die genannten Angebote sowohl die theoretischen als auch die praktischen Aspekte einer Anwendung des Prince2-Rahmens abdeckten“. Zudem wies das HABM lediglich darauf hin, dass diese Angebote „das Veränderungsmanagement und die Kommunikation als die beiden für einen Erfolg des Projekts wichtigsten Aufgaben [bezeichneten]“, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass „der Bewertungsausschuss … Vorschläge vorgefunden [hat], die im Vergleich zum Vorschlag [der Klägerinnen] eine höhere Qualität hatten“. Angesichts dieser ungenauen und lückenhaften Bewertungsüberlegungen in dem genannten Schreiben, die nur bestimmte Unterkriterien des ersten Zuschlagskriteriums erfassen und nicht die genaue Punktzahl angeben, die der öffentliche Auftraggeber jedem dieser Unterkriterien zumessen wollte, sowie angesichts des Schweigens der Verdingungsunterlagen zur Gewichtung der Unterkriterien in ihrer Gesamtheit können weder die Klägerinnen noch das Gericht verstehen, wie der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner individuellen und vergleichenden Beurteilung der eingereichten Angebote die aufgrund des ersten Zuschlagskriteriums und seiner verschiedenen Unterkriterien verfügbaren Punkte zugewiesen hat.

95      Abgesehen von der oben in Rn. 91 getroffenen Feststellung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers ist das Gericht daher außerstande festzustellen, ob in dieser Hinsicht derartige offensichtliche Beurteilungsfehler vorliegen, eben weil die Vergabeentscheidung keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 296 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 Unterabs. 1 der Haushaltsordnung enthält (siehe unten, Rn. 125 bis 135).

–       Zwischenergebnis

96      Aufgrund aller dieser Erwägungen greift – vorbehaltlich der Würdigung des Klagegrundes, mit dem Begründungsmängel gerügt werden – die neunte Rüge des vorliegenden Teils des dritten Klagegrundes, der sich auf das erste Beurteilungskriterium bezieht, insoweit durch, als sie den oben in Rn. 91 festgestellten offensichtlichen Beurteilungsfehler betrifft. Im Übrigen ist der genannte Teil des Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zu den angeblichen offensichtlichen Beurteilungsfehlern im Zusammenhang mit dem zweiten Zuschlagskriterium

97      Die Klägerinnen beanstanden die negative Beurteilung ihres Angebots in Bezug auf das zweite Zuschlagskriterium, wie sie im Schreiben vom 11. April 2011 wiedergegeben wird, wonach es „an Leistungsbeispielen für die Fallstudie [fehlt]: Tagesprotokoll, Register der Konfigurationselemente, Berichte über die wichtigsten Indikatoren“. Zur Stützung dieses Teils des Klagegrundes tragen die Klägerinnen erstens im Wesentlichen vor, das HABM habe auf keines der ausführlichen Gegenargumente geantwortet, die sie insoweit in ihrem Schreiben vom 18. April 2011 vorgebracht hätten. Die Verdingungsunterlagen hätten solche Beispiele nicht verlangt, sondern nur die Darstellung der Aufgaben und Tätigkeiten, die im Rahmen der technischen Beratung auszuführen seien. Zweitens liefere Punkt 6.2 des Angebots der ersten Klägerin Formbeispiele und Vorlagen, die für jeden Leistungsgegenstand verwendet würden, was das HABM letztendlich eingeräumt habe. Diese Vorlagen seien vollständig und hinreichend detailliert, da sie die Struktur, die Abschnitte und die genauen Inhalte der zu erbringenden Leistungen wiedergäben, die im Rahmen des in den Verdingungsunterlagen dargestellten hypothetischen Szenarios zu erbringen seien. Drittens habe das HABM in seinem Schreiben vom 2. Mai 2011 nicht erläutert, in welcher Hinsicht die anderen Bieter sehr gute Leistungsbeispiele präsentiert hätten und aus welchen Gründen geurteilt worden sei, dass ihre Angebote von höherer Qualität gewesen seien als die der Klägerinnen. Die vom HABM angeführten Elemente seien keine Leistungsgegenstände, die zu den technischen Beratungsleistungen gehörten, sondern nur solche, die mit dem Projektmanagement im Zusammenhang stünden und von der Prince2-Methode nahegelegt würden. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen ausgeführt, das HABM habe es, wie in der Gegenerwiderung dargelegt, bei der Beurteilung der Angebote in Bezug auf das zweite Zuschlagskriterium positiv bewertet, dass andere Bieter Muster aus früheren Projekten vorgelegt hätten, was zum einen darauf hinauslaufe, im Nachhinein ein neues Unterkriterium einzuführen, und zum anderen, das Auswahlkriterium der Erfahrung mit dem in Frage stehenden Zuschlagskriterium in rechtswidriger Weise zu vermischen. Aus Abschnitt 11 der Verdingungsunterlagen („Vorlage von Beispielen“) ergebe sich jedoch eindeutig, dass „dem Angebot … bei Einreichung keine Beispiele beigefügt zu werden [brauchen]“.

98      Das HABM erwidert, der im Schreiben vom 11. April 2011 verwendete Begriff „Beispiel“ sei dahin zu verstehen, dass er im Wesentlichen bedeute, dass „eine Präsentation [der vorgeschlagenen Leistungen] zu erstellen“ sei. Die Verdingungsunterlagen hätten insoweit verlangt, dass beschrieben werde, wie die Aufgaben und Tätigkeiten ausgeführt würden, und dass daher eine angemessene Präsentation der Leistungen erfolge, gestützt auf Muster der gemäß der Arbeitshypothese Nr. 1 erbrachten Leistungen. Die negativen Äußerungen darüber, dass das Angebot der ersten Klägerin nur fünf „Blankomuster“ enthalten habe, seien als solche Beweis für die geringere Qualität und dafür, dass die Klägerinnen gewusst hätten, dass es erforderlich gewesen sei, Leistungsmuster in ihre Angebote aufzunehmen. Im Unterschied zu den Mustern jedoch, die andere Bieter präsentiert hätten, insbesondere Accenture, die insoweit die höchste Benotung erhalten habe, seien die von den Klägerinnen präsentierten Blankomuster nicht an die Arbeitshypothese Nr. 1 angepasst gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat das HABM ausgeführt, dass es damit nicht die frühere Erfahrung der Bieter beurteilt habe, sondern nur berücksichtigt habe, dass die vorgelegten Muster der Leistungsgegenstände einen zusätzlichen Nutzen dargestellt hätten, indem sie zeigten, dass die genannten Bieter den Bedarf des HABM und das, was erforderlich sei, verstanden hätten.

99      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zum einen das zweite Zuschlagskriterium vorsah, dass „[d]er Bieter … aufgrund seiner Methode und seiner Erfahrung die Aufgaben und Tätigkeiten dar[stellt], die er im Rahmen der technischen Beratung ausführen wird[, wozu] insbesondere (aber nicht ausschließlich) [gehört]: [eine] Architekturbewertung; [eine] Leistungsanalyse; [eine] Sicherheitsbewertung; [eine] Integration in andere Systeme“, und dass zum anderen das Angebot der ersten Klägerin 24,5 Punkte bei einer Gesamtpunktzahl von 30 in Bezug auf das genannte Zuschlagskriterium erreichte, während den anderen Bietern 28 bzw. 20 Punkte zugewiesen wurden.

100    Festzustellen ist sodann, dass die im Schreiben des HABM vom 11. April 2011 geäußerte Kritik, wonach es im Angebot der ersten Klägerin „an Leistungsbeispielen für die Fallstudie [fehlt]“, auf einem unstreitigen Sachverhalt beruht, da die Klägerinnen nur Blankomuster oder leere Vorlagen einreichten, die Punkt 6.2 ihres Angebots beigefügt waren.

101    Aus den Verdingungsunterlagen, insbesondere aus dem zweiten Zuschlagskriterium, ergibt sich jedoch nicht, dass die Bieter „Leistungsbeispiele für die Fallstudie“ präsentieren sollten oder dass diese Präsentation für den öffentlichen Auftraggeber einen zusätzlichen Nutzen haben konnte, wie das HABM im Laufe des Verfahrens behauptet hat. Wie die Klägerinnen geltend machen, sah Abschnitt 11 der Verdingungsunterlagen unter der Überschrift „Vorlage von Beispielen“ vielmehr eindeutig vor, dass „dem Angebot … bei Einreichung keine Beispiele beigefügt zu werden [brauchen]“. Insoweit ist das nicht glaubhafte Vorbringen des HABM zurückzuweisen, wonach der im Schreiben vom 11. April 2011 verwendete Begriff „Beispiel“ dahin zu verstehen sei, dass er im Wesentlichen bedeute, dass „eine Präsentation [der vorgeschlagenen Leistungen] zu erstellen“ sei, da die negative Äußerung „[e]s fehlt an Leistungsbeispielen für die Fallstudie“ nur dahin verstanden werden kann, dass die Klägerinnen es nach Auffassung des öffentlichen Auftraggebers versäumt haben, diese Beispiele einzureichen. Überdies gehen die Gründe, aus denen der öffentliche Auftraggeber der Ansicht war, das Angebot der ersten Klägerin habe die Elemente „Tagesprotokoll, Register der Konfigurationselemente, Berichte über die wichtigsten Indikatoren“ unzureichend dargestellt, aus dem genannten Schreiben nicht hinreichend deutlich hervor.

102    Diese Erwägungen genügen für die Feststellung, dass die im Schreiben des HABM vom 11. April 2011 enthaltenen negativen Äußerungen in den Verdingungsunterlagen keine Stütze finden und daher mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sind, ohne dass die sonstigen Rügen geprüft zu werden brauchen, die die Klägerinnen in diesem Zusammenhang geltend gemacht haben.

103    Der Teil des vorliegenden Klagegrundes, der sich gegen die Beurteilung des Angebots der ersten Klägerin in Bezug auf das zweite Zuschlagskriterium richtet, greift somit durch.

 Zu den angeblichen offensichtlichen Beurteilungsfehlern im Zusammenhang mit dem dritten Zuschlagskriterium

104    Das dritte Zuschlagskriterium verlangte von den Bietern, den „[g]eschätzte[n] Aufwand für die einzelnen Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen des Projektmanagements“ zu bezeichnen, und das Angebot der ersten Klägerin erhielt insoweit nur 4 Punkte bei einer Gesamtpunktzahl von 10. Zur Begründung dieser Bewertung führte das HABM in seinem Schreiben vom 11. April 2011 in Bezug auf die negativen Aspekte aus: „[E]in Projekt, das nicht an ein Programm gebunden ist (wie die Arbeitshypothese Nr. 1), braucht keinen Programmmanager[;] es gibt allgemeine Kosten auf zu vielen verschiedenen Ebenen[;] der geschätzte Aufwand für das Projektmanagement stellt 24 % des Gesamtaufwands dar, der für das in der Arbeitshypothese Nr. 1 dargestellte Projekt anfällt“. In seinem Schreiben vom 2. Mai 2011 stellte das HABM ferner fest, dass „bessere Vorschläge keinen Aufwand für einen Programmmanager vorsahen und dies entsprechend rechtfertigten“, und dass „[i]m Vergleich … der Bewertungsausschuss diesem Ansatz den Vorzug [gab] und … ihn höher [bewertete]“.

[nicht wiedergegeben]

107    Was zunächst den Rechenfehler oder die fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts in Bezug auf den geschätzten Aufwand für das Programmmanagement, d. h. 12 % statt 24 %, betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das HABM bereits im Ausschreibungsverfahren diesen Fehler eingeräumt hat und im vorliegenden Verfahren eine interne Mitteilung vom 24. April 2011 mit alternativen Berechnungen vorgelegt hat, die die Annahme zulassen, dass, selbst wenn kein Rechenfehler vorläge oder dem Angebot der ersten Klägerin die höchste Punktzahl zugewiesen worden wäre, die erste Klägerin nach dem Kaskadenverfahren an die dritte Stelle gesetzt worden wäre. Derartige fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen oder Rechenfehler, die sich auf das Ergebnis eines Verfahrens nicht auswirken können, können die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission, T‑318/00, Slg, EU:T:2005:363, Rn. 191 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. März 2010, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑50/05, Slg, EU:T:2010:101, Rn. 159).

108    Die unstreitig vorliegende fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung kann daher nicht zu einer Feststellung der Rechtswidrigkeit führen, die die Nichtigerklärung der Vergabeentscheidung rechtfertigen würde.

[nicht wiedergegeben]

111    Somit sind die gegen die Beurteilung des öffentlichen Auftraggebers in Bezug auf das dritte Zuschlagskriterium gerichteten Rügen insgesamt zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

 Ergebnis in Bezug auf den dritten Klagegrund

121    Aus den gesamten vorstehenden Erwägungen folgt, dass – vorbehaltlich der Würdigung des ersten Klagegrundes, mit dem Begründungsmängel gerügt werden – zum einen der neunten Rüge des ersten Teils, der sich auf das erste Beurteilungskriterium bezieht, in Bezug auf den oben in Rn. 91 festgestellten offensichtlichen Beurteilungsfehler und zum anderen dem zweiten Teil, der sich auf das zweite Beurteilungskriterium bezieht, insgesamt stattzugeben ist (siehe oben, Rn. 97 bis 103) und dass der dritte Klagegrund im Übrigen zurückzuweisen ist.

 Zum ersten Klagegrund: Begründungsmängel

122    Mit ihrem ersten Klagegrund machen die Klägerinnen mehrere Verstöße gegen Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung und gegen Art. 149 der Durchführungsbestimmungen sowie eine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne von Art. 296 Abs. 2 AEUV geltend.

123    In diesem Zusammenhang beantragen die Klägerinnen, dem HABM die Vorlage der vollständigen nicht vertraulichen Fassungen der Angebote der übrigen Bieter sowie des vollständigen Bewertungsberichts einschließlich der Anmerkungen zu diesen Angeboten aufzugeben. Sie machen außerdem im Wesentlichen geltend, die Auszüge aus dem Bewertungsbericht, die die Beurteilung ihres Angebots enthielten, seien aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit und Unbestimmtheit unzureichend begründet, wodurch sie gehindert seien, ihre Rechte gebührend wahrzunehmen, und es dem Gericht zumindest teilweise unmöglich sei, die Rechtmäßigkeit der Vergabeentscheidung zu kontrollieren. Dies gelte insbesondere für die im Schreiben des HABM vom 2. Mai 2011 angeführten lückenhaften und unzureichenden Gründe, die die vergleichende Bewertung des Angebots der ersten Klägerin im Verhältnis zu den Angeboten der übrigen Bieter rechtfertigen sollten.

124    Das HABM tritt diesem Vorbringen entgegen und beantragt, den Antrag der Klägerinnen auf prozessleitende Maßnahmen oder Beweiserhebungen zurückzuweisen.

125    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung für Verwaltungsverfahren vorsieht, in den Fällen, in denen, wie hier, den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union in ihrer Eigenschaft als öffentlichen Auftraggebern ein weites Ermessen eingeräumt ist, eine besonders fundamentale Bedeutung zukommt. Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, seine Entscheidungen hinreichend zu begründen. Nur so ist der Unionsrichter in der Lage, zu überprüfen, ob die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg, EU:C:1991:438, Rn. 14, vom 20. Mai 2009, VIP Car Solutions/Parlament, T‑89/07, Slg, EU:T:2009:163, Rn. 61, und vom 12. Dezember 2012, Evropaïki Dynamiki/EFSA, T‑457/07, EU:T:2012:671, Rn. 42).

126    Aufgrund der in Art. 296 Abs. 2 AEUV verankerten Begründungspflicht muss der Urheber des Rechtsakts seine Überlegungen so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass zum einen die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erfahren können, um ihre Rechte geltend zu machen, und zum anderen das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Außerdem ist das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (vgl. Urteil vom 21. Februar 2013, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑9/10, EU:T:2013:88, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem handelt es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑17/09, EU:T:2012:243, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

127    Für den Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge nennen Art. 100 Abs. 2 Unterabs. 1 der Haushaltsordnung sowie Art. 149 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen die Voraussetzungen, unter denen der öffentliche Auftraggeber seiner Begründungspflicht gegenüber den Bietern genügt.

128    So bestimmt Art. 100 Abs. 2 Unterabs. 1 der Haushaltsordnung: „Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung; er teilt die Merkmale und Vorteile seines Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers allen Bietern mit, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben.“

129    Insoweit kann nach ständiger Rechtsprechung aufgrund dieser Bestimmung von einem öffentlichen Auftraggeber nicht verlangt werden, dass er einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, zum einen neben den Gründen für die Ablehnung des Angebots eine detaillierte Zusammenfassung, in der jedes Detail seines Angebots im Hinblick auf dessen Bewertung berücksichtigt wurde, und zum anderen im Rahmen der Mitteilung der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots eine detaillierte vergleichende Analyse des ausgewählten Angebots und des Angebots des abgelehnten Bieters übermittelt. Auch ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, dem abgelehnten Bieter auf dessen schriftlichen Antrag eine vollständige Kopie des Bewertungsberichts auszuhändigen (Urteil vom 4. Oktober 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑629/11 P, EU:C:2012:617, Rn. 21 bis 23, Beschlüsse vom 20. September 2011, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑561/10 P, EU:C:2011:598, Rn. 27, und vom 29. November 2011, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑235/11 P, EU:C:2011:791, Rn. 50 und 51). Der Unionsrichter prüft jedoch, ob die Methode, die der öffentliche Auftraggeber bei der technischen Bewertung anwendet, in den Verdingungsunterlagen klar angegeben ist, einschließlich der verschiedenen Zuschlagskriterien, ihres jeweiligen Gewichts bei der Bewertung, d. h. bei der Berechnung der Gesamtpunktzahl, sowie der Mindest- und der Höchstpunktzahl für jedes Kriterium (vgl. in diesem Sinne Urteil Evropaïki Dynamiki/Kommission, EU:C:2012:617, Rn. 29).

130    Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Schreiben, das der betreffende öffentliche Auftraggeber vor der Klageerhebung, aber nach Ablauf der Frist des Art. 149 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen im Anschluss an einen Antrag auf ergänzende Erläuterungen zu einer Vergabeentscheidung versendet, bei der Prüfung der Frage, ob die Begründung in dem betreffenden Fall ausreichend war, ebenfalls berücksichtigt werden kann. Denn die Begründungspflicht beurteilt sich anhand der Informationen, über die ein Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung verfügt, wobei das Organ aber die ursprüngliche Begründung nicht durch eine völlig neue Begründung ersetzen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Rn. 126 angeführt, EU:T:2013:88, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

131    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Rn. 129 angeführten Rechtsprechung der öffentliche Auftraggeber weder verpflichtet ist, dem abgelehnten Bieter Zugang zur vollständigen Fassung des Angebots des Zuschlagsempfängers noch zu der des Bewertungsberichts zu gewähren. Außerdem ist das Gericht angesichts der Schriftsätze der Parteien, der zu den Akten genommenen Unterlagen und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung seiner Auffassung nach hinreichend unterrichtet, um über den vorliegenden Rechtsstreit entscheiden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T‑120/04, Slg, EU:T:2006:350, Rn. 80), so dass dem Antrag der Klägerinnen auf prozessleitende Maßnahmen oder Beweiserhebungen nicht stattzugeben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P und C‑137/07 P, Slg, EU:C:2009:576, Rn. 319, und Beschluss vom 10. Juni 2010, Thomson Sales Europe/Kommission, C‑498/09 P, EU:C:2010:338, Rn. 138).

132    Was sodann die Gründe angeht, die das HABM nachträglich vorbrachte, nämlich in seinen Schreiben vom 11. April und vom 2. Mai 2011, so stellen die genannten Schreiben als solche unstreitig Ergänzungen zur Begründung der Vergabeentscheidung gemäß Art. 100 Abs. 2 Unterabs. 1 der Haushaltsordnung sowie Art. 149 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen dar, die das Gericht berücksichtigen darf. Auch wenn das Schreiben des HABM vom 2. Mai 2011 den Klägerinnen erst mit Telefax vom 12. Mai 2011 übermittelt wurde, d. h. nach Ablauf der in Art. 149 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Frist, gerechnet ab dem am 30. März 2011 gestellten ersten Antrag der Klägerinnen, kann dieses Schreiben jedenfalls bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob die Begründung der Vergabeentscheidung ausreichend war (vgl. die oben in Rn. 130 angeführte Rechtsprechung).

133    Somit bleibt zu prüfen, ob und inwieweit diese Schreiben gerade deshalb unzureichend begründet sind, weil die Klägerinnen ihnen nicht die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und das Gericht nicht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

134    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Würdigung des dritten Klagegrundes bezüglich der sechsten und der achten bis elften Rüge, die das erste Zuschlagskriterium sowie den Teil betreffen, der sich auf das vierte Zuschlagskriterium bezieht, das Gericht nicht in der Lage ist, die materielle Rechtmäßigkeit der Vergabeentscheidung zu kontrollieren, soweit diese auf die individuelle und vergleichende Beurteilung der Angebote hinsichtlich der betreffenden technischen Zuschlagskriterien gestützt ist. Die angegriffenen Beurteilungen waren wesentliche Teile der Begründung, die für das richtige Verständnis der sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Anforderungen – darunter das relative Gewicht bestimmter Unterkriterien – und der diesbezüglichen individuellen und vergleichenden Bewertung der Angebote durch den öffentlichen Auftraggeber erforderlich waren (siehe oben, Rn. 81 bis 86, 87 bis 89 und 90 bis 95).

135    Hieraus ergibt sich, dass die Vergabeentscheidung mit mehreren Begründungsmängeln im Sinne von Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung in Verbindung mit Art. 296 Abs. 2 AEUV behaftet ist und dass der erste Klagegrund durchgreift.

 Ergebnis in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung

136    Nach alledem ist die Vergabeentscheidung wegen der vom HABM begangenen materiellen und formellen Fehler, wie sie im Rahmen des ersten bis dritten Klagegrundes festgestellt worden sind, insgesamt für nichtig zu erklären, auch soweit sie die anderen Bieter nach dem Kaskadenverfahren an die erste und zweite Stelle setzt (siehe oben, Rn. 34 zweiter Gedankenstrich).

2.     Zum Antrag auf Schadensersatz

137    Bezüglich des Antrags auf Schadensersatz ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung diesen Antrag insofern eingeschränkt haben, als sie ihren Antrag auf Ersatz des nach vernünftigem Ermessen zu erwartenden Gewinns fallen gelassen haben, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist (siehe oben, Rn. 33). Damit haben die Klägerinnen klargestellt, dass sie keine Entschädigung mehr für den Verlust des in Frage stehenden Auftrags erhalten wollen, sondern nur einen Ausgleich für die entgangene Chance, den genannten Auftrag als Bieter zu erhalten, der an die erste Stelle gesetzt wurde, was sich somit von dem Verlust des Auftrags als solchem unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2008, Belfass/Rat, T‑495/04, Slg, EU:T:2008:160, Rn. 124, und vom 20. September 2011, Evropaïki Dynamiki/EIB, T‑461/08, Slg, EU:T:2011:494, Rn. 210), sowie Ersatz des immateriellen Schadens wegen Beeinträchtigung ihres guten Rufes und ihrer Glaubwürdigkeit.

138    Die Klägerinnen sind im Wesentlichen der Ansicht, dass die Leistung von Schadensersatz und Zinsen wegen der „irreversiblen“ Weigerung, ihnen den fraglichen Auftrag zu erteilen, erforderlich sei, weil dieser Auftrag bis zur Verkündung des das Verfahren abschließenden Urteils wahrscheinlich vollständig durchgeführt sein werde. Selbst wenn man nämlich unterstelle, dass das Gericht die Vergabeentscheidung für nichtig erkläre und das HABM ein neues Ausschreibungsverfahren durchführe, seien die „Wettbewerbsbedingungen“ für die Erteilung des fraglichen Auftrags nicht mehr dieselben, was dem sicheren Verlust einer Chance gleichkomme und ihnen einen schweren Schaden zufüge. Durch den Abschluss eines Vertrags mit den anderen Bietern habe das HABM einen unwiderruflichen Sachverhalt geschaffen, der zur Folge habe, dass ihre Chance auf Erhalt des Auftrags endgültig und unabänderlich verloren gegangen sei. Es handele sich um einen sicheren Schaden – da wirtschaftlich messbar, wenn auch unsicher hinsichtlich seiner genauen Quantifizierung –, den die Klägerinnen im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Auftragswerts, der Komplexität der technischen Fragen und des Ansehens des öffentlichen Auftraggebers auf 650 000 Euro veranschlagen. In diesem Zusammenhang bestreiten die Klägerinnen, dass die ursprüngliche Vertragslaufzeit von einem Jahr und ihre mögliche Verlängerung um drei Jahre sowie die für das HABM bestehende Möglichkeit, spezifische Aufträge an den Vertragspartner zu vergeben, den Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten des öffentlichen Auftraggebers und dem entstandenen Schaden unterbrechen. Jedenfalls gebiete das grundlegende Prinzip des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, den geschädigten Bieter für den erlittenen Verlust vollständig zu entschädigen.

139    Das HABM bestreitet dieses Vorbringen, insbesondere aber die Höhe des wegen des Verlusts einer Chance sowie der Schädigung des guten Rufes und der Glaubwürdigkeit der Klägerinnen geltend gemachten Schadens, das Vorliegen einer solchen Schädigung und, angesichts des weiten Ermessens des öffentlichen Auftraggebers, den Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Rechtsverstößen und der genannten Schädigung einerseits sowie dem angeblich erlittenen Schaden andererseits.

140    Nach ständiger Rechtsprechung müssen für eine außervertragliche Haftung der Union für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2013, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑474/10, EU:T:2013:528, Rn. 215 und die dort angeführte Rechtsprechung).

141    Insoweit ist festzustellen, dass der Antrag auf Schadensersatz auf dieselben Rechtsverstöße gestützt wird wie der Antrag auf Nichtigerklärung der Vergabeentscheidung und dass diese Entscheidung mit mehreren materiellen Rechtsverstößen – unter ihnen ein Verstoß gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz (siehe oben, Rn. 53) –, mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern (siehe oben, Rn. 96, 102 und 121) und mit mehreren Begründungsmängeln (siehe oben, Rn. 86, 89, 95, 134 und 135) behaftet ist.

142    Was jedoch das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen den genannten materiellen und formellen Rechtsverstößen und dem angeblich entstandenen Schaden angeht, kann nach ständiger Rechtsprechung ein Begründungsmangel für sich genommen keine Haftung der Union begründen, vor allem weil eine solcher Mangel kein Beweis dafür ist, dass ohne ihn der Auftrag dem Kläger hätte erteilt werden können oder gar müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, Alfastar Benelux/Rat, T‑57/09, EU:T:2011:609, Rn. 49, vom 17. Oktober 2012, Evropaïki Dynamiki/Gerichtshof, T‑447/10, EU:T:2012:553, Rn. 123, und vom 14. Januar 2015, Veloss International und Attimedia/Parlament, T‑667/11, EU:T:2015:5, Rn. 72).

143    Im vorliegenden Fall ist daher ein Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Begründungsmängeln und dem von den Klägerinnen geltend gemachten Schaden nicht zu erkennen.

144    Was dagegen den Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten materiellen Rechtsverstößen, d. h. dem Verstoß gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz sowie den offensichtlichen Beurteilungsfehlern, einerseits und dem Verlust einer Chance andererseits angeht, kann sich das HABM nicht auf die Darlegung beschränken, dass es angesichts seines weiten Ermessens als öffentlicher Auftraggeber nicht zum Abschluss des Rahmenvertrags mit den Klägerinnen verpflichtet gewesen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil Evropaïki Dynamiki/EIB, oben in Rn. 137 angeführt, EU:T:2011:494, Rn. 211). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die materiellen Rechtsverstöße, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der individuellen und vergleichenden Beurteilungen der Angebote der Bieter beging, die Chance der ersten Klägerin, an die erste oder zweite Stelle in der Kaskade gesetzt zu werden, beeinträchtigen konnten. Dies gilt insbesondere für die vergleichende Beurteilung der genannten Angebote aufgrund des ersten Zuschlagskriteriums, bei der das HABM sich von einem offensichtlich falschen Verständnis der Verdingungsunterlagen leiten ließ, aufgrund dessen das Angebot der ersten Klägerin nur eine Punktzahl von 22,81 bei einer Gesamtpunktzahl von 40 erreichte. Hieraus ergibt sich ferner, dass auch unter Berücksichtigung des weiten Ermessens, das dem öffentlichen Auftraggeber bei der Erteilung des fraglichen Auftrags zustand, der Verlust der Chance, den die erste Klägerin im vorliegenden Fall erlitt, einen tatsächlichen und sicheren Schaden im Sinne der Rechtsprechung darstellt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C‑243/05 P, Slg, EU:C:2006:708, Rn. 26 bis 42, Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Giordano/Kommission, C‑611/12 P, Slg, EU:C:2014:195, Rn. 61, und Urteil Evropaïki Dynamiki/EIB, oben in Rn. 137 angeführt, EU:T:2011:494, Rn. 66 und 67). Bereits die Tatsache nämlich, dass die erste Klägerin im vorliegenden Fall an die dritte Stelle in der Kaskade gesetzt wurde und sie damit als potenzielle Vertragspartnerin akzeptiert wurde, lässt die Annahme, dass für den öffentlichen Auftraggeber Anlass bestehen könnte, ihr den fraglichen Auftrag nicht zu erteilen, wenig glaubhaft erscheinen.

145    Im Übrigen würde es, wie die Klägerinnen zu Recht vortragen, bei einer Sachlage wie im vorliegenden Fall, bei der nach Durchführung des streitigen Verfahrens vor dem Gericht die nicht unbedeutende Gefahr bestehen würde, dass der betreffende Auftrag bereits vollständig ausgeführt wäre, gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, wenn der Unionsrichter den Verlust dieser Chance und die Notwendigkeit, insoweit einen Ausgleich zu gewähren, nicht anerkennen würde. In einer solchen Situation nämlich hat der abgelehnte Bieter von der rückwirkenden Nichtigerklärung der Vergabeentscheidung keinen Nutzen mehr, so dass der Verlust der Chance endgültig ist. Überdies ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Voraussetzungen, die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Präsidenten des Gerichts gelten, der Bieter, dessen Angebot bewertet und zu Unrecht abgelehnt wurde, in der Praxis nur selten in der Lage ist, eine Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung zu erreichen (Beschluss vom 23. April 2015, Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, C‑35/15 P[R], Slg, EU:C:2015:275, Beschluss vom 4. Februar 2014, Serco Belgium u. a./Kommission, T‑644/13 R, Slg, EU:T:2014:57, Rn. 18 ff.).

146    Daher ist das Gericht der Auffassung, dass der ersten Klägerin im vorliegenden Fall Schadensersatz wegen des Verlusts einer Chance zu leisten ist, da durch die Vergabeentscheidung, selbst wenn sie rückwirkend für nichtig erklärt wird, der ersten Klägerin in der Praxis die Möglichkeit, dass ihr Angebot auf eine bessere Stelle gesetzt wird, und damit ihre Chance, spezifische Durchführungsvereinbarungen im Rahmen der Umsetzung eines Rahmenvertrags zu erhalten, endgültig genommen wurde.

147    Was den Umfang des Schadensersatzes für den Verlust einer Chance betrifft, den die Klägerinnen mit 650 000 Euro ansetzen, ist es dem Gericht in diesem Stadium des Verfahrens angesichts der Aktenlage nicht möglich, sich abschließend zur Höhe der Entschädigung zu äußern, die die Union der ersten Klägerin gewähren muss. Da die Frage der Bewertung des Schadens noch nicht entschieden werden kann, ist es angebracht, aus prozessökonomischen Erwägungen in einem ersten Abschnitt durch Zwischenurteil über die Haftung der Union zu entscheiden. Die Bestimmung der Höhe des sich aus den vom HABM begangenen Rechtsverstößen ergebenden Schadensersatzes bleibt einem späteren Verfahrensabschnitt, und zwar der Einigung der Parteien, oder, mangels einer solchen Einigung, der Entscheidung durch das Gericht vorbehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, ATC u. a./Kommission, T‑333/10, Slg, EU:T:2013:451, Rn. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).

148    Zu diesem Zweck haben allerdings sowohl die Parteien als auch das Gericht im vorliegenden Fall folgende Aspekte zu beachten.

149    Erstens ist zu beachten, dass sich der geschätzte Wert des betreffenden Auftrags, wie er in der Bekanntmachung festgestellt wurde, auf 13 000 000 Euro ohne Mehrwertsteuer für den maximalen Durchführungszeitraum des Rahmenvertrags von vier Jahren beläuft, und somit der Wert, den der Zuschlag des Rahmenvertrags für das erste Jahr hat, mindestens 3 250 000 Euro beträgt.

150    Zweitens ist zu bestimmen, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass die erste Klägerin mit dem Angebot Erfolg gehabt hätte, d. h. die Chance, an die erste oder zweite Stelle in der Kaskade gesetzt zu werden, wenn die verschiedenen materiellen Rechtsverstöße, die das HABM im Ausschreibungsverfahren beging, nicht stattgefunden hätten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die technischen und finanziellen Angebote der ersten Klägerin jeweils an die zweite Stelle gesetzt wurden (vgl. die Tabellen oben in den Rn. 12 und 20) und nach der in Abschnitt 13.5 der Verdingungsunterlagen dargestellten Berechnungsmethode die Gewichtung der genannten Angebote für die in Rede stehende Auftragsvergabe 50/50 war.

151    Drittens ist zu berücksichtigen, dass der Rahmenvertrag zunächst nur für ein Jahr vergeben und geschlossen wurde und nicht sicher ist, dass er vom HABM um drei weitere Jahre verlängert wird (vgl. Abschnitt 14.3 der Verdingungsunterlagen und Punkt 1.2.5 des Entwurfs des Rahmenvertrags). Es ist auch zu beurteilen, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der erste Vertragspartner in der Lage ist, den Anforderungen der verschiedenen Einzelaufträge nachzukommen, die der öffentliche Auftraggeber sowohl während des ersten Jahres der Durchführung des Rahmenvertrags als auch – bei dessen Verlängerung – während der folgenden Jahre erteilt. Hieraus folgt, dass unter Berücksichtigung der Unsicherheit einer Verlängerung des Rahmenvertrags und der eventuellen Unfähigkeit des genannten Vertragspartners, die genannten Einzelaufträge auszuführen, eine Anpassung der Erfolgswahrscheinlichkeit zu erfolgen hat.

152    Viertens ist der zu ersetzende Schaden unter Berücksichtigung des Nettogewinns zu bestimmen, den die erste Klägerin bei Durchführung des Rahmenvertrags hätte erwirtschaften können. Die Klägerinnen haben insoweit geltend gemacht, dass die erste Klägerin im Geschäftsjahr 2006 im Rahmen ihrer geschäftlichen Projekte einen durchschnittlichen Bruttogewinn von 10,33 % erzielt habe.

153    Fünftens sind die Gewinne abzusetzen, die die erste Klägerin aufgrund der Nichtvergabe des in Rede stehenden Auftrags anderweitig erwirtschaftete, um eine Überkompensation zu vermeiden.

154    Sechstens ist, um den Gesamtbetrag zu beziffern, der als Entschädigung für den Verlust einer Chance geleistet werden kann, der festgestellte Nettogewinn mit dem Prozentsatz der Erfolgswahrscheinlichkeit zu multiplizieren.

155    Was schließlich die angebliche Schädigung des guten Rufes und der Glaubwürdigkeit der Klägerinnen betrifft, genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung eine eventuelle Nichtigerklärung der Vergabeentscheidung durch das Gericht grundsätzlich ausreicht, um den durch die genannte Schädigung entstandenen Schaden wieder gutzumachen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. September 2005, Deloitte Business Advisory/Kommission, T‑195/05 R, Slg, EU:T:2005:330, Rn. 126), ohne dass entschieden zu werden braucht, ob die gegebenenfalls ungerechtfertigte Einstufung des Angebots der ersten Klägerin auf den dritten Platz in der Kaskade statt auf den ersten oder zweiten Platz eine solche Schädigung darstellt.

156    Nach alledem ist dem Antrag der Klägerinnen auf Schadensersatz stattzugeben, soweit er auf Ersatz für den Verlust einer Chance gerichtet ist; im Übrigen ist er zurückzuweisen.

157    Was den Betrag angeht, der als Entschädigung für den Verlust einer Chance geleistet werden kann, sind die Parteien vorbehaltlich einer späteren Entscheidung des Gerichts aufzufordern, sich im Licht der vorstehenden Erwägungen über diesen Betrag zu verständigen und ihm binnen drei Monaten ab Verkündung des vorliegenden Urteils mitzuteilen, auf welchen zu zahlenden Betrag sie sich geeinigt haben, oder, falls eine Einigung nicht erzielt werden sollte, ihm binnen derselben Frist ihre bezifferten Anträge vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil ATC u. a./Kommission, oben in Rn. 147 angeführt, EU:T:2013:451, Rn. 101).

 Kosten

158    Die Kostenentscheidung ist vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die im Rahmen des offenen Ausschreibungsverfahrens AO/021/10 „Externe Bereitstellung von Dienstleistungen für das Programm- und Projektmanagement und technische Beratung im Bereich Informationstechnologien“ erlassene und der European Dynamics Luxembourg SA mit Schreiben vom 28. März 2011 bekannt gegebene Entscheidung des HABM, ihr Angebot nach dem Kaskadenverfahren zur Vergabe eines Rahmenvertrags an die dritte Stelle zu setzen und die Angebote des Konsortiums der Unisys SLU und der Charles Oakes & Co. Sàrl zum einen sowie des ETIQ Konsortiums (by everis und Trasys) zum anderen an die erste bzw. zweite Stelle zu setzen, wird für nichtig erklärt.

2.      Die Europäische Union ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der European Dynamics Luxembourg wegen des Verlusts einer Chance entstanden ist, als erster Vertragspartner in der Kaskade den Zuschlag für den Rahmenvertrag zu erhalten.

3.      Im Übrigen wird der Antrag auf Schadensersatz abgewiesen.

4.      Die Parteien teilen dem Gericht binnen drei Monaten ab Verkündung des Urteils mit, auf welche bezifferten Schadensersatzbeträge sie sich geeinigt haben.

5.      Falls eine Einigung nicht erzielt werden sollte, legen die Parteien dem Gericht binnen derselben Frist ihre bezifferten Anträge vor.

6.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Prek

Labucka

Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Oktober 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.


1 – Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.