Language of document : ECLI:EU:T:2016:672





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 23. November 2016 – Ipatau/Rat

(Verbundene Rechtssachen T694/13 und T2/15)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Beschränkungen der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Union – Verbleib des Namens des Klägers auf der Liste der betroffenen Personen – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit“

1.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Einfrieren von Geldern – Verteidigungsrechte – Mitteilung der zur Last gelegten Umstände – Folgebeschluss über den Verbleib des Namens des Klägers in der Liste der Personen, die von diesen Maßnahmen betroffen sind – Keine neuen Gründe – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Fehlen

(Beschlüsse des Rates 2013/534/GASP und 2014/750/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 1054/2013 und Nr. 1159/2014)

(vgl. Rn. 47-51, 59, 60)

2.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen angesichts der Lage in Belarus – Mindestanforderungen

(Art. 296 AEUV; Beschlüsse des Rates 2013/534/GASP und 2014/750/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 1054/2013 und Nr. 1159/2014)

(vgl. Rn. 66-70)

3.      Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet

(Art. 263 AEUV und 296 AEUV)

(vgl. Rn. 76)

4.      Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen angesichts der Lage in Belarus – Umfang der Kontrolle

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschlüsse des Rates 2013/534/GASP und 2014/750/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 1054/2013 und Nr. 1159/2014)

(vgl. Rn. 85)

5.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verhältnismäßigkeit – Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme – Beurteilungskriterien

(vgl. Rn. 101)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2013, L 288, S. 69), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Art. 8a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2013, L 288, S. 1), des Beschlusses 2014/750/GASP des Rates vom 30. Oktober 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2014, L 311, S. 39) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1159/2014 des Rates vom 30. Oktober 2014 zur Durchführung von Art. 8a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2014, L 311, S. 2), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Herr Vadzim Ipatau trägt die Kosten.