Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 26. Februar 2021 – LB gegen TO
(Rechtssache C-120/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: LB
Beklagte: TO
Vorlagefrage
Stehen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung1 und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Anwendung einer nationalen Regelung wie § 194 Abs. 1 in Verbindung mit § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entgegen, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt, deren Lauf unter den in § 199 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen mit dem Schluss des Urlaubsjahres beginnt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht durch entsprechende Aufforderung und Hinweise tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch auszuüben?
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1 ABl. 2003, L 299, S. 9.