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Klage, eingereicht am 8. September 2010 - Hansa Metallwerke u.a./Kommission

(Rechtssache T-375/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Hansa Metallwerke AG (Stuttgart, Deutschland), Hansa Nederland BV (Nijkerk, Niederlande), Hansa Italiana Srl (Castelnuovo del Garda, Italien), Hansa Belgium Sprl (Asse, Belgien), Hansa Austria GmbH (Salzburg, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Hellmann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerinnen

-    Die den Klägerinnen am 30. Juni 2010 zugestellte Entscheidung der Beklagten vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 - Badezimmerausstattungen) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;

-    hilfsweise, die Geldbuße der Klägerinnen herabzusetzen;

-    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen den Beschluss der Kommission K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 in der Sache COMP/39092 - Badezimmerausstattungen. In der angefochtenen Entscheidung wurden gegen die Klägerinnen und weitere Unternehmen Geldbußen wegen der Verletzung von Art. 101 AEUV sowie von Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerinnen sollen sich nach Auffassung der Kommission an einer fortdauernden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Badezimmerausstattungssektor in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich beteiligt haben.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen an erster Stelle geltend, dass die den Klägerinnen auferlegte Geldbuße den zulässigen Höchstbetrag nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/20031 in unzulässiger Weise überschreite, da die Beklagte ihrer Entscheidung einen falschen weltweiten Gesamtumsatz der Hansa Metallwerke AG zugrunde gelegt habe.

Zweitens wird die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes gerügt. Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Beklagte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens schwerwiegende Verfahrensfehler begangen und dadurch sie gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten benachteiligt habe. Eine von der Beklagten im Laufe des Verfahrens zugesagte Berücksichtigung dieses Umstandes sei in der angefochtenen Entscheidung unterblieben.

Drittens tragen die Klägerinnen vor, dass die Beklagte Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 wegen fehlerhafter Bußgeldbemessung im Hinblick auf die Kronzeugenmitteilung2 verletzt habe. Sie rügen, dass ihnen, obwohl sie kooperiert hätten, kein Nachlass auf die verhängte Geldbuße gewährt worden sei.

An vierter Stelle machen die Klägerinnen geltend, dass die Anwendung der Bußgeldleitlinien3 auf Sachverhalte, die lange vor deren Veröffentlichung abgeschlossen worden seien, gegen das Rückwirkungsverbot verstoße.

Ferner wird vorgetragen, dass die Bußgeldpraxis der Beklagten nicht von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 gedeckt sei. Die Klägerinnen rügen in diesem Zusammenhang, dass die angefochtene Entscheidung gegen den Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. Im Weiteren verstoße Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 in Ausprägung der Bußegeldpraxis der Beklagten nach den Bußgeldleitlinien gegen den Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit der Strafen nach Art. 7 EMRK und Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Zuletzt rügen die Klägerinnen die fehlerhafte Anwendung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und der Bußgeldleitlinien wegen zahlreicher Anwendungs- und Ermessensfehler zum Nachteil der Klägerinnen. Sie tragen insbesondere vor, dass die Beweisführung und -würdigung der Beklagten in Bezug auf die individuellen Tatumstände bezüglich der Klägerinnen fehlerhaft sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

2 - Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).

3 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).