Language of document : ECLI:EU:T:2014:837





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. September 2014 –
B&S Europe/Kommission

(Rechtssache T‑222/13)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Kurzfristige Dienstleistungen im ausschließlichen Interesse von Drittländern, die Empfänger von Außenhilfe der Union sind – Ablehnung des Angebots – Auswahlkriterien – Teilverträge – Referenzprojekt – Begründungspflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Berechtigtes Vertrauen – Grundsatz der Unparteilichkeit – Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens“

1.                     Europäischer Bürgerbeauftragter – Verhaltenskodex – Zwingende Wirkung – Fehlen (Art. 228 AEUV) (vgl. Rn. 21)

2.                     Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Beurteilung im Hinblick auf die Informationen, die dem Kläger zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage vorlagen (Art. 296 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 2) (vgl. Rn. 23-26)

3.                     Recht der Europäischen Union – Allgemeine Rechtsgrundsätze – Recht auf eine geordnete Verwaltung – Sorgfältige und unparteiische Behandlung der Fälle – Entscheidung eines Organs auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge – Ersetzung der Gründe einer Entscheidung, mit der eine Bewerbung nach einer vom Bieter beantragten erneuten Prüfung zurückgewiesen wird – Rechtmäßigkeit (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 1) (vgl. Rn. 38, 39, 43)

4.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Vorhersehbarkeit des Erlasses einer Maßnahme der Union, die die betroffenen Interessen berührt – Berufung auf dieses Vertrauen nicht möglich (vgl. Rn. 47)

5.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Nicht offenes Verfahren – Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, vor einer Entscheidung der Nichtzulassung die Stellungnahme der nicht ausgewählten Bewerber einzuholen – Fehlen – Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens – Fehlen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission) (vgl. Rn. 55, 56)

6.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Auswahlkriterien – Nachweis der Erfahrung eines Bieters anhand eines Referenzprojekts – Begriff des Referenzprojekts – Umfang – Verwirklichung eines Teils eines Dienstleistungsvertrags – Einbeziehung – Voraussetzung – Vollendung vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Bewerbungen (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission) (vgl. Rn. 79)

7.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission) (vgl. Rn. 87)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, enthalten in ihren Schreiben vom 15. Februar und vom 2. April 2013, mit denen der Klägerin mitgeteilt wurde, dass sie nicht in die Liste der Bewerber aufgenommen wurde, die zur Teilnahme am nicht offenen Ausschreibungsverfahren betreffend das Los Nr. 7 des Mehrfachrahmenvertrags über kurzfristige Dienstleistungen im ausschließlichen Interesse von Drittländern, die Empfänger von Außenhilfe der Europäischen Union sind (ABl. 2012/S 105 174077), aufgerufen werden.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Business and Strategies in Europe (B&S Europe) SA trägt die Kosten.