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Vorabentscheidungsersuchen des Ráckevei Járásbíróság (Ungarn), eingereicht am 8. Dezember 2020 – EP u. a./ ERSTE Bank Hungary Zrt.

(Rechtssache C-670/20)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Ráckevei Járásbíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: EP, TA, FV und TB

Beklagte: ERSTE Bank Hungary Zrt.

Vorlagefragen

Ist angesichts der Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 im Urteil Andriciuc u. a., C-186/162 , eine Vertragsklausel über die Tragung des Wechselkursrisikos klar und eindeutig, die, ohne dass sie ausdrücklich regeln würde, dass das Wechselkursrisiko ausschließlich und vollständig dem Schuldner auferlegt wird, nur eine Erklärung des Schuldners des Inhalts enthält, dass er sich über die möglichen Risiken des Geschäfts im Klaren ist, insbesondere darüber, dass die Entwicklung einer bestimmten Währung gegenüber dem ungarischen Forint die Lasten der in Forint erfolgenden Rückzahlung des Darlehens gleichermaßen erhöhen und herabsetzen kann?

Ist die oben genannte Vertragsklausel mit dem im Urteil Andriciuc u. a., C-186/16, genannten Erfordernis vereinbar, nach dem der Verbraucher auf deren Grundlage auch die – möglicherweise erheblichen – wirtschaftlichen Folgen der Tragung des Wechselkursrisikos für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen können muss, wenn berücksichtigt wird, dass das dem Verbraucher bei Vertragsschluss vorgelegte und von ihm unterzeichnete Dokument mit dem Titel „Information über die allgemeinen Risiken einer Fremdwährungsfinanzierung“ gleichermaßen auf die vorteilhaften und nachteiligen Auswirkungen der Wechselkursschwankung hinweist und damit eine ein stabiles Kursniveau kennzeichnende – und auch vom ungarischen Bankenverband kommunizierte – Tendenz suggeriert, nach der sich diese vorteilhaften und nachteiligen finanziellen Auswirkungen langfristig ausgleichen?

Ist die oben genannte Vertragsklausel mit dem im Urteil Andriciuc u. a., C-186/16, genannten Erfordernis vereinbar, nach dem der Verbraucher auf deren Grundlage auch die – möglicherweise erheblichen – wirtschaftlichen Folgen der Tragung des Wechselkursrisikos für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen können muss, wenn weder im Vertrag noch in der bei Vertragsschluss ihm vorgelegten und von ihm unterzeichneten Information über das Wechselkursrisiko weder ausdrücklich noch implizit angegeben ist, dass die Erhöhung der Tilgungsraten auch beträchtlich, ja sogar eigentlich unbegrenzt sein kann?

Ist angesichts der Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen im Urteil Andriciuc u. a., C-186/16, eine Vertragsklausel über die Tragung des Wechselkursrisikos klar und eindeutig, in der nicht ausdrücklich angegeben wird, dass das Wechselkursrisiko ausschließlich und vollständig der Verbraucher trägt, so dass aus den Vertragsklauseln nicht ausdrücklich hervorgeht, dass die Erhöhung der Tilgungsraten auch beträchtlich, ja sogar eigentlich unbegrenzt sein kann?

Reicht die diesbezügliche, in einer vertraglichen Standardklausel enthaltene, allgemein gefasste Erklärung des Verbrauchers als solche für die Feststellung aus, dass die Information über das Wechselkursrisiko dem Urteil Andriciuc u. a., C-186/16, entsprach, nach dem die Information so gestaltet sein muss, dass auf ihrer Grundlage der Durchschnittsverbraucher auch die – möglicherweise erheblichen – wirtschaftlichen Folgen der Übertragung des Wechselkursrisikos für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen können muss, wenn keine andere Klausel des Vertrags und der Information diese Schlussfolgerung stützt?

Ist angesichts des Urteils Andriciuc u. a., C-186/16, die Rechtsauffassung der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn), nach der die Information durch die beklagte Partei über das Wechselkursrisiko als solche zeigt, dass die klagende Partei mit diesem Risiko realistischerweise rechnen musste, mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar?

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABL. 1993, L 95, S. 29).

2     ECLI:EU:C:2017:703.