Language of document : ECLI:EU:T:2012:418





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 12. September 2012 –
Griechenland/Kommission

(Rechtssache T‑356/08)

„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Kulturpflanzen – Verhältnismäßigkeit – Erhöhung des Prozentsatzes der pauschalen Berichtigung aufgrund des erneuten Verstoßes“

1.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Bestreiten durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (vgl. Randnrn. 12‑13, 67)

2.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Klagegrund einer fehlenden oder unzureichenden Begründung – Klagegrund einer unzutreffenden Begründung – Unterscheidung (Art. 253 EG) (vgl. Randnr. 29)

3.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen – Verpflichtung der Mitgliedstaaten – Einführung eines alphanumerischen Systems zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen und eines geografischen Informationssystems – Erfordernis der Zuverlässigkeit (Verordnungen des Rates Nr. 3508/92, Art. 2 und 4 und Nr. 1782/2003, Art. 18 und 20) (vgl. Randnrn. 34‑35, 38, 44)

4.                     Landwirtschaft – EAGFL – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Systems von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Nicht zuverlässige Kontrollen – Ablehnung der Übernahme durch den Fonds (Verordnungen der Kommission Nr. 2419/2001, Art. 15 und Nr. 796/2004, Art. 23 § 1) (vgl. Randnrn. 52‑54, 58, 66)

5.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Finanzielle Berichtigung – Beurteilung des Ausmaßes des Fehlens von Kontrollen und des Grades des Risikos für den Fonds – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte – Schwere der Zuwiderhandlung – Immer wieder auftretende Schwäche – Zulässigkeit (Verordnungen des Rates Nr. 1258/1999, Art. 7 Abs. 4 und Nr. 1290/2005, Art. 31 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 79‑86)

6.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschlussverfahren – Gegenstand – Finanzielle Berichtigung, die keine Sanktion darstellt (vgl. Randnr. 80)

7.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Feststellung von Mängeln in dem von einem Mitgliedstaat eingeführten Kontrollsystem – Pauschale Berichtigung um 10 % – Zulässigkeit – Voraussetzung – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 94, 98, 101)

8.                     Unionsrecht – Grundsätze – Schutz des berechtigten Vertrauens – Voraussetzungen – Klare Zusicherungen der Verwaltung (vgl. Randnr. 108)

9.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang (Art. 253 EG) (vgl. Randnr. 113)

10.                     Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (vgl. Randnr. 118)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/582/EG der Kommission vom 8. Juli 2008 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 186, S. 39), soweit durch sie bestimmte von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden

Entscheidung

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.