Klage, eingereicht am 8. September 2010 - Fapricela - Indústria de Trefilaria/Kommission
(Rechtssache T-398/10)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Fapricela - Indústria de Trefilaria, SA (Ançã, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Gorjão-Henriques und S. Roux)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Art. 1 und 2 des Beschlusses der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.344 - Spannstahl) in Bezug auf die Klägerin für nichtig zu erklären;
die Geldbuße wesentlich herabzusetzen;
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
In diesem Verfahren geht es um denselben Beschluss wie in der Rechtssache ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission (T-385/10).
Die Klägerin macht geltend, dass
der angefochtene Beschluss Begründungsfehler aufweise, die die Verteidigungsrechte der Fapricela beeinträchtigten und zu einer Berichtigung des Beschlusses geführt hätten. Diese Berichtigung müsse als wirkungslos angesehen werden, da die Anerkennung materieller Fehler durch die Kommission die uneingeschränkte Ausübung der Verteidigungsrechte der Fapricela beeinträchtige und den Gegenstand der vorliegenden Klage in Frage stelle; außerdem habe die Kommission dadurch zusätzlich die Möglichkeit erhalten, den neuen Änderungsbeschluss zu erlassen, als ihr das rechtliche und tatsächliche Vorbringen der Unternehmen im vorliegenden Verfahren bereits vorlag;
die Kommission nicht nachwiesen habe, dass die Fapricela Kenntnis vom Bestehen von Kartellen außerhalb der iberischen Halbinsel hatte oder vernünftigerweise hätte haben müssen, weshalb die Fapricela nicht für die in dem Beschluss genannte einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden könne;
hilfsweise, dass
die Kommission dadurch, dass sie die gegen die Fapricela verhängte Geldbuße so festgesetzt habe, wie sie es getan habe, gegen den Verhältnismäßigkeits- und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, und dass die Geldbuße entsprechend herabgesetzt werden müsse;
die Kommission die Dauer der Beteiligung der Fapricela an der Zuwiderhandlung falsch berechnet habe, da sie eine zwischenzeitliche Unterbrechung der Beteiligung nicht berücksichtigt habe, und dass
die Kommission dadurch, dass sie es abgelehnt habe, die Unfähigkeit der Fapricela zur Zahlung der Geldbuße anzuerkennen, tatsächliche Fehler begangen und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe.
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