Language of document : ECLI:EU:T:2015:375

Rechtssache T‑296/12

The Health Food Manufacturers’ Association u. a.

gegen

Europäische Kommission

„Verbraucherschutz – Verordnung (EU) Nr. 432/2012 – Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – Nichtigkeitsklage – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unmittelbare Betroffenheit – Zulässigkeit – Verletzung der Art. 13 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 – Grundsatz der guten Verwaltung – Nichtdiskriminierung – Fehlerhafte Bewertungskriterien – Verordnung Nr. 1924/2006 – Einrede der Rechtswidrigkeit – Anspruch auf rechtliches Gehör – Rechtssicherheit – Unangemessener Übergangszeitraum – Liste der ausgesetzten Angaben“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juni 2015

1.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Jeder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten – Verordnung der Kommission zur Festlegung einer Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel – Einbeziehung

(Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 432/2012 der Kommission)

2.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Verordnung der Kommission zur Festlegung einer Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel – Kläger, der präzise Auskünfte zu verbotenen Angaben gemacht hat, die die Wirkung haben, seine Rechtsstellung zu beeinträchtigen – Zulässigkeit

(Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 432/2012 der Kommission)

3.      Gerichtliches Verfahren – Beweis – Schriftlicher Beweis – Beweiswert – Würdigung durch den Unionsrichter – Kriterien

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 64 und 65)

4.      Nichtigkeitsklage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Rechtsschutzinteresse – Erhebung ein und derselben Klage durch zwei Kläger – Zulässigkeit der Klage eines dieser Kläger – Notwendigkeit, die Zulässigkeit der Klage hinsichtlich des zweiten Klägers zu prüfen – Fehlen

(Art. 263 AEUV)

5.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Begriff – Verordnung Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel – Ausschluss

(Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 432/2012 der Kommission)

6.      Rechtsangleichung – Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – Verordnung Nr. 1924/2006 – Andere gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern – Erlass der einheitlichen Liste zulässiger Angaben – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen

(Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgründe 1 und 2, Art. 1 und 13 Abs. 1 bis 3)

7.      Recht der Europäischen Union – Auslegung – Methoden – Wörtliche, systematische, historische und teleologische Auslegung – Berücksichtigung der Begründung des fraglichen Rechtsakts

8.      Rechtsangleichung – Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – Verordnung Nr. 1924/2006 – Andere gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern – Erlass der einheitlichen Liste zulässiger Angaben – Überschreitung einer Verfahrensfrist durch die Kommission – Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des betreffenden Rechtsakts – Voraussetzungen

(Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13 Abs. 3)

9.      Rechtsangleichung – Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – Verordnung Nr. 1924/2006 – Andere gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern – Erlass der einheitlichen Liste zulässiger Angaben – Anwendung von Übergangsmaßnahmen durch die Kommission auf die Angaben, die ausgesetzt sind oder sich im Bewertungsverfahren befinden – Zulässigkeit

(Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13 Abs. 1 und 28 Abs. 5 und 6)

10.    Rechtsangleichung – Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – Verordnung Nr. 1924/2006 – Andere gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern – Erlass der einheitlichen Liste zulässiger Angaben – Festlegung von Übergangsmaßnahmen, die für die gesundheitsbezogenen Angaben gelten, die ausgesetzt sind oder sich im Bewertungsverfahren befinden – Ermittlung der ausgesetzten Angaben durch eine Verweisung auf mehrere Websites – Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit – Fehlen

(Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13 Abs. 2 und 28 Abs. 5 und 6; Verordnung Nr. 432/2012 der Kommission, Erwägungsgründe 4 und 11)

11.    Grundrechte – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf eine gute Verwaltung – Anspruch auf rechtliches Gehör – Unanwendbarkeit auf Verfahren, die zum Erlass von Rechtsakten mit allgemeiner Geltung führen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a; Verordnung Nr. 432/2012 der Kommission)

12.    Rechtsangleichung – Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – Verordnung Nr. 1924/2006 – Andere gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern – Erlass der einheitlichen Liste zulässiger Angaben – Verpflichtung zur vorherigen Anhörung der Erzeuger im Lebensmittelsektor und der anderen Betroffenen – Fehlen

(Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13 Abs. 1 bis 3; Verordnung Nr. 432/2012 der Kommission)

13.    Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Bedeutung – Verordnung zur Festlegung einer Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben

(Art. 296 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 432/2012 der Kommission)

14.    Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Gleichbehandlung – Begriff

15.    Rechtsangleichung – Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – Verordnung Nr. 1924/2006 – Wissenschaftliche Risikobewertung – Erfordernis eines hohen Gesundheitsschutzniveaus – Durchführung einer weniger strengen Bewertung für andere gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern – Ausschluss

(Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, 17. Erwägungsgrund und Art. 5, 6, 13 Abs. 1 bis 3 und 5 und Art. 14)

16.    Rechtsangleichung – Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – Verordnungen Nr. 178/2002 und Nr. 1924/2006 – Andere gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern – Erlass der einheitlichen Liste zulässiger Angaben – Verpflichtung zum Erlass von Leitlinien bezüglich der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Angaben durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) – Fehlen – Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit – Fehlen

(Verordnungen Nr. 178/2002 und Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13 Abs. 3)

17.    Rechtsangleichung – Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – Verordnungen Nr. 178/2002 und Nr. 1924/2006 – Wissenschaftliche Risikobewertung – Andere gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern – Anwendung der Verordnung Nr. 1924/2006 als lex specialis – Folgen

(Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 178/2002, Art. 30 Abs. 4, und Nr. 1924/2006, Art. 13 Abs. 2 und 3)

18.    Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Pauschale Verweisung auf andere, der Klageschrift als Anlage beigefügte Schriftstücke – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c)

19.    Einrede der Rechtswidrigkeit – Bedeutung – Handlungen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden kann – Rechtsakt allgemeiner Tragweite, auf den die angefochtene Entscheidung gestützt ist – Notwendigkeit eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen dem angefochtenen Rechtsakt und dem beanstandeten allgemeinen Rechtsakt

(Art. 277 AEUV)

20.    Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen – Ausschluss – Von der Kommission veröffentlichte Liste, in der die gesundheitsbezogenen Angaben aufgezählt werden, die sich im Bewertungsverfahren befinden und unter die von der Verordnung Nr. 1924/2006 vorgesehene Übergangsregelung fallen – Handlung, die nur der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dient – Ausschluss

(Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 28 Abs. 5 und 6)

21.    Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen – Interesse, das sich auf zukünftige und ungewisse Situationen bezieht – Ausschluss

(Art. 263 AEUV)

22.    Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Abstrakte Nennung – Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 51 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c)

1.      Der Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 a. E. AEUV ist dahin zu verstehen, dass er jeden Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten erfasst. Die Verordnung Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ist ein Rechtsakt mir Verordnungscharakter.

Diese Verordnung ist nämlich von der Kommission in Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle erlassen worden und stellt demnach keinen Gesetzgebungsakt dar. Darüber hinaus hat die Verordnung Nr. 432/2012 allgemeine Geltung, da sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt.

(vgl. Rn. 34-37)

2.      Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV verlangt erstens, dass sich die beanstandete Maßnahme auf die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der beanstandeten Regelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt.

Was eine Klage gegen die Verordnung Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern betrifft, hat der Kläger zum Nachweis dafür, dass er im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar betroffen ist, anzugeben, welche durch diese Verordnung betroffenen Angaben seine Rechtsstellung beeinträchtigen. Insbesondere muss der Kläger nachweisen, dass er bei Erhebung der Klage in seinen kommerziellen Mitteilungen über seine Produkte infolge des Erlasses der Verordnung Nr. 432/2012 verbotene Angaben verwendete. Soweit er nachweist, dass er bei der Vermarktung seiner Produkte durch diese Verordnung abgelehnte gesundheitsbezogene Angaben verwendete, ist insoweit festzustellen, dass diese Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Klägers haben kann.

Ferner räumt die Verordnung Nr. 432/2012 ihren Adressaten keinen Ermessensspielraum ein, da die in dieser Verordnung vorgesehene Zulassung offenkundig rein automatisch erfolgt und sich allein aus der beanstandeten Regelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt. Insoweit ist die Verordnung Nr. 432/2012 nach ihrem Art. 2 in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(vgl. Rn. 38, 40, 41, 44)

3.      Für den Gerichtshof und das Gericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wobei für die Würdigung der vorgelegten Beweise allein ihre Glaubhaftigkeit maßgeblich ist. Zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments ist die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Informationen zu untersuchen, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung und sein Adressat zu berücksichtigen und die Frage zu beantworten ist, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint. Insoweit kann der Schluss gezogen werden, dass die Glaubhaftigkeit von Schriftstücken, die von einem Kläger im Fall von Erklärungen, die auf ausdrückliches Ersuchen des Unionsrichters vorgelegt wurden, von den Geschäftsführern des klägerischen Unternehmens unterzeichnet wurden, bei denen davon auszugehen ist, dass sie in der Lage sind, genaue Angaben zu den erbetenen Informationen zu machen, und durch einen zur Vertretung des Klägers im Prozess bestellten Rechtsanwalt, der als Organ der Rechtspflege und aufgrund seiner ihm obliegenden standesrechtlichen Pflichten für die Authentizität und den Wahrheitsgehalt dieser Schriftstücke Sorge tragen muss, vorgelegt wurden, hinreichend nachgewiesen ist.

(vgl. Rn. 42)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 43)

5.      Der Begriff Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV ist vor dem Hintergrund des Ziels dieser Vorschrift zu sehen, das, wie sich aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, darin besteht, zu verhindern, dass ein Einzelner gezwungen ist, gegen das Recht zu verstoßen, um Zugang zu den Gerichten zu erlangen. Für die Beurteilung, ob ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, ist auf die Stellung der Person abzustellen, die sich auf ihre Klageberechtigung nach Art. 263 Abs. 4 AEUV beruft. Die Frage, ob der fragliche Rechtsakt Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf andere Personen nach sich zieht, spielt deshalb keine Rolle. Die Prüfung, ob der angegriffene Rechtsakt Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, muss sich ausschließlich am Klagegegenstand orientieren. Falls ein Kläger lediglich die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts begehrt, sind gegebenenfalls nur diejenigen Durchführungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die dieser Teil des Rechtsakts möglicherweise nach sich zieht.

Was die Verordnung Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern anbelangt, erfolgt deren Anwendung auf Vereinigungen von Herstellern von Nahrungsergänzungsmitteln definitionsgemäß rein automatisch, und ihre Anwendung erfordert keinerlei Art von Maßnahmen seitens nationaler oder europäischer Behörden. Daraus folgt, dass diese Verordnung keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV nach sich zieht.

(vgl. Rn. 46-50)

6.      Der Unionsgesetzgeber hat mit Art. 13 der Verordnung Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel der Kommission die Aufgabe übertragen, auf Unionsebene eine einheitliche Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zu verabschieden. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich jedoch nicht mit Bestimmtheit, ob die Liste zulässiger Angaben auf einmal zu verabschieden war oder ob diese Liste demgegenüber in mehreren Schritten verabschiedet werden konnte, wodurch der Kommission ermöglicht wurde, die Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben aufzuschieben, deren Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) oder durch sie selbst noch nicht abgeschlossen war.

Insoweit ist im Licht der Ziele der Verordnung Nr. 1924/2006, wie sie sich sowohl aus ihren Erwägungsgründen 1 und 2 als auch aus ihrem Art. 1 ergeben, Art. 13 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass er der Kommission nur eine Ergebnisverpflichtung auferlegt, nach der sie verpflichtet ist, nach Anhörung der EFSA auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten nationalen Listen die Liste zulässiger Angaben zu verabschieden. Denn weder aus dem Wortlaut dieses Artikels noch aus den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 1924/2006 lässt sich schließen, dass der Unionsgesetzgeber der Kommission die Möglichkeit nehmen wollte, bei der Erstellung dieser Liste schrittweise vorzugehen und diese insbesondere nach und nach je nach den durch die EFSA vorgenommenen technischen Bewertungen und der Prüfung der von dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen durch die Kommission selbst zu vervollständigen. Im Gegenteil überlässt es Art. 13 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 dem freien Ermessen dieses Organs, unter Beachtung der in dieser Verordnung und im Unionsrecht festgelegten Grundsätze festzulegen, in welcher zeitlichen Abfolge die Verabschiedung der Liste zulässiger Angaben vorzunehmen ist. Damit die Kommission das ihr gesetzte Ziel wirksam verfolgen kann und im Hinblick darauf, dass sie komplexe technische Beurteilungen vorzunehmen hat, ist ihr insoweit in diesem Rahmen ein weites Ermessen zuzuerkennen.

Folglich muss sich die unionsrichterliche Kontrolle der Begründetheit der von der Kommission in einem komplexen Bereich angestellten Erwägungen insbesondere auf die Prüfung beschränken, ob die Unionsorgane bei der Ausübung ihrer Befugnisse einem offensichtlichen Beurteilungsfehler unterlegen sind, ob sie dabei einen Ermessensmissbrauch begangen haben oder ob sie etwa auch die Grenzen ihres Ermessens offenkundig überschritten haben.

(vgl. Rn. 59, 60, 64, 65, 73)

7.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 61-63)

8.      Zwar war die Kommission nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verpflichtet, spätestens bis zum 31. Januar 2010 die vollständige Liste zulässiger Angaben zu verabschieden, und diese Liste durch die Verordnung Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern am 16. Mai 2012 nur teilweise verabschiedet, die Überschreitung von Verfahrensfristen kann jedoch mangels einer Vorschrift, die ausdrücklich oder stillschweigend die Folgen dieser Überschreitung regelt, nur dann zur Nichtigerklärung des Rechtsakts, der in der betreffenden Frist zu erlassen war, führen, wenn nachgewiesen ist, dass der Rechtsakt ohne diesen Regelverstoß einen anderen Inhalt hätte haben können.

(vgl. Rn. 71)

9.      Aus dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 5 und 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ergibt sich, dass die Anwendung der Übergangsmaßnahmen für die gesundheitsbezogenen Angaben vorgesehen ist, die sich im Stadium einer Bewertung befinden und hinsichtlich deren keine Entscheidung der Kommission erlassen wurde. Unabhängig von ihrer Einstufung in die drei Kategorien im Sinne von Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung hindert jedoch nichts daran, auf die noch ausgesetzten Angaben bis zu ihrer Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) oder ihrer Prüfung durch die Kommission die in dieser Verordnung vorgesehenen Übergangsmaßnahmen anzuwenden.

(vgl. Rn. 83)

10.    Die Tatsache, dass zur Identifizierung der gesundheitsbezogenen Angaben, die sich im Bewertungsverfahren befinden und im Anschluss an den Erlass der Verordnung Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern gemäß Art. 28 Abs. 5 und 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verwendet werden können, die Erwägungsgründe 4 und 11 der Verordnung Nr. 432/2012 eine Verweisung auf die Websites der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und der Kommission enthalten, auf denen der Öffentlichkeit zum einen die konsolidierte Liste aller ID-Nummern der nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel von den Mitgliedstaaten übermittelten gesundheitsbezogenen Angaben und zum anderen die Liste der ID-Nummern für noch ausgesetzte gesundheitsbezogene Angaben und die Liste der ID-Nummern der abgelehnten gesundheitsbezogenen Angaben zur Verfügung gestellt werden, kann keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit darstellen, der verlangt, dass die Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind und dass deren Auswirkungen voraussehbar sind. Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, dass die Kommission in Bezug auf sowohl die ausgesetzten Angaben als auch auf die abgelehnten Angaben eine Liste verabschiedet hätte, die hinsichtlich ihres Formats der Liste zulässiger Angaben im Anhang der Verordnung Nr. 432/2012 gleicht, um den Betroffenen die Aufgabe der Identifizierung zu erleichtern, kann insoweit der Umstand, dass die Kommission im vorliegenden Fall anders vorgegangen ist, eine Rüge, dass es an Klarheit und Bestimmtheit fehle, nicht hinreichend stützen.

Des Weiteren ist der Umstand, dass die Behörden eines Mitgliedstaats der Auffassung sind, dass das Auffinden der ausgesetzten gesundheitsbezogenen Angaben mit einer gewissen Schwierigkeit verbunden sei, als solcher nicht ausreichend, um der Kommission fehlende Bestimmtheit oder Klarheit vorzuwerfen, da die ausgesetzten Angaben mit Hilfe der durch die Kommission und die EFSA zur Verfügung gestellten Dokumente aufgefunden werden können. Ebenso kann die Entscheidung dieser nationalen Behörden, den Lebensmittelunternehmen eine Hilfe an die Hand zu geben, nicht als ein Hinweis auf einen Fehler der Verordnung Nr. 432/2012 angesehen werden, der zu ihrer Nichtigerklärung führen kann, sondern vielmehr als ein Hilfsinstrument, dessen Bereitstellung diese Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse auf eigene Initiative beschlossen haben.

(vgl. Rn. 86, 87, 89)

11.    Nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. Das sich aus dieser Bestimmung ergebende Recht auf eine gute Verwaltung ist jedoch nicht auf das Verfahren zur Ausarbeitung allgemein geltender Rechtsakte gerichtet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, das im Rahmen eines eine bestimmte Person betreffenden Verwaltungsverfahrens zu gewähren ist, kann nämlich nicht auf ein Verfahren übertragen werden, das zum Erlass von Maßnahmen allgemeiner Art führt.

Was die Verordnung Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern anbelangt, kommt Art. 41 der Charta der Grundrechte daher nicht zur Anwendung, da sie eine allgemeine Maßnahme darstellt.

(vgl. Rn. 97-99)

12.    Art. 13 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel als Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern sieht nicht vor, dass die Kommission verpflichtet ist, die Erzeuger im Lebensmittelsektor und die anderen Betroffenen im Rahmen des Verfahrens zur Verabschiedung der Liste zulässiger Angaben anzuhören. Aus Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 ergibt sich nämlich, dass nur die Mitgliedstaaten befugt sind, der Kommission die nationalen Listen der gesundheitsbezogenen Angaben vorzulegen, die als Grundlage für die Erstellung der Liste zulässiger Angaben dienen. Unter diesen Umständen kann ein Kläger nicht zu seinen Gunsten geltend machen, dass die Kommission in Bezug auf die Entscheidung, die Liste zulässiger Angaben in mehreren Schritten zu verabschieden, einen auf Art. 13 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 gestützten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

(vgl. Rn. 100)

13.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 105, 110)

14.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 113)

15.    Aus der Gesamtschau der Bestimmungen des 17. Erwägungsgrundes und der Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ergibt sich, dass nach dieser Verordnung zum einen nur die wissenschaftlich abgesicherten Angaben in der Union verwendet werden dürfen und zum anderen diese Angaben nur nach einer einheitlichen wissenschaftlichen Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die den höchsten Anforderungen entspricht, zugelassen werden dürfen. Diese Erwägung gilt auch für das Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1924/2006, in dessen Rahmen die Kommission die EFSA nicht um eine gegenüber den Angaben im Sinne von Art. 13 Abs. 5 oder Art. 14 dieser Verordnung weniger strenge wissenschaftliche Bewertung ersuchen kann. Insoweit ist festzustellen, dass keine der vorgenannten Bestimmungen für die vorzunehmende wissenschaftliche Bewertung der gesundheitsbezogenen Angaben nach Maßgabe der jeweils auf sie anwendbaren Bestimmung unterschiedliche Bedingungen vorsieht.

Zudem stellt die Vornahme einer möglichst erschöpfenden wissenschaftlichen Risikobewertung auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, die auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Transparenz und der Unabhängigkeit beruhen, eine wichtige Verfahrensgarantie zur Gewährleistung der wissenschaftlichen Objektivität der Maßnahmen und zur Verhinderung des Erlasses willkürlicher Maßnahmen dar.

(vgl. Rn. 129, 130)

16.    Weder die Verordnung Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel noch die Verordnung Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit enthalten eine Verpflichtung der Kommission oder der EFSA, vor Beginn des Bewertungsverfahrens im Sinne von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 besondere wissenschaftliche Leitlinien zur Art und Weise, in der die EFSA die Anträge auf Zulassung von Angaben bewerten soll, zu erstellen. Dass die EFSA später im Licht der Erfahrung, die sie bei den ersten Bewertungen gesammelt hatte, solche Leitlinien erlassen hat, ist nicht geeignet, einen Nachweis für das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Rechtssicherheit zu liefern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Erlass dieser Leitlinien dazu beiträgt, die Rechtssicherheit insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen zu erhöhen.

(vgl. Rn. 149)

17.    Aus der mit der Verordnung Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit eingeführten Regelung, insbesondere aus Art. 30 dieser Verordnung, geht hervor, dass diese Verordnung, was die Vorschriften über das Verfahren zur Annahme wissenschaftlicher Gutachten betrifft, gegenüber der Verordnung Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel eine ergänzende Regelung darstellt, deren Anwendung insoweit ausgeschlossen ist, als eine Unionsregelung wie diese Verordnung für die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben spezielle Bestimmungen enthält.

Da Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 ausdrücklich vorsieht, dass die EFSA befugt ist, eine einheitliche wissenschaftliche Bewertung der von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung vorgelegten Listen der Angaben vorzunehmen, ist insoweit davon auszugehen, dass Art. 30 Abs. 4 der Verordnung Nr. 178/2002 im Rahmen der Bewertung anderer gesundheitsbezogener Angaben als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern nicht zur Anwendung kommt, so dass die EFSA weder verpflichtet war, Erörterungen mit den nationalen Behörden einzuleiten, noch, die in diese Erörterungen einbezogenen Dokumente im Rahmen der vorgenommenen Bewertungen zu veröffentlichen.

(vgl. Rn. 160, 161)

18.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 162)

19.    Die in Art. 277 AEUV eröffnete Befugnis, die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung geltend zu machen, stellt kein selbständiges Klagerecht dar; sie kann nur inzident ausgeübt werden, so dass die Unzulässigkeit der Klage zur Unzulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit führt. Eine bei der Anfechtung eines dritten Rechtsakts nach Art. 277 AEUV inzident erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit ist zudem nur zulässig, wenn zwischen diesem Akt und der Rechtsnorm, deren mutmaßliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, ein Zusammenhang besteht. Da Art. 277 AEUV nicht den Zweck hat, einer Partei zu gestatten, die Anwendbarkeit jedes beliebigen Rechtsakts allgemeinen Charakters im Rahmen einer beliebigen Klage in Abrede zu stellen, ist die Tragweite einer Rechtswidrigkeitseinrede auf das zu beschränken, was zur Entscheidung über den Rechtsstreit unerlässlich ist. Daraus folgt, dass der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein muss.

Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs lässt sich insoweit insbesondere aus der Feststellung ableiten, dass der angefochtene Rechtsakt im Wesentlichen auf einer Bestimmung des Rechtsakts beruht, dessen Rechtmäßigkeit in Abrede gestellt wird.

(vgl. Rn. 169, 170, 172)

20.    Alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen der Kläger durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen können, sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV gegeben ist. Für die Feststellung, ob eine Handlung oder eine Entscheidung solche Wirkungen erzeugt, ist ihr Sachgehalt zu untersuchen. Im Übrigen liegt im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren ergehen, eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs zum Abschluss des Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen.

Eine von der Kommission veröffentlichte Liste der gesundheitsbezogenen Angaben, die gemäß der von Art. 28 Abs. 5 und 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 vorgesehenen Übergangsregelung verwendet werden können, stellt keinen anfechtbaren Rechtsakt dar, da diese Angaben bis zu ihrer Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) oder ihrer Prüfung durch die Kommission noch ausgesetzt waren. Die Verabschiedung einer Liste, deren einziger Zweck in der Erfassung der gesundheitsbezogenen Angaben besteht, die sich noch im Stadium der Bewertung befinden und über die die Kommission noch nicht endgültig entschieden hat, stellt nämlich nur eine Zwischenmaßnahme dar, deren Ziel darin besteht, die Aufnahme oder, umgekehrt, die Nichtaufnahme jeder einzelnen Angabe in die Liste zulässiger Angaben vorzubereiten, die ihrerseits die endgültige Entscheidung bleibt.

(vgl. Rn. 201-203)

21.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 206, 207)

22.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 209)