Language of document : ECLI:EU:T:2011:517





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 22. September 2011 – Italien/Kommission

(Rechtssache T‑500/09)

„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Beihilfen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten – Wirksamkeit der Kontrollen – Verhältnismäßigkeit“

1.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates) (vgl. Randnr. 33)

2.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Entscheidungsspielraum der Kommission – Fehlen (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates) (vgl. Randnr. 44)

3.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten, ein wirksames System von Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort zu schaffen – Verletzung – Rechtfertigung mit praktischen Schwierigkeiten – Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Art. 8; Verordnung Nr. 2111/2003 der Kommission, Art. 24) (vgl. Randnr. 45)

4.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung verursacht wurden – Feststellung von Mängeln in dem von einem Mitgliedstaat eingeführten Kontrollsystem – Möglichkeit für die Kommission, die Übernahme sämtlicher Ausgaben zu verweigern – Anwendung einer pauschalen Berichtigung – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Art. 7) (vgl. Randnr. 50)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/721/EG der Kommission vom 24. September 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 257, S. 28), soweit mit ihr bestimmte von der Italienischen Republik getätigte Ausgaben im Sektor der Verarbeitung von Zitrusfrüchten ausgeschlossen werden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.