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Klage, eingereicht am 2. Oktober 2020 – Egis Bâtiments International und InCA/Parlament

(Rechtssache T-610/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Egis Bâtiments International (Montreuil, Frankreich) und InCA – Ingénieurs Conseils Associés Sàrl (Niederanven, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rodesch und R. Jazbinsek)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die vorliegende Klage als formgerecht zuzulassen;

sie in ihren drei Klagegründen für begründet zu erklären;

mithin festzustellen, dass das Europäische Parlament die folgenden zur Veröffentlichung bestimmten Erklärungen gegenüber der Presse nicht abgeben konnte, ohne gegen Art. 8 der zwischen den Parteien unterzeichneten Vergleichsvereinbarung vom 9. April 2019 zu verstoßen, jedenfalls nicht ohne seine Verpflichtung zu verletzen, bei der Ausführung von Vereinbarungen nach Treu und Glauben zu handeln:

[vertraulich]1

festzustellen, dass diese in Presseartikeln niedergeschriebenen Erklärungen, die veröffentlicht wurden, Verstöße gegen die Vertraulichkeitsklausel in Art. 8 der zwischen den Parteien unterzeichneten Vergleichsvereinbarung vom 9. April 2019 darstellen, oder festzustellen, dass die Erklärungen gegenüber der Presse einen Verstoß gegen die Durchführung dieser Vergleichsvereinbarung nach Treu und Glauben gemäß Art. 1134 des luxemburgischen Code civil (Zivilgesetzbuch) darstellen;

die Europäische Union, vertreten durch das Europäische Parlament, mithin zur Zahlung in Höhe von 100 000 Euro, der vertraglich vereinbarten Entschädigung entsprechend, hilfsweise zur Zahlung eines jeden anderen nach billigem Ermessen festzusetzenden Betrags als Ersatz des Schadens zu verurteilen, der durch die beanstandeten Veröffentlichungen und insbesondere durch die Verletzung des Rechts der beiden klagenden Gesellschaften am eigenen Bild entstanden ist; dieser Betrag ist gesamtschuldnerisch an die vereinfachte Aktiengesellschaft EGIS Bâtiment International SAS und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung INCA Ingénieurs Conseils Associas SARL, die beiden Klägerinnen, die als Gesellschafterinnen der Gelegenheitsgesellschaft EGIS Bâtiment International – Inca Ingénieurs Conseils Associés handeln, die wiederum durch die beiden Klägerinnen vertreten wird, nebst den vertraglich vereinbarten oder den geltenden gesetzlichen Zinsen seit dem 27. Juni 2019, dem Datum der Veröffentlichung der Artikel, oder seit dem 16. Juli 2019, dem Datum der ersten Mahnung, oder von der Erhebung dieser Klage an, zu zahlen;

aufgrund der Weigerung des Europäischen Parlaments, seinen Fehler anzuerkennen, mussten die Klägerinnen im Wege einer gerichtlichen Klage vorgehen und sich anwaltlich vertreten lassen;

in Anbetracht der geltenden luxemburgischen Rechtsprechung hat der Betroffene das Recht auf Erstattung der Anwaltskosten auf der Grundlage des Rechts auf vollständigen Ersatz des entstandenen Schadens;

so hat die luxemburgische Cour d’appel (Berufungsgericht) anerkannt, dass „ein zwingender Rechtsgrundsatz besagt, dass der durch ein wie auch immer geartetes Verschulden entstandene Schaden durch denjenigen, dem das Verschulden zuzurechnen ist, ersetzt werden muss, und dass dieser Ersatz vollständig sein muss. Die Kosten der Verteidigung stellen nun eindeutig einen ersetzbaren Schaden dar, und das Opfer wird nicht vollständig entschädigt, wenn ihm diese Verteidigungskosten vorenthalten werden oder wenn es die betroffene Partei die Geltendmachung ihres Rechts kostet. Das Recht auf vollständigen Schadensersatz rechtfertigt die Erstattung der Verteidigungskosten, einschließlich der Anwaltsgebühren“ (Cour d’appel, 4. Januar 2012, Pas. [Pasicrisie Luxembourgeoise] 35, S. 848);

in ihrem Urteil vom 9. Februar 2012 hat die luxemburgische Cour de cassation (Kassationshof) außerdem das Prinzip der Häufung von Verfahrensentschädigung, in Verfahren, die auf eine verschuldensunabhängigen Haftung zurückgehen, und der vollständigen Erstattung der Anwaltskosten als Schadensersatz aus schuldhafter Handlung bestätigt (Cour de Cassation, 9. Februar 2012, Nr. 5/12 J.T.L. [Journal des tribunaux Luxembourg] 2012, S. 54);

die Europäische Union mithin auf der Grundlage des vollständigen Schadensersatzes zur Zahlung in Höhe von 5 000 Euro für die Anwaltskosten an die Gelegenheitsgesellschaft EGIS Bâtiment International – Inca Ingénieurs Conseils Associés, bestehend aus den beiden Klägerinnen, nebst den vertraglich vereinbarten oder den geltenden gesetzlichen Zinsen seit dem 27. Juni 2019, dem Datum der Veröffentlichung der Artikel, oder seit dem 16. Juli 2019, dem Datum der ersten Mahnung, oder von der Erhebung dieser Klage an, zu verurteilen;

den Klägerinnen sämtliche weiteren geltend zu machenden Rechte, Forderungen, Klagegründe und Maßnahmen vorzubehalten;

dem Beklagten die gesamten durch das Verfahren entstandenen Kosten gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf drei Gründe.

Erster Klagegrund: Nach Art. 8 der Vergleichsvereinbarung vom 9. April 2019 in Verbindung mit Art. 2044 des luxemburgischen Code civil (Zivilgesetzbuch) habe das Europäische Parlament in der Presse Erklärungen abgegeben, die gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit verstießen, der in der zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichsvereinbarung über die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Vertrags verankert sei.

Zweiter Klagegrund: Unter der Vergleichsvereinbarung vom 9. April 2019 in Verbindung mit Art. 1134 des luxemburgischen Code civil (Zivilgesetzbuch) verletzten die vom Parlament gegenüber der Presse abgegebenen Erklärungen das Gebot von Treu und Glauben, welches jeder Vertragsdurchführung innewohne. Das Parlament habe in der Presse die Unfähigkeit der Klägerinnen bei der Ausführung ihrer Aufgabe als Projektmanagerinnen für die Überwachung der Arbeiten sowie die Wiederaufnahme und Fertigstellung der Studien für das Projekt zur Erweiterung und Aufwertung des Parlamentsgebäudes Konrad Adenauer (KAD) in Luxemburg angeprangert, indem es sie für die zusätzlichen Kosten und Verzögerungen an der Baustelle des KAD verantwortlich gemacht habe. Dieses Verhalten sei fehlerhaft vor dem Hintergrund, dass einerseits diese Fehler bestritten und andererseits eine Entschädigung für die ungerechtfertigte Kündigung des Vertrags erhalten worden sei.

Dritter Klagegrund: Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung sei die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Erstattung der entstandenen Rechtshilfekosten sei im Rahmen des Rechts auf vollständigen Schadensersatz ebenfalls zu beanspruchen.

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1 Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.