Language of document : ECLI:EU:F:2013:210

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

9. Dezember 2013

Rechtssache F‑3/12

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Soziale Sicherheit – Art. 72 des Statuts – Entscheidung der Kommission, die Erstattung der Krankheitskosten des Klägers zu einem Erstattungssatz von 100 % abzulehnen – Dauer des Verfahrens – Schadensersatzklage – Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Ersatz des Schadens, den der Kläger aufgrund der überlangen Dauer des Verwaltungsverfahrens betreffend seinen bei der Europäischen Kommission am 25. November 2002 eingereichten Antrag, ihm seine Krankheitskosten gemäß Art. 72 des Beamtenstatuts der Europäischen Union zu einem Erstattungssatz von 100 % zu erstatten, erlitten haben will

Entscheidung:      Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der der Europäischen Kommission entstandenen Kosten verurteilt.

Leitsätze

Außervertragliche Haftung – Verletzung der Begründungspflicht – Außervertragliche Haftung der Union – Fehlen

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

Die Verletzung der Begründungspflicht führt nicht zur außervertraglichen Haftung der Union.

(vgl. Randnr. 33)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: 20. November 2012, Marcuccio/Kommission, T‑491/11 P, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung