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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 7. Oktober 2013 – Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-57/12)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Invalidengeld – Abzug einer Forderung eines Organs – Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und M. G. Gattinara im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidungen der Kommission, die Höhe des Invalidengeldes des Klägers für die Monate Juni bis September 2011 zu kürzen, und Zahlung von Zinsen in Höhe von 15 % sowie Zahlung von 500 Euro

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der der Europäischen Kommission entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen F-57/12 R und T-464/12 P(R) verurteilt.

Herr Marcuccio wird verurteilt, an das Gericht 2 000 Euro zu zahlen.

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1 ABl. C 227 vom 28.7.2012, S. 37.