Klage, eingereicht am 14. Februar 2013 - K-Swiss/HABM - Künzli SwissSchuh (Sportschuh mit fünf Streifen)
(Rechtssache T-85/13)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: K-Swiss, Inc. (Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Niebel und Rechtsanwältin K. Tasma)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Künzli SwissSchuh AG (Windisch, Schweiz)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Oktober 2012 in der Sache R 174/2011-2 aufzuheben;
dem Beklagten und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten der Klage aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die einen Sportschuh mit fünf Streifen darstellt - Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 4 771 978.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die Gründe des Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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