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Klage, eingereicht am 14. Februar 2013 - K-Swiss/HABM - Künzli SwissSchuh (Sportschuh mit fünf Streifen)

(Rechtssache T-85/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: K-Swiss, Inc. (Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Niebel und Rechtsanwältin K. Tasma)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Künzli SwissSchuh AG (Windisch, Schweiz)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Oktober 2012 in der Sache R 174/2011-2 aufzuheben;

dem Beklagten und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten der Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die einen Sportschuh mit fünf Streifen darstellt - Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 4 771 978.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die Gründe des Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

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