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Klage, eingereicht am 14. August 2013 – Unión de Almacenistas de Hierros de España/Kommission

(Rechtssache T-419/13)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Unión de Almacenistas de Hierros de España (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Creus Carreras, A. Valiente Martin und C. Maldonado Márquez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 2013 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

der Kommission als prozessleitende Maßnahme aufzugeben, die Unterlagen, zu denen diese den Zugang verweigert, dem Gericht zur Prüfung und zur Feststellung der Richtigkeit der in der Klageschrift gemachten Angaben vorzulegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im Februar 2013 beantragte die Unión de Almacenistas de Hierro de España (UAHE), ihr nach dem in Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1) vorgesehenen Mechanismus für eine Koordinierung mit den nationalen Behörden Zugang zu bestimmten, im Besitz der Europäischen Kommission befindlichen Dokumenten zu gewähren. Im Einzelnen begehrte sie Zugang zu allen Dokumenten und Mitteilungen, die zwischen der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission und der Comisión Nacional de la Competencia in Bezug auf die Bußgeldverfahren S-106/08, Almacenes de Hierro, und S-254/10, Hierros Extremadura, ausgetauscht worden waren.

Nach einer ersten Fristverlängerung bis zum 11. April 2013 sandte die Kommission der UAHE eine Mitteilung, durch die sie

a)    zu den Empfangsbestätigungen, die der Comisión Nacional de la Competencia im Zusammenhang mit den beiden Bußgeldverfahren übermittelt worden waren, Zugang gewährte;

b)    die Klägerin wissen ließ, dass sie hinsichtlich der fraglichen Verfahren über keine Informationen verfüge und dass die ihr vorliegenden Angaben unter die Ausnahmen des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) fielen und vertraulich seien.

Die UAHE stellte ihren Antrag erneut, und nach einer ersten Fristverlängerung um 15 Tage sandte ihr die Kommission am 18. Juni 2013 ein Schreiben, in dem sie ihr mitteilte, dass sie die Frist für die Beantwortung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten auf unbestimmte Zeit verlängere.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.    Erster Klagegrund: rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, weil die Kommission die Anwendbarkeit der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen auf die im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge auf Zugang zu Dokumenten nicht im Wege einer konkreten Einzelfallprüfung untersucht habe;

2.    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, denn die begehrten Angaben enthielten nichts, was die geschäftlichen Interessen Dritter beeinträchtigen könnte. Auf jeden Fall könnten die fraglichen Informationen jedoch die Interessen der Klägerin selbst beeinträchtigen.

3.    Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, denn der in dieser Vorschrift vorgesehene Begriff „Untersuchungstätigkeiten“ könne sich lediglich auf Untersuchungen durch gemeinschaftliche und nicht etwa durch nationale Organe oder Einrichtungen beziehen. Überdies seien die überprüften Handlungen in beiden Fällen verjährt.

4.    Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, da die Kommission im Zusammenhang mit den begehrten Unterlagen keine Entscheidungen erlasse, sondern sich rein passiv verhalte und lediglich Unterlagen oder schriftliche Erklärungen entgegennehme. Im Übrigen sei die geltend gemachte Ausnahmeregelung jedenfalls nur auf interne Unterlagen anwendbar.