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Klage, eingereicht am 13. August 2013 – Stanleybet Malta und Stanley International Betting/Kommission

(Rechtssache T-416/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Stanleybet Malta Ltd (Valletta, Malta) und Stanley International Betting Ltd (Liverpool, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Jacchia, I. Picciano, A. Terranova, F. Ferraro, G. Dellis, P. Kakouris und I. Koimitzoglou)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die im Schreiben der Kommission vom 10. Juni 2013 enthaltene streitige Entscheidung, das Verfahren über die von ihnen gegen die Hellenische Republik und die griechische Gesellschaft für Sportwetten (OPAP) in der Sache COMP/39.981 erhobene Beschwerde abzuschließen, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen ihre Aufgabe, die Beschwerde mit der erforderlichen Umsicht und Sorgfalt zu untersuchen, und offensichtlicher Tatsachenfehler bei der Beurteilung des Vorbringens in der Beschwerde in Bezug auf Art. 102 AEUV, den konkreten und selbständigen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung/marktbeherrschender Stellungen durch OPAP und die relevante Marktdefinition.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht der Kommission und Verstoß gegen Art. 296 AEUV.

Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch der Kommission und Verstoß gegen den Grundsatz des eigenständigen Charakters und der eigenständigen Ziele der Wettbewerbsvorschriften.

Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Rechtsfehler, da vor der Prüfung eines Verstoßes nach Art. 102 AEUV nicht die Vereinbarkeit des betreffenden griechischen Rechts mit Unionsrecht geprüft worden sei, und Verstoß gegen das Recht auf eine gute und sorgfältige Verwaltung gemäß Art. 41 Abs. 1 der Grundrechtecharta sowie gegen die Pflicht der Kommission, die Beschwerde unter Bezugnahme auf Art. 106 AEUV mit der erforderlichen Umsicht und Sorgfalt zu prüfen.