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Klage, eingereicht am 14. August 2013 – Brouillard/Gerichtshof

(Rechtssache T-420/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Alain Laurent Brouillard (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Gouazé)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Gerichthofs der Europäischen Union – Generaldirektion Übersetzung – vom 5. Juni 2013 betreffend den Auftrag 2013/S 047-075037 für nichtig zu erklären, mit der er vom Los der Übersetzung ins Französische ausgeschlossen wurde;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger, die Entscheidung, den ausgewählten Bewerber zur Vorlage eines Angebots im Rahmen einer Ausschreibung nach dem Verhandlungsverfahren zum Abschluss von Rahmenverträgen für die Übersetzung juristischer Texte und die Revision von Übersetzungen solcher Texte aus bestimmten Amtssprachen der Europäischen Union ins Französische (ABl. 2013/S 47-075037) aufzufordern, in dem bestätigt werde, dass der Kläger nicht an der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen beteiligt sein werde, da er nicht den erforderlichen Abschluss einer juristischen Ausbildung nachgewiesen habe, für nichtig zu erklären.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

Unzuständigkeit der Behörde, die die angefochtene Entscheidung erlassen habe.

Verstoß gegen die Richtlinien 2000/78/EG1 und 2005/36/EG2 sowie gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die akademischen und beruflichen Befähigungsnachweise des Klägers.

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1 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).

2 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22).