BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
8. November 2013(1)
„Prozesskostenhilfe“
In der Rechtssache T-421/13 AJ
Raissa Bekerman, wohnhaft in Berlin (Deutschland)
und
Michael Bekerman, wohnhaft in Berlin,
Antragsteller,
gegen
Europarat
und
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Antragsgegner,
wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 2 August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im Antragsformular beantragt ist,
in Anbetracht dessen, dass das Gericht nicht für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen oder Handlungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europarates zuständig ist,
in Anbetracht dessen, dass daher die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig erscheint,
folgenden
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑421/13 AJ wird zurückgewiesen.
Luxemburg, den 8. November 2013
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