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Beschluss des Gerichts vom 5. Juni 2014 – Stanleybet Malta und Stanley International Betting/Kommission

(Rechtssache T-416/13)1

(Nichtigkeitsklage – Wettbewerb – Betrieb von Videolotteriegeräten – Gewährung einer ausschließlichen Lizenz durch Griechenland – Beschluss, eine Beschwerde zurückzuweisen – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Stanleybet Malta Ltd (Valletta, Malta) und Stanley International Betting Ltd (Liverpool, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. A. Jacchia, I. Picciano, A. Terranova, F. Ferraro, G. Dellis, P. Kakouris und I. Koimitzoglou)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Ronkes Agerbeek und R. Striani, dann F. Ronkes Agerbeek)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des im Schreiben der Kommission vom 10. Juni 2013 enthaltenen Beschlusses, mit dem diese den Klägerinnen mitteilte, dass sie ihre Beschwerde zurückweise und die Akte betreffend die Rechtssache COMP/39.981, Stanleybet Group 2/OPAP schließe

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Streithilfeanträge der Hellenischen Republik und der Organismos Prognostikon Agonon Podosfairou AE (OPAP) sind erledigt.

Die Stanleybet Malta Ltd und die Stanley International Betting Ltd tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 313 vom 26.10.2013.