Language of document : ECLI:EU:T:2015:62

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

21. Januar 2015(1)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruch – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-418/13

Richter + Frenzel GmbH + Co. KG mit Sitz in Würzburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Altenburg,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten zunächst durch A. Pohlmann sodann durch D. Botis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Ferdinand Richter GmbH mit Sitz in Pasching (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Grötschl,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. März 2013 (Sache R 2001/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Ferdinand Richter GmbH und Richter + Frenzel GmbH + Co. KG

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 7. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin das Gericht über eine zwischen ihr und der Streithelferin getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass aufgrund dieser Vereinbarung die Streithelferin ihren Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe. Ferner hat sie dem Gericht mitgeteilt, dass nach dieser Vereinbarung jede Seite ihre eigenen Kosten trage.

2        Mit Schreiben, das am 11. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin bestätigt, dass es zwischen ihr und der Klägerin zu einer gütlichen Einigung gekommen sei, die sich auch auf die Kosten erstrecke.

3        Mit Schreiben, das am 25. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass die Rücknahme des Widerspruchs, welcher unter der Bedingung erklärt worden sei, dass die Klägerin das von der angemeldeten Marke betroffene Warenverzeichnis korrekt einschränke, solange nicht als wirksam betrachtet werden könne, bis eine korrekte Einschränkung des Warenverzeichnisses erfolgt sei.

4        Mit Schreiben, das am 5. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte dem Gericht sodann mitgeteilt, dass die Streithelferin ihren Widerspruch wirksam zurückgenommen habe und das Verfahren damit gegenstandslos geworden sei. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

5        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM - Biofarma (Sedonium), T‑10/01, Slg, EU:T:2003:182, Randnrn. 16 bis 18).

6        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

7        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und die Streithelferin ihre eigenen Kosten tragen, und sie sind zur Tragung der Kosten des Beklagten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten.

Luxemburg, den 21. Januar 2015

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

       M. E. Martins Ribeiro


1 Verfahrenssprache: Deutsch.