Language of document : ECLI:EU:T:2015:633





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 14. September 2015 –

Brouillard/Gerichtshof

(Rechtssache T‑420/13)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Abschluss von Rahmenverträgen – Übersetzung juristischer Texte ins Französische – Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – Ausschluss eines vorgeschlagenen Nachunternehmers – Berufliche Leistungsfähigkeit – Erfordernis einer vollständigen juristischen Ausbildung – Anerkennung von Diplomen – Verhältnismäßigkeit – Transparenz“

1.                     Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Entscheidung, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne über ihre Zulässigkeit zu entscheiden – Ermessen des Unionsrichters (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 18)

2.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (vgl. Rn. 25)

3.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Auswahlkriterien – Kriterium des Erfordernisses einer abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Ausbildung für die Erbringung von Dienstleistungen der juristischen Übersetzung am Gerichtshof – Zulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 42; Verordnung Nr. 966/2012 des Rates; Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission) (vgl. Rn. 29, 30)

4.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 56)

5.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Anwendbarkeit der Richtlinien – Grenzen – Vergleich der in den verschiedenen Mitgliedstaaten erworbenen Diplome und Qualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36 – Ermessen des öffentlichen Auftraggebers – Grenzen – Beachtung der Grundsätze der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit (Art. 45 AEUV, 49 AEUV und 288 Abs. 3 AEUV; Richtlinie 2005/36 des Europäischen Parlaments und des Rates, Titel III) (vgl. Rn. 65, 77, 78, 81, 93)

6.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 67)

7.                     Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Arbeitnehmer – Zugang zu Berufen – Keine Harmonisierung der Zugangsvoraussetzungen – Zuständigkeit der Mitgliedstaaten – Grenzen (Art. 45 AEUV und 49 AEUV; Richtlinie 2005/36 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Rn. 88-91)

8.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verhältnismäßigkeit – Tragweite (vgl. Rn. 103)

9.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter und des Transparenzgebots – Umfang – Pflicht zur Unterrichtung der von einem Bieter vorgeschlagenen Nachunternehmer, falls sie den in der Bekanntmachung vorgesehenen Anforderungen an die berufliche Leistungsfähigkeit nicht genügen – Fehlen (Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 102 Abs. 1 und 113 Abs. 2) (vgl. Rn. 110, 111)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Schreiben vom 5. Juni 2013, die der Gerichtshof der Europäischen Union an die IDEST Communication SA gerichtet hat und mit denen er diese zum einen aufgefordert hat, Angebote im Rahmen einer Ausschreibung nach dem Verhandlungsverfahren zum Abschluss von Rahmenverträgen für die Übersetzung juristischer Texte aus bestimmten Amtssprachen der Europäischen Union ins Französische (ABl. 2013/S 47-075037) abzugeben, und zum anderen zu bestätigen, dass der Kläger nicht an der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Auftrag bezieht, beteiligt sein werde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Alain Laurent Brouillard trägt die Kosten.