Language of document : ECLI:EU:T:2013:305

Rechtssache T‑267/07

Italienische Republik

gegen

Europäische Kommission

„EAGFL – Abteilung Garantie – Rechnungsabschluss – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Übermäßige Verzögerung bei der von der Kommission vorgenommenen Bewertung der nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 übermittelten Mitteilungen – Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 – Begründungspflicht – Angemessene Frist“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 7. Juni 2013

1.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über den Rechnungsabschluss für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben

(Art. 253 EG)

2.      Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Verfahren – Verpflichtungen der Kommission – Zügige Sachbehandlung – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 595/91 des Rates, Art. 5 Abs. 2)

3.      Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Verfahren – Entscheidung der Kommission, einen Teil der finanziellen Folgen von Unregelmäßigkeiten dem betroffenen Mitgliedstaat anzulasten – Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer – Folgen

(Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Art. 8 Abs. 2)

4.      Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Beträge, die von dem Mitgliedstaat zurückgefordert werden können – Verordnung Nr. 1290/2005 – Beträge, die Teil des Gemeinschaftshaushalts sind und die aufgrund von Unregelmäßigkeiten abgeflossen oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiedereingezogen worden sind – Recht der Kommission, die Hälfte dieser Beträge dem betroffenen Mitgliedstaat anzulasten – Automatische Folge des Zeitablaufs, ohne ein sorgfaltswidriges Verhalten der nationalen Behörden nachweisen zu müssen

(Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates, Art. 32 Abs. 5)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 46, 51, 110)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 59-62)

3.      Ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Nichtigerklärung der nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens erlassenen Entscheidung. Nur wenn nämlich die übermäßig lange Verfahrensdauer Auswirkungen auf den Inhalt der im Anschluss an das Verwaltungsverfahren erlassenen Entscheidung haben kann, wirkt sich die Nichtbeachtung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens aus

Wenn im Bereich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL nur aufgrund des Zeitablaufs, insbesondere des verspäteten Erlasses einer Entscheidung der Kommission über den Rechnungsabschluss und der Änderung der anwendbaren Vorschriften, die finanziellen Folgen von Unregelmäßigkeiten zu 50 % dem EAGFL und zu 50 % dem betroffenen Mitgliedstaat angelastet worden sind, und daher diese übermäßig lange Dauer Auswirkungen auf den Inhalt der im Anschluss an das Verwaltungsverfahren erlassenen Entscheidung hatte, stellt der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer einen Grund für die teilweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung dar.

(vgl. Randnrn. 80, 85, 86)

4.      Mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik wollte der Rat der Union ein Verfahren einführen, nach dem die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft beschließen kann, aufgrund von Unregelmäßigkeiten abgeflossene Beträge, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiedereingezogen worden sind, teilweise dem betreffenden Mitgliedstaat anzulasten. Art. 32 Abs. 5 dieser Verordnung Nr. 1290/2005 ermöglicht es der Kommission, dem Mitgliedstaat die Hälfte der aufgrund von Unregelmäßigkeiten abgeflossenen oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiedereingezogenen Beträge anzulasten, ohne im Einzelfall nachweisen zu müssen, dass die unterbliebene oder verzögerte Wiedereinziehung auf das sorgfaltswidrige Verhalten der nationalen Behörden zurückzuführen ist. Die Verbuchung von 50 % der finanziellen Belastung infolge der unterbliebenen oder verspäteten Wiedereinziehung zulasten des nationalen Haushalts ist eine automatische Folge des bloßen Zeitablaufs.

(vgl. Randnrn. 107, 108)