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Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2020 von Les Mousquetaires und ITM Entreprises SAS gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 5. Oktober 2020 in der Rechtssache T-255/17, Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission

(Rechtssache C-682/20 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Les Mousquetaires S.A.S., ITM Entreprises S.A.S. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Jalabert-Doury und K. Mebarek)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

Punkt 2 des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-255/17 aufzuheben;

ihren Anträgen im ersten Rechtszug stattzugeben und den Beschluss C(2017) 1057 der Europäischen Kommission vom 9. Februar 2017 sowie den Beschluss C(2017) 1361 vom 21. Februar 2017, mit denen Intermarché und Les Mousquetaires sowie allen unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werden Rechtsfehler und eine unzureichende Begründung im Rahmen der Prüfung der Effektivität der Rechtsbehelfe in Bezug auf den Ablauf der Nachprüfungen gerügt.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die Art. 6 und 8 EMRK, Art. 296 des Vertrags und Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 geltend gemacht, da das Gericht die Pflicht zur Begründung und Begrenzung der Nachprüfungsbeschlüsse verkannt habe.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund werden ein Rechtsfehler und ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1/2003 gerügt, da das Gericht eine Verfahrensphase „vor Erlass von Maßnahmen, die mit dem Vorwurf verbunden sind, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben“, als nicht der Verordnung unterliegend eingestuft habe.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die Art. 6 und 8 EMRK und Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 geltend gemacht, da das Gericht Unterlagen mit formalen und wesentlichen Mängeln als hinreichend ernsthafte Indizien eingestuft habe.

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird eine unzureichende Begründung gerügt, die sich aus der fehlenden Prüfung der Beweiskraft dieser Indizien und einem Fehler bei der Einstufung als Indiz ergebe.

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