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Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiojo Teismo (Litauen), eingereicht am 26. März 2013 - Nickel & Goeldner Spedition GmbH/Kintra UAB

(Rechtssache C-157/13)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiojo Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Nickel & Goeldner Spedition GmbH

Kassationsbeschwerdegegnerin: Kintra UAB

Vorlagefragen

Wenn der Insolvenzverwalter eines Unternehmens eine Klage erhebt und dabei im Interesse aller Gläubiger des Unternehmens und mit dem Ziel handelt, die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen und das Vermögen des insolventen Unternehmens zu mehren, damit so viele Ansprüche der Gläubiger befriedigt werden können wie möglich - wobei darauf hinzuweisen ist, dass dieselben Wirkungen z. B. auch mit Klagen eines Insolvenzverwalters auf Feststellung der Unwirksamkeit von Rechtshandlungen (actio Pauliana) angestrebt werden, die als eng mit dem Insolvenzverfahren zusammenhängend anerkannt worden sind -, ist dann angesichts der Tatsache, dass im vorliegenden Fall nach dem CMR-Übereinkommen und dem litauischen Zivilgesetzbuch (den allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts) die Zahlung eines Betrags begehrt wird, der für die internationale Beförderung von Gütern geschuldet wird, eine solche Klage als unmittelbar (durch direkte Verbindung) mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers zusammenhängend anzusehen, muss sich die Zuständigkeit für die Entscheidung über diese Klage nach den Regeln der Verordnung Nr. 1346/20002 richten und fällt die Klage unter die Ausnahme von der Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001?

Falls die erste Frage bejaht wird: Ist, wenn die streitige Verpflichtung (die auf der Schlechterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen beruhende Verpflichtung der Beklagten, der insolventen Klägerin für die internationale Beförderung von Gütern den geschuldeten Betrag nebst Verzugszinsen zu zahlen) vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin entstanden ist, Art. 44 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1346/2000 zugrunde zu legen und diese Verordnung nicht anwendbar, weil die Zuständigkeit für den Rechtsstreit nach Art. 31 des CMR-Übereinkommens als Bestimmung einer besonderen Übereinkunft festgestellt werden muss?

Falls die erste Frage verneint wird und der vorliegende Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt: Ist, da Art. 31 Abs. 1 des CMR-Übereinkommens und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht miteinander in Konflikt stehen, im vorliegenden Fall dahin zu entscheiden, dass das fragliche Rechtsverhältnis dem Anwendungsbereich des CMR-Übereinkommens (als eines besonderen Übereinkommens) zuzuordnen ist und deshalb die Regelungen in Art. 31 des CMR-Übereinkommens anzuwenden sind, um den Staat zu bestimmen, dessen Gerichte für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig sind, sofern die Regelungen in Art. 31 des CMR-Übereinkommens nicht den grundlegenden Zielen der Verordnung Nr. 44/2001 zuwiderlaufen, nicht zu Ergebnissen führen, die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts weniger günstig sind, und hinreichend klar und präzise sind?

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1).