Language of document : ECLI:EU:C:2014:2145

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

4. September 2014(*)

„Vorabentscheidungsersuchen – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Art. 3 Abs. 1 – Begriff ‚Klage, die an ein Insolvenzverfahren anknüpft und in engem Zusammenhang damit steht‘ – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 1 Abs. 2 Buchst. b – Begriff ‚Konkurs‘ – Vom Insolvenzverwalter erhobene Klage auf Erfüllung einer Forderung – Aus der internationalen Beförderung von Gütern entstandene Forderung – Verhältnis zwischen den Verordnungen Nrn. 1346/2000 und 44/2001 und dem Übereinkommen über Beförderung im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)“

In der Rechtssache C‑157/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen) mit Entscheidung vom 20. März 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 2013, in dem Verfahren

Nickel & Goeldner Spedition GmbH

gegen

„Kintra“ UAB

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet und E. Levits, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie des Richters S. Rodin,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Nickel & Goeldner Spedition GmbH, vertreten durch F. Heemann, advokatas,

–        der „Kintra“ UAB, vertreten durch V. Onačko, advokatas,

–        der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas und G. Taluntytė als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, J. Möller und J. Kemper als Bevollmächtigte,

–        der Schweizer Regierung, vertreten durch M. Jametti als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Steiblytė und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 Abs. 1 und 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) sowie der Art. 1 Abs. 2 Buchst. b und 71 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Nickel & Goeldner Spedition GmbH (im Folgenden: Nickel & Goeldner Spedition), einer Gesellschaft deutschen Rechts, und der „Kintra“ UAB (im Folgenden: Kintra), einer Gesellschaft litauischen Rechts in Liquidation, über die Zahlung von 194 077,76 litauischen Litas (LTL) als Hauptschuld für internationale Güterbeförderungsleistungen.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung Nr. 1346/2000

3        Nach ihrem sechsten Erwägungsgrund beschränkt sich die Verordnung Nr. 1346/2000 auf „Vorschriften …, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen“.

4        Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung, der die internationale Zuständigkeit regelt, stellt dafür folgende Grundregel auf:

„Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.“

5        Art. 44 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung sieht vor:

„Diese Verordnung gilt nicht

a)      in einem Mitgliedstaat, soweit es in Konkurssachen mit den Verpflichtungen aus einer Übereinkunft unvereinbar ist, die dieser Staat mit einem oder mehreren Drittstaaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen hat“.

 Verordnung Nr. 44/2001

6        Der siebte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet: „Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken“.

7        Art. 1 dieser Verordnung definiert deren Anwendungsbereich wie folgt:

„(1)      Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

(2)      Sie ist nicht anzuwenden auf:

b)      Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;

…“

8        Bei den Zuständigkeitsvorschriften stellt Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung folgende Grundregel auf:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

9        Wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, sieht Art. 5 Nr. 1 dieser Verordnung folgende Sonderregelung vor:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.      a)     wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b)      im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

–        für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

–        für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

c)      ist Buchst. b) nicht anwendbar, so gilt Buchst. a)“.

10      Art. 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der das Verhältnis zu Übereinkommen über besondere Rechtsgebiete (im Folgenden: besondere Übereinkommen) behandelt, denen die Mitgliedstaaten angehören, bestimmt:

„Diese Verordnung lässt Übereinkünfte unberührt, denen die Mitgliedstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln.“

 Das CMR

11      Das am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichnete Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr in der Fassung des am 5. Juli 1978 in Genf unterzeichneten Protokolls (im Folgenden: CMR) gilt nach seinem Art. 1 Abs. 1 „für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort … in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist[,] … ohne Rücksicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit der Parteien“.

12      Das CMR wurde im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgehandelt. Über 50 Staaten, darunter die Republik Litauen, die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik, sind dem CMR beigetreten.

13      In Art. 31 Abs. 1 CMR heißt es:

„Wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung kann der Kläger, außer durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Gerichte von Vertragsstaaten, die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet

a)      der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist, oder

b)      der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.

Andere Gerichte können nicht angerufen werden.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

14      Der Vilniaus apygardos teismas (Regionalgericht Vilnius) eröffnete am 28. Mai 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Kintra, deren satzungsmäßiger Sitz sich in Litauen befindet.

15      Der Insolvenzverwalter von Kintra erhob beim Vilniaus apygardos teismas Klage auf Verurteilung der Nickel & Goeldner Spedition, deren satzungsmäßiger Sitz sich in Deutschland befindet, zur Zahlung von 194 077,76 LTL als Hauptschuld für internationale Güterbeförderungsleistungen, die Kintra zugunsten der Nickel & Goeldner Spedition u. a. in Frankreich und in Deutschland erbracht habe.

16      Nach Auffassung des Insolvenzverwalters von Kintra beruht die Zuständigkeit des Vilniaus apygardos teismas auf Art. 14 Abs. 3 des litauischen Gesetzes über die Insolvenz von Unternehmen. Die Nickel & Goeldner Spedition bestritt diese Zuständigkeit mit dem Vortrag, dass der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich von Art. 31 des CMR und der Verordnung Nr. 44/2001 falle.

17      Der Vilniaus apygardos teismas nahm an, dass sich seine Zuständigkeit aus den Bestimmungen des litauischen Gesetzes über die Insolvenz von Unternehmen und der Verordnung Nr. 1346/2000 ergebe, und gab der Klage des Insolvenzverwalters von Kintra mit Urteil vom 29. August 2011 statt.

18      Der Lietuvos apeliacinis teismas (Litauisches Appellationsgericht) bestätigte das erstinstanzliche Urteil mit Entscheidung vom 6. Juni 2012. Er ging davon aus, dass der Rechtsstreit unter die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene Ausnahme für Konkurssachen falle und dass das für die Entscheidung zuständige Gericht nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 und des litauischen Gesetzes über die Insolvenz von Unternehmen zu bestimmen sei.

19      Der mit dem Rechtsmittel befasste Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof Litauens) hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Wenn der Insolvenzverwalter eines Unternehmens eine Klage erhebt und dabei im Interesse aller Gläubiger des Unternehmens und mit dem Ziel handelt, die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen und das Vermögen des insolventen Unternehmens zu mehren, damit so viele Ansprüche der Gläubiger befriedigt werden können wie möglich – wobei darauf hinzuweisen ist, dass dieselben Wirkungen z. B. auch mit Klagen eines Insolvenzverwalters auf Feststellung der Unwirksamkeit von Rechtshandlungen (actio Pauliana) angestrebt werden, die als eng mit dem Insolvenzverfahren zusammenhängend anerkannt worden sind –, ist dann angesichts der Tatsache, dass im vorliegenden Fall nach dem CMR und dem litauischen Zivilgesetzbuch (den allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts) die Zahlung eines Betrags begehrt wird, der für die internationale Beförderung von Gütern geschuldet wird, eine solche Klage als unmittelbar (durch direkte Verbindung) mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers zusammenhängend anzusehen, muss sich die Zuständigkeit für die Entscheidung über diese Klage nach den Regeln der Verordnung Nr. 1346/2000 richten und fällt die Klage unter die Ausnahme von der Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001?

2.      Falls die erste Frage bejaht wird: Ist, wenn die streitige Verpflichtung (die auf der Schlechterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen beruhende Verpflichtung der Beklagten, der insolventen Klägerin für die internationale Beförderung von Gütern den geschuldeten Betrag nebst Verzugszinsen zu zahlen) vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin entstanden ist, Art. 44 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1346/2000 zugrunde zu legen und diese Verordnung nicht anwendbar, weil die Zuständigkeit für den Rechtsstreit nach Art. 31 des CMR als Bestimmung einer besonderen Übereinkunft festgestellt werden muss?

3.      Falls die erste Frage verneint wird und der vorliegende Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt: Ist, da Art. 31 Abs. 1 des CMR und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht miteinander in Konflikt stehen, im vorliegenden Fall dahin zu entscheiden, dass das fragliche Rechtsverhältnis dem Anwendungsbereich des CMR (als eines besonderen Übereinkommens) zuzuordnen ist und deshalb die Regelungen in Art. 31 dieses Übereinkommens anzuwenden sind, um den Staat zu bestimmen, dessen Gerichte für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig sind, sofern die Regelungen in Art. 31 des CMR nicht den grundlegenden Zielen der Verordnung Nr. 44/2001 zuwiderlaufen, nicht zu Ergebnissen führen, die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts weniger günstig sind, und hinreichend klar und präzise sind?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

20      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Klage auf Erfüllung einer auf die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen gestützten Forderung, die von dem im Rahmen eines in einem Mitgliedstaat eröffneten Insolvenzverfahrens bestimmten Verwalter eines insolventen Unternehmens erhoben wird und die sich gegen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger dieser Dienstleistungen richtet, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000, oder aber in den der Verordnung Nr. 44/2001 fällt.

21      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, aufbauend u. a. auf den historischen Materialien zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32), das durch die Verordnung Nr. 44/2001 ersetzt wurde, entschieden hat, dass diese Verordnung und die Verordnung Nr. 1346/2000 so auszulegen sind, dass jede Regelungslücke und Überschneidung zwischen den Rechtsvorschriften vermieden wird, die diese Verordnungen enthalten. Dementsprechend fallen die Klagen, die nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, da sie unter „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ einzuordnen sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000. Spiegelbildlich fallen die Klagen, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 fallen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 (Urteil F‑Tex, C‑213/10, EU:C:2012:215, Rn. 21, 29 und 48).

22      Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber, wie u. a. aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 hervorgeht, die Absicht hatte, den in Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung enthaltenen Begriff „Zivil- und Handelssachen“ und damit ihren Anwendungsbereich weit zu fassen. Demgegenüber darf der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 nach ihrem sechsten Erwägungsgrund nicht weit ausgelegt werden (Urteil German Graphics Graphische Maschinen, C‑292/08, EU:C:2009:544, Rn. 23 bis 25).

23      In Anwendung dieser Grundsätze hat der Gerichtshof entschieden, dass nur Klagen, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen, vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen sind. Demnach fallen nur diese Klagen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 (Urteil F‑Tex, EU:C:2012:215, Rn. 23 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Zur Vornahme dieser Unterscheidung hat der Gerichtshof entschieden, dass die sogenannte Klage „en comblement du passif social“ (zur Deckung der Gesellschaftsschulden), die im französischen Recht vom Insolvenzverwalter gegen die Führungskräfte der Gesellschaft angestrengt werden kann, um deren Haftung auszulösen, als eine Klage anzusehen ist, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang damit steht. Um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, hat er sich im Wesentlichen auf die Erwägung gestützt, dass diese Klage ihre rechtliche Grundlage in Vorschriften hat, die von den allgemeinen Regeln des Zivilrechts abweichen (vgl. im Rahmen des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Urteil Gourdain, 133/78, EU:C:1979:49, Rn. 4 bis 6). Eine ähnliche Beurteilung hat der Gerichtshof bei der Insolvenzanfechtungsklage vorgenommen, die im deutschen Recht vom Insolvenzverwalter erhoben werden kann, um Rechtshandlungen anzufechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Gläubiger schädigen. Er hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Klage auf einer Rechtsgrundlage in den nationalen Regeln zum Insolvenzverfahren beruht (Urteil Seagon, C‑339/07, EU:C:2009:83, Rn. 16).

25      Im Gegensatz hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Klage gegen den Insolvenzverwalter auf der Grundlage einer Eigentumsvorbehaltsklausel keinen ausreichend unmittelbaren und engen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren aufweist, im Wesentlichen aus der Erwägung, dass die mit einer solchen Klage aufgeworfene Rechtsfrage von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unabhängig ist (Urteil German Graphics Graphische Maschinen, EU:C:2009:544, Rn. 30 und 31). Auch die von einem Kläger auf der Grundlage einer ihm vom Insolvenzverwalter abgetretenen Forderung erhobene und auf das diesem nach dem deutschen Insolvenzrecht zustehende Insolvenzanfechtungsrecht gestützte Klage wurde als nicht in einem engen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehend angesehen. Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass für die Geltendmachung der an einen Zessionar abgetretenen Forderung durch diesen andere Regeln gelten als im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (Urteil F‑Tex, EU:C:2012:215, Rn. 41 und 42).

26      Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass der Gerichtshof bei seiner Beurteilung zwar die Tatsache berücksichtigt hat, dass die Klagen unterschiedlicher Art, über die er zu entscheiden hatte, anlässlich eines Insolvenzverfahrens erhoben wurden. Er hat sich jedoch vor allem darauf konzentriert, in jedem einzelnen Fall festzustellen, ob die in Rede stehende Klage ihren Ursprung im Insolvenzverfahrensrecht oder in anderen Regeln hatte.

27      Daraus folgt, dass für den Gerichtshof das ausschlaggebende Kriterium zur Bestimmung des Gebiets, dem eine Klage zuzurechnen ist, nicht der prozessuale Kontext darstellt, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage. Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der zugrunde liegende Anspruch oder die Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren.

28      Im Ausgangsverfahren steht fest, dass es sich bei der in Rede stehenden Klage um eine Klage auf Erfüllung einer aus der Erbringung von Dienstleistungen in Gestalt der Durchführung eines Beförderungsvertrags entstandenen Forderung handelt. Diese Klage hätte vom Gläubiger selbst erhoben werden können, bevor ihm durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen die Verfügungsgewalt hierüber entzogen wurde und hätte sich dann nach den in Zivil- und Handelssachen anwendbaren Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit gerichtet.

29      Die Tatsache, dass die Zahlungsklage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dienstleistungserbringers von dem im Rahmen dieses Verfahrens bestimmten Insolvenzverwalter erhoben wurde und dass dieser im Interesse der Gläubiger handelt, führt nicht zu einer wesentlichen Änderung der Art der geltend gemachten Forderung, die materiell-rechtlich weiterhin unveränderten Regeln unterworfen ist.

30      Es ist daher festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage keine direkte Verknüpfung mit dem über das Vermögen der Klägerin eröffneten Insolvenzverfahren aufweist.

31      Daher ist, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob diese Klage in einem engen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren steht, festzustellen, dass sie nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 und infolgedessen auch nicht unter den Begriff des Konkurses im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 fällt.

32      Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass die Klage auf Erfüllung einer auf die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen gestützten Forderung, die von dem im Rahmen eines in einem Mitgliedstaat eröffneten Insolvenzverfahrens bestimmten Verwalter eines insolventen Unternehmens erhoben wird und die sich gegen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger dieser Dienstleistungen richtet, unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.

 Zur zweiten Frage

33      Die zweite Frage ist nur für den Fall gestellt worden, dass der Ausgangsrechtsstreit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 fällt.

34      Angesichts der Antwort auf die erste Frage braucht diese Frage nicht beantwortet zu werden.

 Zur dritten Frage

35      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Mitgliedstaat in dem Fall, in dem ein Rechtsstreit sowohl in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 als auch in den des CMR fällt, nach Art. 71 Abs. 1 dieser Verordnung die vom CMR vorgesehenen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit anwenden kann und nicht die durch die Verordnung festgelegten.

36      Auch wenn aus der Antwort auf die erste Frage hervorgeht, dass der Ausgangsrechtsstreit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts zuständig ist, zu prüfen, ob die Beförderungsdienstleistungen, auf die sich die vor ihm anhängige Zahlungsklage bezieht, den Voraussetzungen für die Anwendung des CMR, wie sie in dessen Art. 1 aufgeführt sind, genügen.

37      Für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dieser Schlussfolgerung gelangen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass nach der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung von Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 die Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen, die in besonderen Übereinkommen vorgesehen sind, denen die Mitgliedstaaten bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angehörten, die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung grundsätzlich ausschließen, soweit sie dieselbe Frage betreffen (Urteil TNT Express Nederland, C‑533/08, EU:C:2010:243, Rn. 39, 45 und 48). Das CMR über die Beförderung im internationalen Straßengüterverkehr, dem die Republik Litauen 1993 beigetreten ist, ist eines der von dieser Vorschrift erfassten besonderen Übereinkommen.

38      Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass die Anwendung der Vorschriften der besonderen Übereinkommen in den von diesen geregelten Bereichen nicht die Grundsätze beeinträchtigen darf, auf denen die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union beruht, wie die in den Erwägungsgründen 6, 11, 12 und 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 genannten Grundsätze des freien Verkehrs der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, der Vorhersehbarkeit der zuständigen Gerichte und somit der Rechtssicherheit für die Bürger, der geordneten Rechtspflege, der möglichst weitgehenden Vermeidung der Gefahr von Parallelverfahren und des gegenseitigen Vertrauens in die Justiz im Rahmen der Union (Urteile TNT Express Nederland, EU:C:2010:243, Rn. 49, und Nipponkoa Insurance Co. [Europe], C‑452/12, EU:C:2013:858, Rn. 36).

39      Was die Vorschriften anbelangt, die den Gegenstand der dritten Frage bilden, d. h. die in Art. 31 Abs. 1 CMR vorgesehenen Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit, geht aus dieser Bestimmung insbesondere hervor, dass sie es dem Kläger erlaubt, zwischen den Gerichten des Staates, in dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, denen des Staates der Übernahme des Gutes oder denen des Staates, in dem die Ablieferung vorgesehen ist, zu wählen.

40      Die dem Kläger damit eröffnete Wahlmöglichkeit entspricht im Wesentlichen der von der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen. Wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, kann der Kläger nach den Art. 2 Abs. 1 und 5 Nr. 1 dieser Verordnung nämlich zwischen den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat und denen des Ortes wählen, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Was Beförderungsverträge betrifft, die zur Kategorie der Dienstleistungsverträge gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil Rehder, C‑204/08, EU:C:2009:439, Rn. 29 und 30), ist dieser Ort nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.

41      Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001, dessen Wortlaut nur einen einzigen Erfüllungsort vorsieht, gibt dem Kläger zwar eine eingeschränktere Wahlmöglichkeit als Art. 31 Abs. 1 des CMR, der ihm erlaubt, zwischen dem Ort der Übernahme und dem der Ablieferung des Gutes zu wählen. Jedoch ist dieser Umstand nicht geeignet, die Vereinbarkeit von Art. 31 Abs. 1 des CMR mit den Grundsätzen in Frage zu stellen, auf denen die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Union beruht. So hat der Gerichtshof bei Beförderungsverträgen festgestellt, dass der Kläger in bestimmten Fällen die Wahl zwischen den Gerichten des Abfahrtsortes und denen des Ankunftsortes haben kann. In diesem Zusammenhang hat er darauf hingewiesen, dass mit einer solchen Wahlmöglichkeit des Klägers nicht nur das Kriterium der Nähe beachtet, sondern auch dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit Genüge getan wird, da sowohl der Kläger als auch der Beklagte leicht diejenigen Gerichte bestimmen können, bei denen Klage erhoben werden kann. Überdies steht sie in Einklang mit dem Ziel der Rechtssicherheit, da die Wahl des Klägers im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 auf zwei Gerichte beschränkt ist (Urteil Rehder, EU:C:2009:439, Rn. 45).

42      Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat in dem Fall, in dem ein Rechtsstreit sowohl in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 als auch in den des CMR fällt, nach Art. 71 Abs. 1 dieser Verordnung die in Art. 31 Abs. 1 des CMR vorgesehenen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit anwenden kann.

 Kosten

43      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die Klage auf Erfüllung einer auf die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen gestützten Forderung, die von dem im Rahmen eines in einem Mitgliedstaat eröffneten Insolvenzverfahrens bestimmten Verwalter eines insolventen Unternehmens erhoben wird und die sich gegen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger dieser Dienstleistungen richtet, unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.

2.      Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in dem Fall, in dem ein Rechtsstreit sowohl in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 als auch in den Anwendungsbereich des am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr in der Fassung des am 5. Juli 1978 in Genf unterzeichneten Protokolls fällt, nach Art. 71 Abs. 1 dieser Verordnung die in Art. 31 Abs. 1 dieses Übereinkommens vorgesehenen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit anwenden kann.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Litauisch.