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Klage, eingereicht am 27. Oktober 2020 – Symrise/ECHA

(Rechtssache T-655/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Symrise AG (Holzminden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A, B und C)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur vom 18. August 2020 im Verfahren A-010-2018 vollumfänglich für nichtig zu erklären;

der Agentur die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.

Die Agentur habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und die REACH-Verordnung falsch ausgelegt, indem sie Versuche an Wirbeltieren hinsichtlich des Stoffes verlange, indem sie die Erforderlichkeit von Versuchen unter Bezugnahme auf die Exposition von Arbeitnehmern rechtfertige und indem sie die Sicherheit des Stoffes, wie sie gemäß der Kosmetik-Verordnung bewertet worden sei, nicht berücksichtige.

Die Agentur habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, indem sie die erweiterte Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität mit mehreren Erweiterungen (EOGRTS) verlange.

Die Agentur habe die ihr zur Verfügung stehenden Informationen offensichtlich falsch beurteilt und gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, indem sie entschieden habe, dass die EOGRTS auf oralem Weg durchgeführt werden müsse.

Indem die Agentur die Prüfung der Langzeittoxizität für Fische (OECD TG 234) nach Abschnitt 9.1.6.1. des Anhangs IX der REACH-Verordnung verlange, habe sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und Spalte 2 von Abschnitt 9.1 des Anhangs IX falsch ausgelegt, das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt und gegen Art. 25 der REACH-Verordnung verstoßen.

Die Agentur habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie nicht alle maßgeblichen Informationen berücksichtigt habe, sie habe gegen Art. 25 der REACH-Verordnung verstoßen und bei der Festlegung der Fristen der angefochtenen Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

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