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Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich), eingereicht am 27. November 2023 – Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

(Rechtssache C-717/23, Bundesminister für Gesundheit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerber: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen

Mitbeteiligte Partei: M M

Vorlagefrage

Ist Art. 23 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 40 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/40/EU1 so auszulegen, dass das Verbot, ein Tabakerzeugnis in Verkehr zu bringen, dessen Packung Elemente bzw. Merkmale aufweist, die sich auf den Geschmack beziehen, bereits die Abgabe dieses Tabakerzeugnisses durch einen Großhändler an eine Verkaufsstelle oder erst den Verkauf bei einer Verkaufsstelle an Verbraucher erfasst?

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1 Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. 2014, L 127, S. 1).