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Klage, eingereicht am 18. März 2013 – EPAW/Kommission

(Rechtssache T-168/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: European Platform Against Windfarms (EPAW) (Kingscourt, Irland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Kiss)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Mitteilung COM(2012) 271 der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Erneuerbare Energien: ein wichtiger Faktor auf dem europäischen Energiemarkt“ für nichtig zu erklären;

die Antwort Nr. AG/ss ener.c.l(2012)1664829 der GD Energie der Europäischen Kommission vom 21. Januar 2013 auf den Antrag auf interne Überprüfung für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Mitteilung COM(2012) 271 der Kommission

Die Mitteilung COM(2012) 271 hat keine dem Übereinkommen von Århus entsprechende Beteiligung der Öffentlichkeit an der Strategie betreffend erneuerbare Energien vorgesehen.

Zweiter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Mitteilung COM(2012) 271 der Kommission

Die Mitteilung COM(2012) 271 hat gegen das Übereinkommen von Århus (Verordnung [EG] Nr. 1367/2006) verstoßen.

Dritter Klagegrund: Rechtswidrigkeit des Schreibens Nr. AG/ss ener.c.l(2012)1664829 der Kommission.

Das Schreiben der Kommission gibt rechtswidrig an, dass ein Verwaltungsakt, um auf einen Antrag auf interne Überprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1367/2000 nachgeprüft werden zu können, einen individuellen Anwendungsbereich haben müsse und ein von einem Unionsorgan erlassener Verwaltungsakt mit verbindlichen Rechtswirkungen sein müsse.