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Urteil des Gerichts vom 25. April 2013 - Bell & Ross/HABM - KIN (Gehäuse einer Armbanduhr)

(Rechtssache T-80/10)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Gehäuse einer Armbanduhr darstellt - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Kein anderer Gesamteindruck - Informierter Benutzer - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Art. 4, 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Konnexität mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung - Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht - Art. 91 der Verordnung Nr. 6/2002)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bell & Ross BV (Zoetermeer, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Guerlain)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: KIN AB (Upplands Väsby, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Nielsen und C. Galichet)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Dezember 2009 (Sache R 1285/2008-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Klockgrossisten i Norden AB und der Bell & Ross BV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Bell & Ross BV trägt die Kosten einschließlich der Kosten, die der KIN AB im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

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1 - ABl. C 113 vom 1.5.2010.