Language of document : ECLI:EU:T:2013:214





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 25. April 2013 – Bell & Ross/HABM – KIN (Gehäuse einer Armbanduhr)

(Rechtssache T‑80/10)

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Gehäuse einer Armbanduhr darstellt – Älteres Geschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Kein anderer Gesamteindruck – Informierter Benutzer – Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers – Art. 4, 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Konnexität mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung – Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht – Art. 91 der Verordnung Nr. 6/2002“

1.                     Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Verfahrensvorschriften – Begründung der Entscheidungen – Art. 62 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 – Gleiche Bedeutung wie Art. 296 AEUV – Implizite Begründung durch die Beschwerdekammer – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 62) (vgl. Randnrn. 37, 38)

2.                     Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Stelle des Amtes – Prüfung durch die Beschwerdekammer – Umfang (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 60 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 43-47)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Voraussetzung für die Zulässigkeit – Klagegründe, die sich allein gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern richten (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 61) (vgl. Randnr. 55)

4.                     Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Informierter Benutzer – Begriff (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und 25 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 100-104)

5.                     Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen Gesamteindruck hervorruft, der sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den das ältere Geschmacksmuster hervorruft – Beurteilungskriterien – Gestaltungsfreiheit des Entwerfers (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 107, 111-113)

6.                     Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen Gesamteindruck hervorruft, der sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den das ältere Geschmacksmuster hervorruft – Darstellung eines Gehäuses einer Armbanduhr (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und 25 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 110, 125, 137-139, 159)

7.                     Gerichtliches Verfahren – Kosten – Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums – Erstattungsfähige Kosten – Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 136 § 2) (vgl. Randnr. 164)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Dezember 2009 (Sache R 1285/2008-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Klockgrossisten i Norden AB und der Bell & Ross BV

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bell & Ross BV trägt die Kosten einschließlich der Kosten, die der KIN AB im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.