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Klage, eingereicht am 1. August 2013 – SolarWorld und Solsonica/Kommission

(Rechtssache T-393/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: SolarWorld AG (Bonn, Deutschland) und Solsonica SpA (Cittaducale, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission1 für nichtig zu erklären, soweit er die Anwendung des vollen vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium sowie von Zellen und Wafer mit Ursprung in oder versandt aus China auf den 6. August 2013 verschiebt;

die Zollbehörden der Mitgliedstaaten anzuweisen, die Antidumpingzollsätze gemäß Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission ab dem 6. Juni 2013 anzuwenden;

die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der den Klägerinnen daraus entstanden ist, dass die Antidumpingzölle gemäß Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission nicht ab dem 6. Juni 2013 angewandt worden sind;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

Verletzung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates2 durch Erlass von Art. 1 Abs. 2 Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission.

Offensichtlich fehlerhafte Tatsachenbewertung durch die Kommission bei der Entscheidung für eine schrittweise Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen gemäß Art. 1 Abs. 2 Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission.

Offensichtliche und schwerwiegende Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht und ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung durch die Kommission mit Erlass von Art. 1 Abs. 2 Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission.

Rechtswidriges Handeln der Kommission bei Erlass von Art. 1 Abs. 2 Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission, mit dem den Klägerinnen ein Schaden verursacht worden ist, für den die Europäische Union gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV haftet. 

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1 Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission vom 4. Juni 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 152, S. 5).

2 Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).