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Klage, eingereicht am 21. August 2012 - Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-376/12)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias, E. Leftheriotou und S. Papaioannou)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage stattzugeben;

den Durchführungsbeschluss 2012/336/EU der Kommission vom 22. Juni 2012 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2012] 3838 und veröffentlicht im ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 83) für nichtig zu erklären, soweit er die finanziellen Berichtigungen zulasten der Hellenischen Republik hinsichtlich getrockneter Weintrauben und der rechtswidrigen Anpflanzung von Rebstöcken betrifft;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Hellenische Republik beantragt mit ihrer Klage die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 22. Juni 2012 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2012) 3838 und veröffentlicht im ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 83 (2012/336/EU), soweit er die finanziellen Berichtigungen zulasten der Hellenischen Republik hinsichtlich getrockneter Weintrauben und der rechtswidrigen Anpflanzung von Rebstöcken betrifft.

Zur Berichtigung für getrocknete Weintrauben trägt die Klägerin erstens vor, dass die vorgenommenen Berichtigungen von 100 % bei Sultaninen und 25 % bei Korinthen in Zusammenhang mit der Verringerung des Mindestertrags, der Spezialisierung der Rebflächen sowie den tatsächlichen Erträgen und Lieferungen auf einer unrichtigen Beurteilung des Sachverhalts und einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 3 Abs. 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung 1621/992 beruhten.

Zweitens macht sie geltend, der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig und für nichtig zu erklären, weil die von der Kommission vorgenommene pauschale Berichtigung von 100 % bei Sultaninen und 25 % bei Korinthen in Zusammenhang mit Mängeln in Bezug auf die Verringerung des Mindestertrags, die Nichteinhaltung der geforderten Spezialisierung der Rebflächen und die tatsächlichen Erträge und Lieferungen auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung des Anhangs 2 des Dokuments Nr. VI/5330/97, des Anhangs 17 des Dokuments AGRI/17933/2000 und des Dokuments AGRI/60637/2006 beruhe, Begründungsmängel enthalte, in einem unangemessenen Verhältnis zu den festgestellten Mängeln stehe und den Ermessensspielraum der Kommission überschreite.

Zur Anpflanzung von Rebstöcken ohne (Neu-)Anpflanzungsrechte trägt die Klägerin erstens vor, dass die von der Kommission vorgenommene finanzielle Berichtigung rechtswidrig und für nichtig zu erklären sei, da sie a) unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung 1258/994, jetzt Art. 31 der Verordnung 1290/2005, Ausgaben ausschließe, die mehr als 24 Monate vor der Veröffentlichung der Ergebnisse der Prüfung der Kommission getätigt worden seien, und b) gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße und die Rechte der Klägerin auf Verteidigung und auf Untermauerung ihres Vorbringens schwäche, weil sie auf Ereignisse und Handlungen vergangener Jahrzehnte zurückwirke.

Drittens beruhe die Ansicht der Kommission, die nach Art. 2 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 1493/1999 genehmigten Flächen seien nicht im Einklang mit dieser Vorschrift genehmigt worden, da die zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Genehmigungsanträge nicht vollendete Weinbaukartei die zur Kontrolle von Abweichungen erforderlichen Garantien nicht habe leisten können, auf Sachverhaltsirrtümern.

Viertens sei der angefochtene Beschluss rechtswidrig und für nichtig zu erklären, da die vorgenommene Berichtigung und die dafür in analoger Anwendung von Art. 86 der Verordnung 479/2008 herangezogene Berechnungsmethode gegen Art. 31 der Verordnung 1290/2005 und gegen die im Dokument VI/5330/87 festgelegten Leitlinien verstoße und die Anwendung dieser Methode zu unverhältnismäßigen Ergebnissen in Bezug auf die festgestellten Mängel führe.

Fünftens trägt die Klägerin vor, die Bemessung der nach Art. 2 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 1493/1999 genehmigten Gesamtfläche mit 7 112,04 Hektar und des Durchschnittswerts der Anpflanzungsrechte mit 1 500 Euro je Hektar durch die Kommission beruhe auf Sachverhaltsirrtümern, sei mangelhaft begründet und verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Festsetzung der Beihilfe für die Erzeugung von Weintrauben bestimmter Sorten zur Gewinnung getrockneter Weintrauben gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates.

2 - Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik.

3 - Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik.

4 - Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein.

5 - Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999.