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Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 26. Februar 2021 – Get Fresh Cosmetics Limited/Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba

(Rechtssache C-122/21)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Get Fresh Cosmetics Limited

Rechtsmittelgegnerin: Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba

Vorlagefragen

Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 87/357/EWG1 des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden, dahin auszulegen, dass die unter Abs. 1 dieses Artikels fallenden Erzeugnisse als diejenigen definiert werden, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, was mit Risiken verbunden ist, da durch objektive und belegte Daten nachgewiesen ist, dass z. B. die Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals besteht?

Falls die erste Frage bejaht wird, hat die zuständige Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats dafür die Beweislast zu tragen?

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1 ABl. 1987, L 192, S. 49.