Language of document : ECLI:EU:T:2018:605

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

26. September 2018(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Parallelhandel mit Arzneimitteln – Vereinbarung, nach der zwischen Preisen, die für den Weiterverkauf in Spanien in Rechnung gestellt werden, und solchen, die bei einem Export in andere Mitgliedstaaten gelten, unterschieden wird – Antrag auf erneute Prüfung einer Beschwerde im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs und des Gerichts – Art. 266 AEUV – Zurückweisung einer Beschwerde – Fehlendes Unionsinteresse – Beendigung der wettbewerbswidrigen Praxis – Keine fortdauernden wettbewerbsschädigenden Wirkungen – Behandlung des Falles durch eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats – Pflichten bei der Untersuchung einer Beschwerde – Art. 105 AEUV – Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Verfahrensrechte eines Beschwerdeführers – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑574/14

European Association of Euro-Pharmaceutical Companies (EAEPC) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Buendía Sierra, L. Ortiz Blanco, Á. Givaja Sanz und M. Araujo Boyd,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castilla Contreras, F. Jimeno Fernández und C. Vollrath als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

GlaxoSmithKline plc mit Sitz in Brentford (Vereinigtes Königreich)

und

GlaxoSmithKline SA mit Sitz in Madrid (Spanien),

Prozessbevollmächtigte: zunächst I. S. Forrester, QC, und Rechtsanwalt A. Komninos, dann Rechtsanwalt A. Komninos,

Streithelferinnen,

wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 3654 final der Kommission vom 27. Mai 2014, mit dem die von der Klägerin eingelegte Beschwerde betreffend einen angeblich von Glaxo Wellcome SA begangenen Verstoß gegen Art. 101 AEUV zurückgewiesen wurde (Sache COMP/AT.36957 – Glaxo Wellcome),

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter C. Iliopoulos (Berichterstatter) und L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martin,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2017

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die European Association of Euro-Pharmaceutical Companies (EAEPC), ist eine europäische Vereinigung mit Sitz in Brüssel (Belgien), die die Interessen der unabhängigen Unternehmen vertritt, die im Bereich der Ausfuhr oder Einfuhr und der Umverpackung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) tätig sind.

2        Die GlaxoSmithKline SA, vormals Glaxo Wellcome SA, ist eine Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Madrid (Spanien), deren Haupttätigkeit in der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Arzneimitteln in Spanien besteht. Die GlaxoSmithKline plc, die Muttergesellschaft der GlaxoSmithKline SA (im Folgenden zusammen: GSK oder Streithelferinnen) hat ihren Sitz in Brentford (Vereinigtes Königreich) und ist einer der weltweit bedeutendsten Hersteller von Pharmazeutika.

 Ursprüngliches Verwaltungsverfahren

3        Am 6. März 1998 meldete die Glaxo Wellcome SA bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre neuen allgemeinen Bedingungen für den Verkauf an autorisierte Großhändler in Spanien (im Folgenden: Vereinbarung) an, um ein Negativattest nach Art. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [85 und 86 EG-Vertrag, später Art. 81 und 82 EG und nunmehr Art. 101 und 102 AEUV] (ABl. 1962, 13, S. 204) oder hilfsweise eine Einzelfreistellung gemäß Art. 4 derselben – nunmehr durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags (jetzt Art. 101 und 102 AEUV) niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) aufgehobenen – Verordnung zu erlangen. Mit Schreiben vom 28. Juli 1998 reichte die Glaxo Wellcome plc, die Muttergesellschaft der Glaxo Wellcome SA, bei der Kommission eine ergänzende Anmeldung ein, in der sie die Kommission auf Faktoren aufmerksam machte, die ihre Geschäftstätigkeit und die ihrer Tochterunternehmen im gesamten EU-Gebiet und nicht speziell die Geschäftstätigkeit von Glaxo Wellcome berührten.

4        Die Vereinbarung betraf 82 Arzneimittel, die für den Verkauf an spanische Großhändler bestimmt waren, mit denen GSK Geschäftsbeziehungen unterhielt. Diese Großhändler konnten die Arzneimittel an Krankenhäuser und Apotheken in Spanien oder in anderen Mitgliedstaaten weiterverkaufen. Art. 4 der Vereinbarung sah eine Unterscheidung zwischen den Preisen vor, die Großhändlern für Arzneimittel in Rechnung gestellt wurden, die auf dem Inlandsmarkt weiterverkauft werden sollten, und solchen, die für zum Export bestimmte Arzneimittel galten. Die von GSK und 75 Großhändlern unterzeichnete Vereinbarung trat am 9. März 1998 in Kraft und wurde durch das Tribunal de Defensa de la Competencia (Wettbewerbsgericht, Spanien) am 16. Oktober 1998 ausgesetzt.

5        Am 19. Januar 1999 reichte die Klägerin bei der Kommission eine Beschwerde nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 (im Folgenden: Beschwerde von 1999) ein, mit der sie die Kommission ersuchte, die Erteilung eines Negativattests oder einer Freistellung abzulehnen und GSK aufzugeben, die in der Vereinbarung vorgesehene Preispolitik zu beenden. Die Klägerin machte geltend, das in der Vereinbarung vorgesehene duale Preissystem enthalte ein indirektes Exportverbot, stelle ein gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßendes Instrument zur Marktabschottung dar und könne daher nicht Gegenstand einer Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV sein.

6        Am 8. Mai 2001 erließ die Kommission die Entscheidung 2001/791/EG in einem Verfahren gemäß Art. 81 EG-Vertrag (Sachen: IV/36.957/F3 Glaxo Wellcome [Anmeldung], IV/36.997/F3 Aseprofar und Fedifar [Beschwerde], IV/37.121/F3 Spain Pharma [Beschwerde], IV/37.138/F3 BAI [Beschwerde] und IV/37.380/F3 EAEPC [Beschwerde]), ABl. 2001, L 302, S. 1 (im Folgenden: Entscheidung von 2001), der zufolge die angemeldete Vereinbarung eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV bezweckte und bewirkte. In Art. 1 dieser Entscheidung heißt es, dass Glaxo Wellcome „gegen Art. [101] Abs. 1 [AEUV] verstoßen [hat], indem [sie] mit spanischen Großhändlern eine Vereinbarung geschlossen hat, nach der unterschieden wird zwischen Preisen, die Großhändlern im Fall eines inländischen Weiterverkaufs erstattungsfähiger Arzneimittel an Apotheken oder Krankenhäuser in Rechnung gestellt werden, und höheren Preisen, die bei einem Export in einen anderen Mitgliedstaat gelten“. In Art. 2 der Entscheidung von 2001 wird festgestellt, dass die angemeldeten Verkaufsbedingungen nicht die Voraussetzungen für eine Freistellung gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllen. Mit den Art. 3 und 4 der Entscheidung von 2001 wird Glaxo Wellcome schließlich aufgegeben, „die in Art. 1 genannte Zuwiderhandlung unverzüglich [zu beenden]“ und die Kommission von den dazu getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

 Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof

7        Am 23. Juli 2001 erhob GlaxoSmithKline Services Unlimited, vormals Glaxo Wellcome plc, Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung von 2001. Die Klägerin trat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der Kommission bei.

8        Mit Urteil vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission (T‑168/01 [im Folgenden: Urteil in der Rechtssache T‑168/01], EU:T:2006:265), wies das Gericht die Klage ab, soweit sie Art. 1 der Entscheidung von 2001 betraf. Insoweit war das Gericht der Auffassung, obwohl der wesentliche Schluss der Kommission, wonach Art. 4 der Vereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecke, unrichtig sei, sei es GlaxoSmithKline Services nicht gelungen, das Hilfsvorbringen der Kommission in Frage zu stellen, dem zufolge diese Klausel eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirke und daher gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoße (Urteil in der Rechtssache T‑168/01, Rn. 147 und 194). Dagegen gab das Gericht der Klage statt, soweit sie die Art. 2 bis 4 der Entscheidung von 2001 betraf, und hob diese Artikel mit der Begründung auf, die Kommission habe nicht angemessen geprüft, ob die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllt seien (Urteil in der Rechtssache T‑168/01, Rn. 308 und 316 bis 318).

9        Mit ihren Rechtsmitteln beantragten GlaxoSmithKline Services, die Kommission und die Klägerin, das Urteil in der Rechtssache T‑168/01 teilweise aufzuheben.

10      Mit Urteil vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a. (C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P [im Folgenden: Urteil in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P], EU:C:2009:610) verwarf der Gerichtshof einerseits die Rechtsauffassung des Gerichts und bestätigte den Schluss der Kommission in der Entscheidung von 2001, wonach die Vereinbarung eine gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßende Einschränkung des Wettbewerbs bezwecke. Der Gerichtshof war jedoch der Auffassung, dass der dem Gericht unterlaufene Rechtsfehler nicht zur Aufhebung seines Urteils führen könne, soweit darin festgestellt worden sei, dass die Vereinbarung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoße (Urteil in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, Rn. 64 bis 67). Andererseits bestätigte der Gerichtshof die Schlussfolgerung des Gerichts, wonach die Kommission das Vorbringen von GlaxoSmithKline Services zur Freistellung gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht umfassend geprüft habe (Urteil in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, Rn. 68 bis 168). Folglich wies der Gerichtshof die eingelegten Rechtsmittel zurück.

 Verfahren vor der Kommission im Anschluss an das Urteil in den Rechtssachen C501/06 P, C513/06 P, C515/06 P und C519/06 P

11      Am 26. Januar 2010 nahm GSK den Antrag vom 6. März 1998 auf Negativattest bzw. Einzelfreistellung aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur Vermeidung unnötigen Zeit- und Arbeitsaufwands förmlich zurück und trug vor, seit der Anmeldung der Vereinbarung im Jahr 1998 habe sie das Tarifsystem in Spanien nicht mehr verwendet und die Marktbedingungen hätten sich stark verändert.

12      Nach der Verkündung des Urteils in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P führte die Kommission eine Reihe von Sitzungen mit der Klägerin und anderen interessierten Parteien durch, nahm Kontakt zu den spanischen Behörden auf, prüfte neue Erklärungen der Klägerin und leitete am 24. Januar 2012 eine Untersuchung der angeblich von anderen Unternehmen als GSK in Spanien praktizierten dualen Preise ein (Sache AT.39973 – Preissysteme für den Vertrieb von Arzneimitteln in Spanien).

13      Mit Schreiben vom 9. April 2013 ersuchte die Klägerin die Kommission gemäß Art. 265 AEUV, „über [die Beschwerde von 1999] zu entscheiden und ihrer Verpflichtung nachzukommen, die Sache Glaxo erneut zu prüfen, wie es die europäischen Gerichte angeordnet haben“.

14      Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101] und [102 AEUV] (ABl. 2004, L 123, S. 18) teilte die Kommission der Klägerin mit, sie beabsichtige, die Beschwerde von 1999 zurückzuweisen. Auf Antrag der Klägerin vom 19. Juni 2013 gewährte ihr die Kommission am 5. Juli 2013 gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004 Einblick in die Dokumente, die ihrer vorläufigen Beurteilung zugrunde gelegen hatten.

15      Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 übermittelte die Klägerin ihre Stellungnahme zum Schreiben der Kommission vom 6. Juni 2013 und machte geltend, diese müsse ihre Untersuchung fortführen.

16      Am 11. September und 3. Oktober 2013 traf die Kommission mit Vertretern der Klägerin zusammen, um ihren Standpunkt und ihre Argumente im Schreiben vom 6. Juni 2013 zu erörtern.

 Angefochtener Beschluss

17      Mit dem Beschluss C(2014) 3654 final vom 27. Mai 2014 (Sache COMP/AT.36957 – Glaxo Wellcome) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) wies die Kommission die Beschwerde von 1999 gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 wegen fehlenden Unionsinteresses an der weiteren Untersuchung der angeblichen Zuwiderhandlungen zurück. Nachdem die Kommission in den Erwägungsgründen 19 bis 22 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen hatte, dass ihr bei der Behandlung von Beschwerden ein Ermessen zustehe, das ihr u. a. erlaube, eine Beschwerde mangels hinreichenden Unionsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Sache zurückzuweisen, gelangte sie zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde von 1999 in Anbetracht der nachstehenden Erwägungen zurückzuweisen sei.

18      Erstens stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 24 und 25 des angefochtenen Beschlusses fest, dass das in Rede stehende Verhalten seit dem 16. Oktober 1998 nicht mehr fortgesetzt worden sei und dass den Akten oder dem gesamten tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen in den Schriftsätzen der Klägerin keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen sei, dass GSK ihr duales Preissystem in Spanien wieder eingeführt habe oder einzuführen beabsichtige.

19      Zweitens wies die Kommission im 26. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass keine fortdauernden Wirkungen der mutmaßlichen Verstöße bestünden. Insbesondere führte die Kommission aus, es seien keine Beweise dafür vorhanden, dass die Möglichkeit der spanischen Großhändler, die 82 von der Vereinbarung betroffenen Arzneimittel zu exportieren, seit der Aussetzung dieser Vereinbarung am 16. Oktober 1998 eingeschränkt worden sei. Außerdem vertrat die Kommission die Auffassung, fortdauernde Wirkungen seien auch deshalb unwahrscheinlich, weil diese Praktiken lediglich sieben Monate lang bestanden hätten, nämlich vom 9. März bis 16. Oktober 1998. Ferner stellte die Kommission im 27. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest, zwischen ihrem Verhalten in dieser Sache und der Anwendung anderer Preisgestaltungspraktiken durch andere Hersteller in Spanien bestehe kein ursächlicher Zusammenhang.

20      Drittens vertrat die Kommission in den Erwägungsgründen 39 bis 41 des angefochtenen Beschlusses den Standpunkt, die Sache könne vor die nationalen Behörden gebracht werden, und wies darauf hin, dass nicht erwiesen sei, dass die Rechte der Klägerin durch die nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte unzureichend geschützt würden.

21      Viertens und letztens hielt die Kommission in den Erwägungsgründen 42 bis 47 des angefochtenen Beschlusses dem Vorbringen der Klägerin entgegen, dass sie nicht verpflichtet sei, im Licht der Urteile in der Rechtssache T‑168/01 und in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P sowie gemäß Art. 266 AEUV einen neuen Beschluss zu erlassen und darin zu prüfen, ob die Vereinbarung die in Art. 101 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen erfülle. Die Kommission betonte, erstens bestehe eine Untätigkeit im Sinne der Art. 265 und 266 AEUV in der Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme, nicht aber im Erlass eines anderen als des von den Betroffenen gewünschten Rechtsakts, zweitens könne sie nicht über einen Freistellungsantrag entscheiden, der zurückgenommen worden sei, drittens sei sie wegen der Nichtigerklärung der Entscheidung von 2001 durch den Gerichtshof nicht verpflichtet, der Beschwerde von 1999 weiter nachzugehen, und viertens habe ein Beschwerdeführer nach Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht das Recht, von der Kommission zu verlangen, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung festzustellen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

22      Mit Klageschrift, die am 1. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

23      Die Kommission hat am 16. Oktober 2014 eine Klagebeantwortung eingereicht.

24      Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. Oktober 2014 ist die vorliegende Rechtssache einem der Sechsten Kammer angehörenden Berichterstatter zugewiesen worden.

25      Die Klägerin hat am 19. Dezember 2014 eine Erwiderung eingereicht.

26      Mit Schriftsatz, der am 7. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat GSK beantragt, im vorliegenden Verfahren gemäß Art. 115 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

27      Die Kommission hat am 25. Februar 2015 eine Gegenerwiderung eingereicht.

28      Mit Schriftsatz, der am 10. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, bestimmte Teile der Klageschrift, der Klagebeantwortung und der Erwiderung einschließlich der Anlagen gegenüber GSK vertraulich zu behandeln.

29      Mit Beschluss vom 6. Mai 2015 hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts dem Streithilfeantrag von GSK stattgegeben. GSK hat am 8. Juli 2015 ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht, zu dem sich die Kommission und die Klägerin am 8. bzw. 9. September 2015 geäußert haben.

30      Mit Beschluss vom 9. November 2015, EAEPC/Kommission (T‑574/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:872), hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts dem Antrag auf vertrauliche Behandlung gegenüber GSK stattgegeben.

31      Am 18. April 2016 ist die vorliegende Rechtssache einem neuen Berichterstatter zugewiesen worden, der ursprünglich der Dritten Kammer und sodann aufgrund der neuen Zusammensetzung der Kammern des Gerichts der Vierten Kammer angehörte, der die Rechtssache aus diesem Grund zugewiesen worden ist.

32      Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Vorschlag des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen,

33      Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. April 2017 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

34      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission und den Streithelferinnen die Kosten aufzuerlegen.

35      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        die Kosten einschließlich der ihr im Rahmen der Streithilfe entstandenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

36      Die Streithelferinnen beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Kosten einschließlich der ihnen im Rahmen der Streithilfe entstandenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

37      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen offenkundigen Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Art. 266, 101 und 105 AEUV und des Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 hinsichtlich der Auslegung der Urteile in der Rechtssache T‑168/01 und in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Mit dem zweiten, hilfsweise geltend gemachten Klagegrund rügt sie einen offenkundigen Beurteilungsfehler und eine Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich des Interesses der Union an der Fortführung der Untersuchung sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der dritte Klagegrund stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der angefochtene Beschluss unzureichend begründet sei, weil er keine Prüfung bestimmter tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte enthalte, die die Klägerin der Kommission nach Verkündung des Urteils in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P mitgeteilt habe.

38      Die Kommission und GSK treten dem gesamten Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Erster Klagegrund: offenkundiger Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Art. 266, 101 und 105 AEUV und des Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 hinsichtlich der Auslegung der Urteile in der Rechtssache T168/01 und in den Rechtssachen C501/06 P, C513/06 P, C515/06 P und C519/06 P sowie Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör

39      Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe die Art. 266, 101 und 105 AEUV und Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 offenkundig falsch angewandt, als sie die Beschwerde von 1999 zurückgewiesen habe. Der angefochtene Beschluss beruhe auf der falschen Annahme, dass die Urteile in der Rechtssache T‑168/01 und in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P die Entscheidung von 2001 für „nichtig“ erklärt hätten, obwohl diese Entscheidung teilweise gültig bleibe, nämlich soweit sie feststelle, dass die Vereinbarung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoße. Folglich hätte die Kommission diesen Urteilen Folge leisten müssen, indem sie, statt – mit ihren eigenen Worten – „eine neue eingehende Untersuchung auf der Grundlage der Beschwerde von 1999 durch[zu]führen“, das Verwaltungsverfahren exakt an dem Punkt wieder aufnehme, an dem die Rechtswidrigkeit aufgetreten sei, um zu prüfen, ob die Vereinbarung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV habe freigestellt werden können. Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gegen ihre Begründungspflicht im Sinne von Art. 296 AEUV verstoßen, weil sie nicht dargelegt habe, warum sie die Entscheidung von 2001 als „nichtig“ ansehe, und das Recht der Klägerin verletzt, dazu gehört zu werden, in welcher Weise den Urteilen in der Rechtssache T‑168/01 und in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P Folge zu leisten sei.

40      Nach Auffassung der Kommission und der Streithelferinnen geht dieser erste Klagegrund ins Leere und entbehrt jedenfalls jeglicher Grundlage.

 Zur Schlüssigkeit des ersten Klagegrundes

41      Die Kommission und die Streithelferinnen sind der Ansicht, der erste Klagegrund sei als ins Leere gehend zurückzuweisen, weil eine möglicherweise fehlerhafte Auslegung der Wirkungen der Urteile in der Rechtssache T‑168/01 und in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage stellen könne. Genauer gesagt beruhe die Zurückweisung der Beschwerde von 1999 allein auf dem Ermessen, das der Kommission bei der Behandlung von Beschwerden zustehe, so dass das Vorbringen der Klägerin nicht rechtmäßig zur Aufhebung dieses Beschlusses führen könne. Das Vorbringen der Klägerin sei nämlich nicht darauf gerichtet, die hauptsächliche Beurteilung der Kommission in Frage zu stellen, nämlich das Fehlen eines Unionsinteresses an der Fortführung der Untersuchung.

42      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen einer Nichtigkeitsklage die Schlüssigkeit eines Klagegrundes seine Eignung bezeichnet, die von der klagenden Partei angestrebte Nichtigerklärung herbeizuführen (Urteile vom 21. September 2000, EFMA/Rat, C‑46/98 P, EU:C:2000:474, Rn. 38, und vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T‑30/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:267, Rn. 127).

43      Im vorliegenden Fall stützt die Klägerin sich mit ihrem ersten Klagegrund auf die Verpflichtung der Kommission, den Tenor der Urteile in der Rechtssache T‑168/01 und in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P zu beachten, und leitet daraus ab, dass sie angesichts der Bestimmungen der Art. 266, 101 und 105 AEUV und des Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 verpflichtet gewesen sei, über die Frage zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllt gewesen seien, und dass sie daher umso mehr über die Begründetheit ihrer Beschwerde habe entscheiden müssen. Die Klägerin ist mit anderen Worten der Ansicht, die Kommission könne nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass kein Anlass zur Fortführung der Untersuchung bestehe, ohne den genannten Urteilen zuwiderzuhandeln. Die Kommission sei erstens verpflichtet, die in der Entscheidung von 2001 begangenen und in diesen Urteilen festgestellten Rechtsverletzungen zu korrigieren, und zweitens nicht berechtigt gewesen, die Untersuchung mangels hinreichenden Interesses der Union einzustellen.

44      Da der angefochtene Beschluss gerade darauf gestützt ist, dass kein Interesse der Union an der Fortsetzung der Prüfung der Beschwerde bestehe, könnte der erste Klagegrund die von der Klägerin angestrebte Nichtigerklärung herbeiführen, sofern das entsprechende Vorbringen zutrifft.

45      Aus alledem folgt, dass dieser Klagegrund nicht von vornherein als ins Leere gehend zurückgewiesen werden kann. Daher ist seine Begründetheit zu prüfen.

 Begründetheit des ersten Klagegrundes

46      Der erste Klagegrund gliedert sich im Wesentlichen in drei Teile, die sich erstens auf einen Verstoß gegen Art. 266 AEUV, zweitens auf einen Verstoß gegen die Art. 101 und 105 AEUV in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 und drittens auf einen Begründungsmangel und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stützen.

–       Erster Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 266 AEUV

47      Die Klägerin macht geltend, die Kommission sei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Urteilen in der Rechtssache T‑168/01 und in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P Folge zu leisten, und habe somit gegen Art. 266 AEUV verstoßen. Die Kommission habe diese Urteile fehlerhaft ausgelegt, indem sie erstens ausgeführt habe, dass die Entscheidung von 2001 im Wesentlichen „nichtig“ sei, zweitens, dass sie „wegen der Nichtigerklärung der Entscheidung durch den Gerichtshof nicht verpflichtet [sei], der Beschwerde weiter nachzugehen“, und drittens, dass „eine neue eingehende Untersuchung auf der Grundlage der Beschwerde [von 1999] durchzuführen“ sei. Die Klägerin macht nämlich geltend, nach Maßgabe dieser Urteile sei zum einen die Entscheidung von 2001 nur teilweise aufgehoben worden, weil Art. 1 dieser Entscheidung, der die Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV feststelle, nicht Gegenstand einer Nichtigerklärung gewesen sei, und zum anderen sei die Kommission allein verpflichtet gewesen, auf der Grundlage der ihr von GSK bereits vorgelegten Beweise zu beurteilen, ob für die festgestellte Zuwiderhandlung aufgrund des Zwecks eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV in Betracht komme.

48      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 266 Abs. 1 AEUV das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fiel, die zur Durchführung der Urteile in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hatte. Diese Vorschrift sieht eine Zuständigkeitsverteilung zwischen Justiz und Verwaltung vor, der zufolge das Organ, von dem die für nichtig erklärte Handlung ausgegangen ist, zu bestimmen hat, welche Maßnahmen zur Durchführung eines Nichtigkeitsurteils erforderlich sind (vgl. Urteil vom 5. September 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T‑471/11, EU:T:2014:739, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Nach ständiger Rechtsprechung erlangen die von den Unionsgerichten erlassenen Nichtigkeitsurteile, sobald sie rechtskräftig sind, absolute Rechtskraft. Diese umfasst nicht nur den Tenor des Nichtigkeitsurteils, sondern auch die Gründe, die den Tenor tragen und daher von diesem nicht zu trennen sind (vgl. Urteil vom 5. September 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T‑471/11, EU:T:2014:739, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich jedoch lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der Entscheidung waren (Urteil vom 19. Februar 1991, Italien/Kommission, C‑281/89, EU:C:1991:59, Rn. 14). Somit verpflichtet Art. 266 AEUV das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, nur innerhalb der Grenzen dessen, was erforderlich ist, um das Nichtigkeitsurteil durchzuführen (Urteil vom 6. März 2003, Interporc/Kommission, C‑41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 30).

51      Ferner ist die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts nur möglich, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde, was anhand eines objektiven und nicht eines subjektiven, vom politischen Willen des Organs, das den fraglichen Rechtsakt erlassen hat, abhängigen Kriteriums zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Außerdem ist das Verfahren zur Ersetzung einer für nichtig erklärten Handlung genau an dem Punkt wieder aufzunehmen, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 1986, Rat/Parlament, 34/86, EU:C:1986:291, Rn. 47), während die Nichtigerklärung die vorbereitenden Handlungen nicht notwendigerweise berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 1990, Fédesa u. a., C‑331/88, EU:C:1990:391, Rn. 34). Die Nichtigerklärung einer Handlung, die ein Verwaltungsverfahren abschließt, das mehrere Phasen umfasst, hat nicht notwendig und unabhängig von den materiellen oder formellen Gründen des Nichtigkeitsurteils die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge, auf dem die angefochtene Handlung beruht (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1998, Industrie des poudres sphériques/Rat, T‑2/95, EU:T:1998:242, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung). Bei dem Erlass des ersetzenden Rechtsakts hat das Organ daher auf den Zeitpunkt zurückzugehen, an dem es den für nichtig erklärten Rechtsakt erlassen hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2006, O2 [Germany]/Kommission, T‑328/03, EU:T:2006:116, Rn. 47 und 48). Es kann jedoch in seiner neuen Entscheidung andere Gründe anführen als die, auf die es die erste Entscheidung gestützt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2003, Interporc/Kommission, C‑41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 30 bis 32). Auch braucht es sich nicht erneut zu Aspekten seiner ursprünglichen Entscheidung zu äußern, die im Nichtigkeitsurteil nicht in Frage gestellt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 1997, Tremblay u. a./Kommission, T‑224/95, EU:T:1997:187, Rn. 53).

53      Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall die zur Durchführung der Urteile in der Rechtssache T‑168/01 und in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, und in diesem Rahmen ist insbesondere der Frage nachzugehen, ob der Tenor und die Gründe dieser Urteile die Kommission verpflichteten, der Beschwerde von 1999 unabhängig vom Vorliegen eines dahin gehenden hinreichenden Interesses der Union weiter nachzugehen.

54      Vorab ist auf die Gründe und den Tenor der Urteile in der Rechtssache T‑168/01 und in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P hinzuweisen, um die zur Durchführung dieser Urteile erforderlichen Maßnahmen besser beurteilen zu können.

55      Was zum einen den Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil in der Rechtssache T‑168/01 im Wesentlichen die Auffassung vertreten hat, dass die Vereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht „bezweckt“, sondern „bewirkt“ habe (siehe oben, Rn. 8). Demgegenüber hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Vereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs „bezweckte“ und dem Gericht somit in den Gründen des Urteils ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dem Gerichtshof zufolge war dieser Rechtsfehler jedoch nicht geeignet, die Aufhebung des Urteils in der Rechtssache T‑168/01 nach sich zu ziehen, weil der Tenor dieses Urteils sich insoweit als richtig erwies, als er im Wesentlichen bestätigte, dass die Vereinbarung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstieß (siehe oben, Rn. 9). Daraus folgt, dass der oben in Rn. 6 zitierte Art. 1 der Entscheidung von 2001, mit dem der Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV festgestellt wurde, tatsächlich nie aufgehoben worden ist.

56      Was zum anderen den Verstoß gegen Art. 101 Abs. 3 AEUV betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, das der Auffassung war, die Kommission habe den Antrag auf Freistellung der Vereinbarung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht ordnungsgemäß geprüft, die Art. 2 bis 4 der Entscheidung von 2001 für nichtig erklärt hat, wobei es in den Rn. 319 und 320 des Urteils in der Rechtssache T‑168/01 zu dem Ergebnis gelangte, dass die Kommission „[n]ach Art. [266 Abs. 1 AEUV] … die sich aus dem vorliegenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen [hatte]“ und zu diesem Zweck, „[a]uch wenn das in der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Anmeldeverfahren unter der Verordnung Nr. 1/2003 … nicht mehr best[and], … angesichts der teilweisen Nichtigerklärung der [angefochtenen] Entscheidung und der Rückwirkung dieser Nichtigerklärung über den von GSK gestellten Freistellungsantrag, soweit sie damit befasst bl[ieb], zu entscheiden [hatte], wobei sie auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen hat[te]“. Der Gerichtshof hat diese Analyse des Gerichts bestätigt und dazu ausgeführt, „es steh[e] dem Gericht nicht zu, die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung, deren Rechtmäßigkeit es zu kontrollieren hat, durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen“ (Urteil in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, Rn. 163). Folglich sind die oben in Rn. 6 zitierten Art. 2 bis 4 der Entscheidung von 2001 für nichtig erklärt worden, wie sich aus dem Tenor des Urteils in der Rechtssache T‑168/01 ergibt.

57      Aus alledem folgt, dass die Kommission zur Durchführung der Urteile in der Rechtssache T‑168/01 und in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P aufgrund der Rückwirkung der teilweisen Nichtigerklärung der Entscheidung von 2001 gehalten war, ausschließlich über den von GSK gestellten Freistellungsantrag zu entscheiden, dabei auf den Tag der Anmeldung der Vereinbarung abzustellen und ihre Prüfung folglich im Rahmen der Verordnung Nr. 17 durchzuführen. Nach dem früheren System behördlicher Genehmigungen gemäß der Verordnung Nr. 17 konnte nämlich allein die Kommission über einen Antrag auf Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV entscheiden, ohne dass diesem Organ bei der Entscheidung darüber, ob der Freistellungsantrag zu prüfen war oder nicht, ein Ermessen zustand. Außerdem ist der Umstand, dass durch die Verordnung Nr. 1/2003, die seit dem 1. Mai 2004 für die Durchführung der in den Art. 101 und 102 AEUV vorgesehenen Wettbewerbsregeln gilt, das vorher existierende Anmeldungsverfahren gestrichen worden ist, nach der Rechtsprechung ohne Folgen für die Durchführung eines Urteils, mit dem einem Antrag auf Nichtigerklärung stattgegeben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2006, O2 [Germany]/Kommission, T‑328/03, EU:T:2006:116, Rn. 48).

58      Wie sich aus Rn. 320 des Urteils in der Rechtssache T‑168/01 ergibt, war die Kommission aber nur verpflichtet, über den Freistellungsantrag zu entscheiden, „soweit sie damit befasst bl[ieb]“. Von dieser Verpflichtung wurde sie mit anderen Worten nur frei, wenn der Antragsteller entschied, seinen Antrag zurückzunehmen. Genau dies ist im vorliegenden Fall geschehen, da GSK am 26. Januar 2010, wenige Monate nach Verkündung des Urteils in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, ihren Antrag vom 6. März 1998 auf Negativattest bzw. Einzelfreistellung gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV zurückgenommen hat. Somit war die Kommission in der Tat nicht mehr verpflichtet, über einen Freistellungsantrag zu entscheiden, der ihr nicht mehr vorlag.

59      Zur angeblichen Verpflichtung der Kommission, der Beschwerde von 1999 allein deswegen weiter nachzugehen, weil der Antrag der Klägerin auf erneute Prüfung die nur teilweise für nichtig erklärte Entscheidung von 2001 betraf, ist festzustellen, dass Art. 266 AEUV das Organ, das den für nichtig erklärten Rechtsakt erlassen hat, nur im Rahmen dessen verpflichtet, was zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils notwendig ist (siehe oben, Rn. 50). Wie die Streithelferinnen zutreffend vortragen, hat das Gericht in Rn. 320 des Urteils in der Rechtssache T‑168/01 die Kommission ausdrücklich aufgefordert, über den Antrag auf Freistellung zu entscheiden und nicht über die verschiedenen gegen GSK eingelegten Beschwerden.

60      Da die Kommission mit dem von GSK eingereichten Antrag auf Negativattest bzw. Freistellung nicht mehr befasst war, hat sie somit die Gründe und den Tenor des Urteils in der Rechtssache T‑168/01 im Sinne von Art. 266 AEUV beachtet, weil sich aus diesem Urteil keine Verpflichtung der Kommission ergibt, eine neue Untersuchung der Beschwerden im Zusammenhang mit der Entscheidung von 2001 durchzuführen, sondern lediglich die Verpflichtung, in Bezug auf den Freistellungsantrag so zu verfahren.

61      Diese Feststellung kann durch das Vorbringen der Klägerin, in den Erwägungsgründen 9, 18 und 46 des angefochtenen Beschlusses seien die Wirkungen der Urteile in der Rechtssache T‑168/01 und in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P offenkundig fehlerhaft beurteilt worden, nicht in Frage gestellt werden.

62      Was zunächst die vermeintlich falsche Einstufung der Entscheidung 2001 als im Wesentlichen „nichtig“ betrifft, ist festzustellen, wie sich aus den Rn. 55 und 56 ergibt, dass die Wirkung der Urteile in der Rechtssache T‑168/01 und in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P eindeutig darin bestand, die Entscheidung von 2001 teilweise für nichtig zu erklären, wobei Art. 1 dieser Entscheidung – im Gegensatz zu den Art. 2 bis 4 dieser Entscheidung – niemals aufgehoben wurde.

63      Daraus folgt, dass die Beurteilung der Kommission in den Erwägungsgründen 9 und 46 des angefochtenen Beschlusses – wonach „[d]as Urteil des Gerichtshofs die Nichtigkeit der Entscheidung von 2001 zur Folge hatte, so dass sie so anzusehen ist, als hätte die Kommission sie nie erlassen“, und „angesichts des Umstands, dass sich im vorliegenden Fall aus dem Urteil des Gerichtshofs ergibt, dass die Entscheidung [von 2001] für nichtig befunden wurde und als niemals erlassen anzusehen ist, die Kommission nicht verpflichtet ist, der Beschwerde wegen der Nichtigerklärung der Entscheidung [von 2001] durch den Gerichtshof weiter nachzugehen“ – unzutreffend ist, weil Art. 1 der Entscheidung von 2001 in Wirklichkeit nie aufgehoben wurde.

64      Das Gleiche gilt für die zumindest mehrdeutige Formulierung des 18. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses, dem zufolge die Kommission „eine neue eingehende Untersuchung auf der Grundlage der Beschwerde [von 1999]“ habe durchführen müssen, sofern diese Wendung dahin auszulegen sein sollte, dass sie sich auf eine neue Untersuchung sämtlicher Aspekte von Art. 101 AEUV einschließlich des eigentlichen Vorliegens eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV bezieht, wie die Klägerin behauptet.

65      Diese Feststellungen lassen sich auch nicht durch das Vorbringen der Kommission entkräften, dass sich zum einen die Rechtsfolgen der Entscheidung 2001 allein aus deren Art. 2 bis 4 ergäben, die aufgehoben worden seien, und nicht aus deren Art. 1, und dass zum anderen GSK nach der früheren Regelung der Verordnung Nr. 17 nicht gegen Art. 101 AEUV in seiner Gesamtheit verstoßen habe, weil sich die Situation so dargestellt habe, als sei keine Entscheidung über den Freistellungsantrag getroffen worden.

66      Selbst wenn die Kommission außer Acht gelassen hat, dass Art. 1 der Entscheidung von 2001 nach wie vor gültig war, ist jedoch festzustellen, dass die Kommission, wie oben in den Rn. 57 und 58 ausgeführt, nach der Regelung der Verordnung Nr. 17 nicht mehr verpflichtet war, Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, da GSK ihren Antrag auf Negativattest bzw. Freistellung zurückgenommen hatte. Als die Kommission am 9. April 2013 – mehr als drei Jahre nach der Rücknahme des Antrags von GSK auf Negativattest bzw. Freistellung – mit dem Antrag auf erneute Prüfung befasst wurde, war sie folglich berechtigt, die Beschwerde von 1999 im Licht neuer Umstände zu behandeln, einschließlich der Tatsache, dass der Antrag auf Negativattest bzw. Freistellung inzwischen zurückgenommen worden war. Im Rahmen dieser sehr speziellen tatsächlichen Gegebenheiten durfte die Kommission das Interesse der Union daher trotz der teilweisen Aufrechterhaltung der Entscheidung von 2001 zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses beurteilen.

67      Nach alledem ist der auf einen Verstoß gegen Art. 266 AEUV gestützte Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Zweiter Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen die Art. 101 und 105 AEUV in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003

68      Die Klägerin macht erstens geltend, dass die Kommission durch ihre Entscheidung, die Sache mit der Begründung, GSK habe ihren Freistellungsantrag zurückgenommen, „auf sich beruhen zu lassen“, gegen ihre Pflicht aus Art. 105 AEUV verstoßen habe, auf die Anwendung von Art. 101 AEUV zu achten. Sie ist der Ansicht, da die Kommission eine „bezweckte“ Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV festgestellt und GSK sich geweigert habe, das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV nachzuweisen, sei der Kommission zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 105 AEUV nur eine Alternative verblieben: entweder die nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erforderliche Prüfung „mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln“ selbst vorzunehmen oder, falls sich dies als unmöglich erweise, die Vereinbarung zu verbieten und zu verhindern, dass sich dieses Verhalten wiederhole. Im vorliegenden Fall hätte die Kommission zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass GSK durch die Rücknahme ihres Freistellungsantrags darauf verzichtet habe, sich zu verteidigen, indem sie sich auf Art. 101 Abs. 3 AEUV berufe.

69      Zweitens macht die Klägerin geltend, die Kommission hätte zumindest die Art. 3 und 4 der Entscheidung von 2001, die durch die Urteile in der Rechtssache T‑168/01 und in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P aufgehoben worden seien, durch einen neuen Beschluss ersetzen müssen, der die Folgen der festgestellten Zuwiderhandlung festlege, und zwar gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003, dem zufolge es der Kommission obliege, „für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung“ zu sorgen, sowie zur Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, da sie gehalten sei, die Unternehmen klar und präzise über die Folgen der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV zu unterrichten.

70      Drittens weist die Klägerin darauf hin, dass die Kommission gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 jederzeit Einzelfallentscheidungen nach Art. 101 AEUV erlassen könne, auch wenn eine nationale Wettbewerbsbehörde in einem Fall bereits tätig sei. In der Erwiderung hebt sie nämlich hervor, dass die Kommission im vorliegenden Fall der spanischen Behörde die Zuständigkeit für die weitere Behandlung der das duale Preissystem von GSK betreffenden Sache entzogen habe (vgl. Entscheidung R 515/02 der spanischen Wettbewerbsbehörde vom 30. Juni 2003). Folglich sei die Kommission im Hinblick auf den Wortlaut und den Sinn des Art. 105 AEUV und der Art. 7 und 11 der Verordnung Nr. 1/2003 verpflichtet gewesen, die Untersuchung fortzuführen.

71      Vorab ist festzustellen, dass Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 nach ständiger Rechtsprechung dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine abschließende Entscheidung der Kommission über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der geltend gemachten Zuwiderhandlung verleiht und die Kommission nicht in jedem Fall zur Fortsetzung des Verfahrens bis zum Erlass einer abschließenden Entscheidung verpflichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2013, EFIM/Kommission, C‑56/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:575, Rn. 57 und 82, und vom 11. Januar 2017, Topps Europe/Kommission, T‑699/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:2, Rn. 61; vgl. auch Nr. 41 der Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden durch die Kommission gemäß Artikel [101] und [102 AEUV] [ABl. 2004, C 101, S. 65, im Folgenden: Mitteilung über die Behandlung von Beschwerden]).

72      Die Kommission, der es nach Art. 105 Abs. 1 AEUV obliegt, auf die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV zu achten, hat nämlich die Wettbewerbspolitik der Union festzulegen und durchzuführen. Sie verfügt aber nur über begrenzte Mittel, die sie verwenden muss, um gegen zahlreiche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vorzugehen. Zur wirksamen Erledigung dieser Aufgabe darf die Kommission den ihr vorliegenden Beschwerden daher unterschiedliche Priorität zuweisen und verfügt über ein entsprechendes Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2017, Topps Europe/Kommission, T‑699/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:2, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unionsinteresse an der Fortführung der Untersuchung einer Sache besteht, muss die Kommission die Umstände des konkreten Falles und insbesondere die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigen, die in der bei ihr eingereichten Beschwerde vorgebracht werden (vgl. Urteil vom 17. Mai 2001, IECC/Kommission, C‑450/98 P, EU:C:2001:276, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie hat insbesondere, nachdem sie mit der erforderlichen Sorgfalt die vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte geprüft hat, die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Binnenmarkts, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens und den Umfang der notwendigen Ermittlungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen, um ihre Aufgabe, die Einhaltung der Art. 101 und 102 AEUV zu überwachen, bestmöglich zu erfüllen (Urteile vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T‑24/90, EU:T:1992:97, Rn. 86, und vom 12. September 2007, UFEX u. a./Kommission, T‑60/05, EU:T:2007:269, Rn. 178).

74      Da das Gemeinschaftsinteresse an einer Beschwerde jedoch anhand der Umstände jedes Einzelfalls zu bewerten ist, ist es nicht angebracht, die Zahl der Beurteilungskriterien, die die Kommission heranziehen kann, einzuschränken oder ihr umgekehrt die ausschließliche Anwendung bestimmter Kriterien vorzuschreiben. Da sich auf einem Gebiet wie dem Wettbewerbsrecht der tatsächliche und rechtliche Zusammenhang von Fall zu Fall beträchtlich unterscheiden kann, ist es möglich, einerseits Kriterien anzuwenden, die nicht im Voraus festgelegt sind und zwingend Anwendung finden müssten, sondern sich beträchtlich voneinander unterscheiden können, oder andererseits bis dahin nicht in Betracht gezogene Kriterien zugrunde zu legen oder für die Beurteilung des Unionsinteresses einem einzigen Kriterium den Vorrang zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2013, EFIM/Kommission, C‑56/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:575, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Januar 2017, Topps Europe/Kommission, T‑699/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:2, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Nr. 43 der Mitteilung über die Behandlung von Beschwerden).

75      Außerdem ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, nach der die Kommission nicht nur vor der Untersuchung einer Sache, sondern auch nach Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen entscheiden kann, eine Beschwerde mangels eines ausreichenden Unionsinteresses nicht weiterzuverfolgen, wenn sie sich in diesem Stadium des Verfahrens zu dieser Feststellung veranlasst sieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 2001, IECC/Kommission, C‑449/98 P, EU:C:2001:275, Rn. 37, und vom 24. Januar 1995, BEMIM/Kommission, T‑114/92, EU:T:1995:11, Rn. 81; vgl. auch Nr. 45 der Mitteilung über die Behandlung von Beschwerden).

76      Das Ermessen der Kommission ist jedoch nicht unbegrenzt. Einerseits muss die Kommission bei der Beurteilung des Interesses der Union an der weiteren Prüfung einer Sache alle erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte berücksichtigen, um darüber zu entscheiden, wie eine Beschwerde zu behandeln ist. Sie muss insbesondere alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam prüfen, die ihr der Beschwerdeführer zur Kenntnis bringt (vgl. Urteile vom 17. Mai 2001, IECC/Kommission, C‑450/98 P, EU:C:2001:276, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Juli 2013, BVGD/Kommission, T‑104/07 und T‑339/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:366, Rn. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Nr. 42 der Mitteilung über die Behandlung von Beschwerden). Insoweit geht aus ständiger Rechtsprechung hervor, dass in den Fällen, in denen die Organe über ein weites Ermessen verfügen, der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, eine umso grundlegendere Bedeutung zukommt und dass zu diesen Garantien u. a. die Verpflichtung des zuständigen Organs gehört, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T‑355/13, EU:T:2015:36, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Andererseits unterliegt die Kommission einer Begründungspflicht, wenn sie die weitere Prüfung einer Beschwerde ablehnt. Da die Begründung so genau und detailliert sein muss, dass das Gericht die Ausübung der Ermessensbefugnis der Kommission zur Festlegung der Prioritäten wirksam überprüfen kann, hat die Kommission die Tatsachen, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, und die rechtlichen Erwägungen anzuführen, die sie zum Erlass ihrer Entscheidung veranlasst haben (Urteil vom 4. März 1999, Ufex u. a./Kommission, C‑119/97 P, EU:C:1999:116, Rn. 90 und 91, und Beschluss vom 31. März 2011, EMC Development/Kommission, C‑367/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:203, Rn. 75).

78      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die vom Unionsrichter vorgenommene Kontrolle über die Ausübung des der Kommission bei der Behandlung von Beschwerden zuerkannten Ermessens durch diese nicht dazu führen darf, dass er seine Beurteilung des Unionsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt; vielmehr soll mit der Kontrolle überprüft werden, ob die umstrittene Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob sie nicht mit einem Rechtsfehler, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2010, CEAHR/Kommission, T‑427/08, EU:T:2010:517, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gericht darf nämlich die Beurteilung des Unionsinteresses seitens der Kommission nicht durch seine eigene ersetzen, indem es prüft, ob die Kommission anhand anderer als der von ihr im angefochtenen Beschluss herangezogenen Kriterien ein Interesse der Union an der weiteren Prüfung der Rechtssache hätte bejahen müssen (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T‑201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 89 [nicht veröffentlicht], und vom 30. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T‑70/15, EU:T:2016:592, Rn. 76 [nicht veröffentlicht]). Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet der Ablehnung von Beschwerden, dass die Bewertungen, die die Kommission in Bezug auf behauptete Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV vornimmt, die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten umfassen, zumal wenn die Kommission voraussichtliche Entwicklungen untersucht, und dass sich deren Kontrolle durch den Unionsrichter auf die Frage beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteile vom 27. September 2006, Haladjian Frères/Kommission, T‑204/03, EU:T:2006:273, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Juli 2013, Spira/Kommission, T‑108/07 und T‑354/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:367, Rn. 185).

79      Im Licht dieser für die Zurückweisung von Beschwerden durch die Kommission maßgeblichen Grundsätze sind die Rügen der Klägerin zu prüfen.

80      Im vorliegenden Fall ist die Klägerin im Wesentlichen der Auffassung, gemäß Art. 105 AEUV in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 hätte die Kommission den Urteilen in der Rechtssache T‑168/01 und in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P Folge leisten müssen, indem sie entweder prüfe, ob das seinem Zweck nach wettbewerbswidrige Verhalten nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt werden könne, oder die Vereinbarung verbiete und eine Wiederholung dieses Verhaltens verhindere. Mit anderen Worten macht die Klägerin geltend, dass die Kommission eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der mit der Beschwerde von 1999 geltend gemachten Zuwiderhandlung hätte treffen müssen.

81      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass zum einen nach der oben in den Rn. 71 bis 79 angeführten ständigen Rechtsprechung die Kommission bei der Untersuchung der Fälle, die sich aus einer Beschwerde ergeben, über einen Ermessensspielraum verfügt und nicht verpflichtet ist, eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der mit der Beschwerde geltend gemachten Zuwiderhandlung zu treffen. Die Verpflichtung der Kommission, die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Entscheidung über die weitere Behandlung der Beschwerde erheblich sind, bezieht sich im Fall der Zurückweisung einer Beschwerde wegen nicht ausreichenden Unionsinteresses nicht auf die Tatbestandsmerkmale einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV, sondern auf die Gesichtspunkte, auf die es nach dem zugrunde gelegten Kriterium für die Feststellung eines solchen mangelnden Interesses der Union ankommt (Urteil vom 11. Juli 2013, Spira/Kommission, T‑108/07 und T‑354/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:367, Rn. 155).

82      Da die Kommission rechtlich nicht verpflichtet ist, eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der mit einer Beschwerde geltend gemachten Zuwiderhandlung zu treffen, kann die Klägerin folglich – unabhängig von der Begründetheit ihrer Rüge einer fehlerhaften Auslegung der Wirkungen des Urteils in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P – nicht geltend machen, die Kommission hätte über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV abschließend entscheiden und sich, konkreter ausgedrückt, zu der Frage äußern müssen, ob ein Verhalten, das gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstößt, gleichwohl die vier Voraussetzungen für die Erteilung einer Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllt.

83      Zum anderen ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Ermessensspielraum der Kommission nicht davon abhängt, wie weit die Untersuchung einer Sache fortgeschritten ist. Nach der oben in Rn. 75 angeführten Rechtsprechung kann die Kommission nämlich nicht nur vor der Untersuchung einer Sache, sondern auch nach Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen entscheiden, eine Beschwerde mangels eines ausreichenden Unionsinteresses nicht weiterzuverfolgen, wenn sie sich in diesem Stadium des Verfahrens zu dieser Entscheidung bewogen sieht. Folglich besteht das Ermessen der Kommission in jedem Stadium des Verfahrens und unabhängig davon, ob sich die begehrte Untersuchung auf eine neue Beschwerde bezieht oder, wie im vorliegenden Fall, auf eine Beschwerde, die im Anschluss an ein Verfahren vor den Unionsgerichten bei der Kommission anhängig bleibt.

84      Was zweitens speziell die geltend gemachte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 105 AEUV betrifft, hat die Kommission zwar auf die Verwirklichung der in Art. 101 AEUV niedergelegten Grundsätze zu achten, indem sie die Fälle, in denen Zuwiderhandlungen vermutet werden, untersucht und „geeignete Mittel vor[schlägt], um diese abzustellen“. Im vorliegenden Fall war jedoch nicht nur die Anwendung der Vereinbarung ab Oktober 1998 vom Tribunal de Defensa de la Competencia (Wettbewerbsgericht) ausgesetzt worden; die Kommission hat sich vielmehr auch vergewissert, dass sich das Verhalten von GSK aus dem Jahr 1998 nicht mehr auf den Markt auswirkte und auch keine Gefahr einer Wiederholung der Zuwiderhandlung bestand (siehe oben, Rn. 18 bis 20).

85      Was drittens den angeblichen Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit aufgrund unterlassener Ersetzung der Art. 3 und 4 der Entscheidung von 2001 anbelangt, ist mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass Art. 7 dieser Verordnung bestimmt, dass „die Kommission … die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten [kann], die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen“, und ihr somit die Wahl lässt, welche Schritte sie zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts unternimmt. Die Kommission hat die Auffassung vertreten, mangels eines Interesses der Union an der weiteren Prüfung einer Vereinbarung, die seit Langem beendet sei und keine fortdauernde Wirkung mehr habe, habe kein Anlass bestanden, einen Beschluss nach Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 zu erlassen. Insoweit ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf das Fehlen eines ausreichenden Unionsinteresses an der weiteren Prüfung der Beschwerde im Rahmen des zweiten Klagegrundes zu untersuchen (siehe unten, Rn. 97 bis 138).

86      Viertens ist zum Verweis der Klägerin auf Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 festzustellen, dass die Entscheidung der Kommission, ein Verfahren zum Erlass eines Beschlusses einzuleiten, zwar zur Folge hatte, dass die spanische Wettbewerbsbehörde für die Anwendung von Art. 101 AEUV in dieser Sache nicht mehr zuständig war. Im Gegensatz zum Vorbringen der Klägerin kann der bloße Umstand, dass ein Verfahren eingeleitet wurde und die spanische Wettbewerbsbehörde ihre Zuständigkeit verlor, aber nicht bedeuten, dass die Kommission verpflichtet gewesen wäre, einen Beschluss nach Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 zu erlassen. Wie oben in Rn. 83 ausgeführt, kann die Kommission selbst dann, wenn sie bereits Untersuchungsmaßnahmen durchgeführt hat, entscheiden, eine Beschwerde mangels eines ausreichenden Unionsinteresses nicht weiterzuverfolgen, wenn sie sich in diesem Stadium des Verfahrens zu dieser Feststellung veranlasst sieht. Im Übrigen spricht nichts dagegen, dass die Befugnis der spanischen Wettbewerbsbehörde zur Anwendung von Art. 101 AEUV nach Zurückweisung der Beschwerde von 1999 wieder auflebte. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 ihre Zuständigkeit nicht dauerhaft und endgültig verlieren, sondern nur für die Dauer des Verfahrens vor der Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C‑17/10, EU:C:2012:72, Rn. 68 bis 92).

87      Darüber hinaus ist fünftens darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie sie in ihren Erklärungen im Anschluss an das Urteil in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P angibt, die Sache erneut geprüft und eine Reihe von Maßnahmen ergriffen hat, die u. a. zur Einleitung einer separaten Untersuchung der laufenden Praktiken der Preisgestaltung im Zusammenhang mit dem Parallelhandel in Spanien geführt haben (Sache AT.39973 – Preissysteme für den Vertrieb von Arzneimitteln in Spanien). Folglich trifft es nicht zu, dass die Kommission beschlossen habe, die Sache „auf sich beruhen zu lassen“, wie die Klägerin behauptet.

88      Der zweite Teil des ersten Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

–       Dritter Teil des ersten Klagegrundes: unzureichende Begründung und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

89      Die Klägerin macht zum einen geltend, die Kommission habe gegen ihre Begründungspflicht im Sinne von Art. 296 AEUV verstoßen, weil sie in dem angefochtenen Beschluss insbesondere nicht die Gründe für ihre Ansicht dargelegt habe, dass auch Art. 1 der Entscheidung von 2001 durch die Urteile in der Rechtssache T‑168/01 und in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P für nichtig erklärt worden sei.

90      Zum anderen vertritt die Klägerin den Standpunkt, mangels jeglicher Erwähnung der Wirkungen der Urteile in der Rechtssache T‑168/01 und in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P im Schreiben vom 6. Juni 2013, mit dem die Kommission ihr mitgeteilt habe, dass sie die Beschwerde von 1999 zurückzuweisen beabsichtige, habe sie zu keiner Zeit die Möglichkeit gehabt, schriftlich zur Auslegung der diesen Urteilen zukommenden Wirkungen Stellung zu nehmen, so dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 27 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 11 der Verordnung Nr. 773/2004 verletzt worden sei.

91      Was als Erstes die Rüge eines Begründungsmangels betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung nach ständiger Rechtsprechung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses, dass die Kommission der Auffassung war, ein zusätzliches Tätigwerden ihrerseits habe aus den in diesem Beschluss (siehe oben, Rn. 18 bis 21) sowie in dem gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004 übersandten Schreiben vom 6. Juni 2013 klar dargelegten Gründen nicht im Interesse der Union gelegen. Somit hat die Kommission die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen, die sie zum Erlass dieses Beschlusses veranlasst haben, dargelegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2012, Comité de défense de la viticulture charentaise/Kommission, T‑192/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:116, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Umstand, dass die Kommission die Wirkungen der Urteile in der Rechtssache T‑168/01 und in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P unzutreffend oder unzureichend untersucht hat, ändert nichts an dieser Feststellung (siehe auch unten, Rn. 106). Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen zur Stützung ihrer Beschwerde vorgebracht haben. Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen anführt und die Rechtsausführungen macht, denen in der Systematik des Beschlusses eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 12. Juli 2007, AEPI/Kommission, T‑229/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:224, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 17. Januar 1984, VBVB und VBBB/Kommission, 43/82 und 63/82, EU:C:1984:9, Rn. 22). Folglich kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, der angefochtene Beschluss weise in dieser Hinsicht einen Begründungsmangel auf.

93      Was als Zweites die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft, weist das Gericht darauf hin, dass das auf eine Beschwerde hin eingeleitete Verfahren nach der Rechtsprechung kein kontradiktorisches Verfahren zwischen den beteiligten Unternehmen ist, sondern ein Verfahren, das die Kommission auf Antrag in Wahrnehmung ihrer Aufgabe einleitet, die Einhaltung der Wettbewerbsregeln zu überwachen. Daraus folgt, dass sich die Unternehmen, gegen die das Verfahren eingeleitet worden ist, und diejenigen, die eine Beschwerde erhoben haben, nicht in gleicher verfahrensmäßiger Lage befinden und dass Letztere keinen Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Hingegen müssen die Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, ihre berechtigten Interessen im Rahmen des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens zu wahren, und daher eng in dieses Verfahren einbezogen werden, auch wenn ihre Verfahrensrechte nicht so weit gehen wie der Anspruch auf rechtliches Gehör der Unternehmen, gegen die sich die Untersuchung der Kommission richtet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission, 142/84 und 156/84, EU:C:1987:490, Rn. 19 und 20, und vom 30. November 2000, Industrie des poudres sphériques/Kommission, T‑5/97, EU:T:2000:278, Rn. 229; vgl. auch den achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 773/2004 und Nr. 59 der Mitteilung über die Behandlung von Beschwerden). Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass Dritte nicht geltend machen können, dass sie unter den gleichen Voraussetzungen wie die betroffenen Unternehmen einen Anspruch auf Einsicht in die bei der Kommission befindlichen Akten hätten (Urteile vom 15. Juli 1994, Matra Hachette/Kommission, T‑17/93, EU:T:1994:89, Rn. 34, vom 30. März 2000, Kish Glass/Kommission, T‑65/96, EU:T:2000:93, Rn. 34, und vom 30. November 2000, Industrie des poudres sphériques/Kommission, T‑5/97, EU:T:2000:278, Rn. 229; vgl. auch Nr. 59 der Mitteilung über die Behandlung von Beschwerden). Außerdem ergibt sich aus den Nrn. 7, 8, 30 und 31 der Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel [101] und [102 AEUV], Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. 2005, C 325, S. 7), dass sich das Einsichtsrecht der Beschwerdeführer auf die Unterlagen beschränkt, auf die die Kommission ihre vorläufige Beurteilung stützt, und nicht den gleichen Umfang hat wie das Recht auf Einsicht in die Akte der Kommission, das den Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zugestanden wird, an die die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, und das sich auf sämtliche Unterlagen erstreckt, die die Kommission im Rahmen der Untersuchung erhalten, vorgelegt oder zusammengetragen hat.

94      Im vorliegenden Fall hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 6. Juni 2013 gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004 die Gesichtspunkte angegeben, die für das Fehlen eines Unionsinteresses an der weiteren Prüfung der Beschwerde maßgeblich waren, wobei ihre Auslegung der Urteile in der Rechtssache T‑168/01 und in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P nicht zu diesen maßgeblichen Gesichtspunkten im Rahmen ihrer vorläufigen Beurteilung zählt. Insoweit hat die Klägerin nicht dargetan, inwiefern ihr die Möglichkeit genommen worden sei, schriftlich zu den Wirkungen der genannten Urteile Stellung zu nehmen, da sie in ihrem Schreiben vom 18. Juli 2013 erstens das Schreiben der Kommission vom 6. Juni 2013 zusammenfassend als „Beschreibung der von der Kommission im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs ergriffenen Maßnahmen“ bezeichnet und zweitens in Nr. 4.3 unter der Überschrift „Verpflichtung der Kommission aus Art. 266 AEUV“ ihre Lesart der Wirkungen dieser Urteile darlegt, ohne in Abrede zu stellen, dass das Schreiben der Kommission keinerlei Analyse dieser Urteile enthält.

95      Daraus folgt, dass keiner der von der Klägerin im Rahmen des dritten Teils des Klagegrundes gerügten Verstöße vorliegt.

96      Aus den oben in den Rn. 47 bis 95 dargelegten Gründen ist der erste Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 Zweiter Klagegrund: offenkundiger Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Art. 101 und 105 AEUV, gegen Art. 296 AEUV verstoßender Begründungsmangel bei der Beurteilung des Vorliegens eines Unionsinteresses sowie Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör

97      Mit ihrem hilfsweise vorgebrachten zweiten Klagegrund wendet sich die Klägerin gegen sämtliche Beurteilungen der Kommission, die diese veranlasst haben, die Beschwerde von 1999 mangels hinreichenden Unionsinteresses zurückzuweisen. Im Einzelnen habe die Kommission die Art. 101 und 105 AEUV im Rahmen der Beurteilung des Unionsinteresses, die Begründungspflicht im Sinne von Art. 296 AEUV und das Grundrecht auf rechtliches Gehör bei der Beurteilung des Unionsinteresses an der Fortführung einer Untersuchung verletzt.

98      Zunächst erkennt die Klägerin zwar an, dass die Kommission bei der Ablehnung einer Beschwerde über ein Ermessen verfügt, macht aber geltend, dass die Rechtssache vor allem deshalb eine „Besonderheit“ aufweise, weil die Kommission einen Beschluss erlassen habe, der Gegenstand von zwei wichtigen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union gewesen sei, so dass im Hinblick darauf ein Unionsinteresse nicht verneint werden könne.

99      Sodann verweist die Klägerin auf die verschiedenen Kriterien, die die Rechtsprechung als für die Bewertung des Unionsinteresses relevant erachtet habe, und macht geltend, der angefochtene Beschluss führe in selektiver und fehlerhafter Weise nur drei Gründe an, auf die die Kommission das Fehlen eines Unionsinteresses stütze: Erstens, weil die in der Beschwerde von 1999 gerügte Zuwiderhandlung seit vielen Jahren beendet sei, zweitens, weil die in Rede stehende Zuwiderhandlung keine fortdauernden Wirkungen entfaltet habe, und drittens, weil die Sache von den nationalen Gerichten und Behörden behandelt worden sei und noch immer behandelt werden könne.

100    Der zweite Klagegrund gliedert sich somit im Wesentlichen in vier Teile.

 Erster Teil des zweiten Klagegrundes: Vorliegen eines Unionsinteresses allein aufgrund der Urteile in der Rechtssache T168/01 und in den Rechtssachen C501/06 P, C513/06 P, C515/06 P und C519/06 P

101    Die Klägerin macht geltend, ein Unionsinteresse bestehe allein schon wegen der Besonderheit der vorliegenden Rechtssache, durch die sie sich von denen unterscheide, die die Gerichte der Union bislang im Hinblick auf das Unionsinteresse an der weiteren Untersuchung einer Beschwerde analysiert hätten, nämlich durch einen von der Kommission erlassenen Beschluss, der Gegenstand von zwei Urteilen des Gerichtshofs und des Gerichts – der Urteile in der Rechtssache T‑168/01 und in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P – gewesen sei, die zudem in der Lehre ausgiebig erörtert worden seien.

102    Um auf die Argumente der Klägerin zu erwidern, ist im Einklang mit der Rechtsprechung zu überprüfen, ob der angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde von 1999 auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 zurückgewiesen wurde, nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob er nicht mit einem Rechtsfehler, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2010, CEAHR/Kommission, T‑427/08, EU:T:2010:517, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gericht darf nämlich die Beurteilung des Unionsinteresses seitens der Kommission nicht durch seine eigene ersetzen, indem es prüft, ob die Kommission anhand anderer als der von ihr im angefochtenen Beschluss herangezogenen Kriterien ein Interesse der Union an der weiteren Prüfung der Rechtssache hätte bejahen müssen (Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T‑201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 89 [nicht veröffentlicht]).

103    Im vorliegenden Fall stellt erstens der Umstand, dass die Kommission die Wirkungen der Urteile in der Rechtssache T‑168/01 und in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P bei der Beurteilung des Unionsinteresses nicht berücksichtigt hat, keine Rechtsverletzung dar. Wie bereits ausgeführt, steht der Kommission nämlich einerseits ein Ermessen bei der Auswahl der Kriterien zu, auf die sie zurückgreift, um das Vorliegen eines solchen Interesses zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. März 2012, Comité de défense de la viticulture charentaise/Kommission, T‑192/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:116, Rn. 80), und andererseits durfte die Kommission das Interesse der Union – wie oben in Rn. 66 festgestellt – im Rahmen dieser sehr speziellen tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses im Licht neuer Umstände beurteilen.

104    Zweitens trifft es zwar zu, dass die Urteile in der Rechtssache T‑168/01 und in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P ein juristisches Interesse an der Prüfung dualer Preissysteme im Hinblick auf Art. 101 AEUV geweckt haben, wie die Klägerin vorträgt. Diese Feststellung allein kann die weitere Verfolgung der Beschwerde aber nicht rechtfertigen. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist nämlich nicht die Frage, ob sich aus der Durchführung dieser beiden Urteile ein abstraktes und akademisches Interesse ergibt, sondern ob unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände ein konkretes und wirkliches Interesse besteht, das es rechtfertigt, Mittel der Kommission dafür zu verwenden, der Beschwerde weiter nachzugehen.

105    Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann das Gericht die Beurteilung des Unionsinteresses durch die Kommission nicht durch seine eigene ersetzen, indem es auf ein anderes Kriterium abstellt, nämlich auf den Umstand, dass der Gerichtshof ein Urteil erlassen hat, das denselben Gegenstand hat wie die Beschwerde von 1999, und zwar unabhängig von der unbestreitbaren Relevanz dieses Urteils für die Prüfung der Begründetheit der Beschwerde von 1999. Mit anderen Worten kann dieses von der Klägerin angeführte zusätzliche Kriterium als solches die Kommission nicht daran hindern, auf der Grundlage anderer Erwägungen, insbesondere der drei oben in Rn. 99 angeführten und nachstehend untersuchten Erwägungen, zu dem Schluss zu gelangen, dass es an einem hinreichenden Unionsinteresse fehle.

106    Sofern schließlich davon auszugehen sein sollte, dass sich das Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen eines Unionsinteresses auch darauf stützt, dass die Kommission die Tragweite der Urteile in der Rechtssache T‑168/01 und in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P verkannt habe, weil diese die Entscheidung von 2001 teilweise aufrechterhielten, ist auf den oben in den Rn. 62 bis 64 festgestellten Fehler im angefochtenen Beschluss hinzuweisen. Es bleibt zu klären, ob dieser Fehler unter den vorliegenden Umständen geeignet war, die von der Kommission vorgenommene Beurteilung eines ausreichenden Unionsinteresses an der weiteren Untersuchung der Beschwerde entscheidend zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission, T‑126/99, EU:T:2002:116, Rn. 48 und 49, und vom 12. September 2007, UFEX u. a./Kommission, T‑60/05, EU:T:2007:269, Rn. 77 und 78). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem 23. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die Kommission ihre Auffassung, es fehle an einem Unionsinteresse, auf drei Kriterien stützt, und zwar die Einstellung des in Rede stehenden Verhaltens im Oktober 1998, das Fehlen fortdauernder Wirkungen sowie der Umstand, dass sich die nationalen Gerichte und Behörden in geeigneter Weise mit den aufgeworfenen Problemen befassen könnten. Insoweit war die Kommission berechtigt, die Zahl der Kriterien, die sie heranzuziehen beabsichtigte, auf die drei in Rede stehenden Kriterien zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 2001, IECC/Kommission, C‑449/98 P, EU:C:2001:275, Rn. 45 bis 47, und vom 24. November 2011, EFIM/Kommission, T‑296/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:693, Rn. 105). Daraus folgt, dass der Einfluss, den die von der Kommission vorgenommene fehlerhafte Beurteilung der Tragweite der Urteile in der Rechtssache T‑168/01 und in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P und damit der Tragweite der Entscheidung von 2001 haben konnte, anhand der drei Kriterien zu beurteilen ist, die im angefochtenen Beschluss herangezogen wurden. Keines dieser Kriterien kann aber in seiner Anwendung durch die teilweise Aufrechterhaltung der Entscheidung von 2001 entscheidend beeinflusst werden. Der Fortbestand der Entscheidung von 2001, der einen rechtlichen Umstand darstellt, hat nämlich keinen Einfluss auf die Fortdauer oder die Auswirkungen des in Rede stehenden Verhaltens, bei denen es sich um einen tatsächlichen Umstand handelt. Gleiches gilt für das Tätigwerden der nationalen Behörden und Gerichte, das, wie oben in Rn. 86 festgestellt, auch dann noch möglich bleibt, nachdem die Kommission selbst eine Entscheidung über die in Rede stehende Verhaltensweise getroffen hat (Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C‑17/10, EU:C:2012:72, Rn. 68 bis 92). Außerdem geht aus den Erwägungsgründen 39 bis 41 des angefochtenen Beschlusses auch hervor, dass die Kommission dieses Kriterium nur im Hinblick auf die mögliche Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV durch die nationalen Behörden und Gerichte prüft, diese Vorschrift aber unstreitig in der Entscheidung von 2001 nach deren teilweiser Aufhebung nicht angewandt wurde.

107    Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zweiter Teil des zweiten Klagegrundes: offenkundiger Beurteilungsfehler der Kommission und Begründungsmangel im Hinblick auf die Einstellung des Verhaltens von GSK im Jahr 1998 als Beurteilungskriterium für das Vorliegen eines Unionsinteresses

108    Die Klägerin wirft der Kommission erstens vor, dass sie ihre Schlussfolgerungen – insbesondere in den Erwägungsgründen 24 und 25 des angefochtenen Beschlusses –, denen zufolge die Zuwiderhandlung schon 1998 beendet worden sei und nur sieben Monate (vom 9. März bis 16. Oktober 1998) gedauert habe, nicht geprüft und nicht ordnungsgemäß begründet habe, obwohl sie sich auf diese begrenzte Dauer und den Wegfall der Gefahr einer Wiederholung durch GSK gestützt habe, um das Fehlen eines Unionsinteresses zu rechtfertigen. Zweitens trägt sie vor, es bestehe ein Widerspruch zwischen dem Umstand, dass das Verhalten im Oktober 1998 beendet worden sei, und der Entscheidung der Kommission, die Untersuchung nach diesem Zeitpunkt – zwischen 1998 und 2009 – durch den Erlass der Entscheidung von 2001 und deren Verteidigung vor den Unionsgerichten fortzuführen.

109    Nach der Rechtsprechung kann die Kommission beschließen, dass es nicht zweckmäßig ist, einer Beschwerde wegen später eingestellter Praktiken stattzugeben. Ferner kann die Kommission feststellen, dass kein hinreichendes Interesse der Union mehr besteht, wenn die betroffenen Unternehmen bereit sind, ihr Verhalten in einem im öffentlichen Interesse liegenden Sinne zu ändern (Urteil vom 17. Mai 2001, IECC/Kommission, C‑449/98 P, EU:C:2001:275, Rn. 48 und 49; vgl. auch Nr. 44 sechster Gedankenstrich der Mitteilung über die Behandlung von Beschwerden).

110    Als Erstes greift die im vorliegenden Fall von der Klägerin erhobene Rüge eines offenkundigen Beurteilungsfehlers und eines Begründungsmangels im Hinblick auf die Einstellung des Verhaltens im Jahr 1998 nicht durch. Erstens hat die Klägerin nämlich weder ausdrücklich bestritten, dass GSK ihr Verhalten tatsächlich Ende Oktober 1998 beendete, noch konkrete Nachweise für das Gegenteil beigebracht. Zweitens reicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses in dieser Hinsicht aus, weil in dessen siebten Erwägungsgrund klar ausgeführt wird, dass die Anwendung der beanstandeten Klauseln der Vereinbarung am 16. Oktober 1998 vom Tribunal de Defensa de la Competencia (Wettbewerbsgericht) ausgesetzt worden war und GSK vom Zeitpunkt der Aussetzung bis zum Erlass der Entscheidung von 2001 davon abgesehen hatte, sie anzuwenden. Drittens erwähnt die Kommission im 24. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, der Akte sei keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, dass GSK diese Maßnahme in Spanien erneut anzuwenden beabsichtige.

111    Als Zweites ist festzustellen, dass der Zeitpunkt der Beendigung des Verhaltens nicht durch die Entscheidung der Kommission in Frage gestellt werden kann, die Entscheidung von 2001 bis zur Verkündung des Urteils in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P im Jahr 2009 zu verteidigen. Dieser vermeintliche Widerspruch belegt nämlich in keiner Weise, dass das Verhalten von GSK nicht beendet wurde und die Kommission folglich zu Unrecht feststellte, dass das Verhalten seit diesem Tag nicht mehr fortbestanden habe.

112    Da die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgebracht hat, dass das Verhalten nach dem 16. Oktober 1998 fortgesetzt wurde oder dass GSK diese Maßnahmen in Spanien erneut anzuwenden beabsichtigte, ist der Kommission unter diesen Umständen im angefochtenen Beschluss kein Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie feststellte, dass GSK ihr Verhalten tatsächlich 1998 eingestellt habe.

113    Somit ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Dritter Teil des zweiten Klagegrundes: offenkundiger Beurteilungsfehler der Kommission hinsichtlich des Fehlens fortdauernder Wirkungen der Vereinbarung auf dem spanischen Markt

114    Die Klägerin behauptet im Wesentlichen, die wettbewerbsschädigenden Auswirkungen der Zuwiderhandlung seien auf dem spanischen Markt noch weitgehend vorhanden, weil gegenwärtig die meisten Hersteller von Arzneimitteln eine Vielzahl dualer Preissysteme verwendeten. Die Ausführungen der Kommission in den Erwägungsgründen 27 bis 37 des angefochtenen Beschlusses seien mit so schwerwiegenden und offenkundigen Beurteilungsfehlern behaftet, dass sie nicht rechtsgültig zu dem Ergebnis habe gelangen können, dass kein Unionsinteresse an der Sache bestehe. Unzutreffend seien insbesondere die Schlussfolgerungen, wonach kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Praktiken von GSK und dem später von anderen Herstellern eingeführten dualen Preissystem bestehe (Erwägungsgründe 27 und 28 des angefochtenen Beschlusses).

115    Nach ständiger Rechtsprechung darf die Kommission nicht unter Berufung auf die bloße Tatsache, dass angeblich gegen den AEU-Vertrag verstoßende Praktiken eingestellt worden seien, die Behandlung einer diese Praktiken beanstandenden Beschwerde wegen fehlenden Unionsinteresses einstellen, ohne festgestellt zu haben, dass keine wettbewerbswidrigen Wirkungen fortdauern und dass gegebenenfalls der Beschwerde kein Unionsinteresse aufgrund der Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs oder aufgrund ihrer fortdauernden Wirkungen zukommt (Urteile vom 4. März 1999, Ufex u. a./Kommission, C‑119/97 P, EU:C:1999:116, Rn. 95, und vom 14. Februar 2001, SEP/Kommission, T‑115/99, EU:T:2001:54, Rn. 33; vgl. auch Nr. 44 fünfter Gedankenstrich der Mitteilung über die Behandlung von Beschwerden). Diese Rechtsprechung ist nur anwendbar, wenn die Kommission ihren Beschluss darauf stützt, dass die angeblich wettbewerbswidrigen Praktiken eingestellt worden seien (Urteile vom 12. September 2007, UFEX u. a./Kommission, T‑60/05, EU:T:2007:269, Rn. 74, und vom 11. Juli 2013, Spira/Kommission, T‑108/07 und T‑354/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:367, Rn. 178).

116    Aus dem Vorstehenden folgt erstens, dass die Kommission sich im angefochtenen Beschluss zu Recht nicht auf die bloße Feststellung beschränkt hat, dass die Vereinbarung 1998 beendet wurde, sondern sich auch vergewissert hat, dass die wettbewerbsschädigenden Auswirkungen nicht fortdauerten.

117    Zweitens ist festzustellen, dass die Klägerin keine konkreten Beweise dafür beigebracht hat, dass die Möglichkeiten der spanischen Großhändler, Arzneimittel zu exportieren, die von der von GSK verwendeten dualen Preisklausel unmittelbar betroffen waren, eingeschränkt waren oder dass diese Einschränkung 1998 so weit ging, dass die wettbewerbsschädigenden Wirkungen auf dem spanischen Markt fortdauerten. Somit ist die Kommission ohne offenkundigen Beurteilungsfehler im 26. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu dem Schluss gelangt, dass „[d]ie spanischen Großhändler … sich gegenwärtig Preisen und Einkaufsmengen für den Export dieser 82 Arzneimittel gegenüber[sehen], die eher von der aktuellen Marktdynamik als durch das Verhalten von GSK im Jahr 1998 bestimmt werden“.

118    Drittens ist hervorzuheben, dass die oben in Rn. 115 angeführte Rechtsprechung im Wesentlichen auf die unmittelbar mit den beanstandeten wettbewerbswidrigen Praktiken, die beendet wurden und Gegenstand der Beschwerde von 1999 sind, verbundenen wettbewerbsschädigenden Wirkungen abstellt. Die wettbewerbsschädigenden Wirkungen können daher grundsätzlich nicht durch Verweis auf die Praktiken Dritter nachgewiesen werden. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, wettbewerbsschädigende Wirkungen anhand der Praktiken Dritter zu untersuchen, sofern eindeutig erwiesen ist, dass zwischen diesen Praktiken und der Praxis, die Gegenstand der Beschwerde ist, ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Im vorliegenden Fall legt die Klägerin aber keinerlei Beweise vor, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den 1998 von GSK praktizierten Verhaltensweisen und der späteren Einführung dualer Preise durch andere Hersteller belegen können. Außerdem ist der Umstand, dass diese Praktiken der anderen Unternehmen möglicherweise die gleichen Wettbewerbsprobleme aufwerfen wie in dem Fall, der Gegenstand der Beschwerde von 1999 war, als solcher ohne Belang, weil die Vergleichbarkeit der Verhaltensweisen in zwei Fällen nicht bedeutet, dass das eine Verhalten das andere ausgelöst oder beeinflusst hat.

119    Viertens ist auch das Vorbringen zurückzuweisen, ein solcher Ursachenzusammenhang zwischen diesen Praktiken könne dadurch bewiesen werden, dass die behauptete Untätigkeit der Kommission in dem Fall, der Gegenstand der Beschwerde von 1999 gewesen sei, „faktisch grünes Licht“ für die Einführung von Exportbeschränkungen in Spanien gegeben habe. Zum einen kann, wie die Kommission zu Recht ausführt, der bloße Umstand, dass kein Beschluss über eine Zuwiderhandlung erlassen wird, für die von den Unternehmen vorgenommene Selbstbeurteilung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht ausschlaggebend sein, weil diese auf der Grundlage der aktuellen Gegebenheiten des Marktes vorzunehmen ist und nicht anhand eines Beschlusses, mit dem eine Beschwerde über eine Zuwiderhandlung, die seit 1998 keine Wirkungen mehr entfaltet, mangels Unionsinteresses zurückgewiesen wird. Zum anderen können das Verhalten der Kommission nach der Verkündung des Urteils in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P (siehe oben, Rn. 14) sowie die Einleitung einer neuen Untersuchung im Hinblick auf angeblich von anderen Unternehmen als GSK praktizierte duale Preise in Spanien (Sache AT.39973 – Preissysteme für den Vertrieb von Arzneimitteln in Spanien) von den anderen Unternehmen nicht als eine „Untätigkeit“ aufgefasst werden, die ihnen grünes Licht für die Einführung dualer Preissysteme in Spanien gibt.

120    Fünftens ist festzustellen, dass kein Widerspruch ersichtlich ist zwischen dem 28. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses einerseits, dem zufolge die angeblich verbreitete Verwendung dualer Preissysteme durch Hersteller in Spanien neben anderen Faktoren mit gesetzgeberischen Maßnahmen im Zusammenhang steht, die während der Untersuchung der Sache GSK eingeführt wurden, insbesondere mit der Ley 29/2006 de garantías y uso racional de los medicamentos y productos sanitarios (Gesetz Nr. 29/2006 über Garantien und die sachgemäße Verwendung von Arzneimitteln und Medizinprodukten) vom 26. Juli 2006 (BOE Nr. 178 vom 27. Juli 2006, S. 28122), und andererseits der Zurückweisung – durch ein Schreiben der Kommission vom 4. November 2008 – einer weiteren Beschwerde, die die Klägerin wegen dieser neuen, durch das Gesetz Nr. 29/2006 eingeführten legislativen Änderungen einlegte. Zum einen ergibt sich aus dem 28. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass diese gesetzgeberischen Maßnahmen einer der Faktoren und nicht der einzige Faktor für die behauptete Verwendung dualer Preissysteme waren, und zum anderen wird dieser Widerspruch aus Erwägungen hergeleitet, die über die Tragweite der Beschwerde von 1999 hinausgehen und jedenfalls keinen Beweis für fortdauernde Wirkungen der im vorliegenden Fall beanstandeten Praxis erbringen können.

121    Nach alledem kann der Auffassung der Klägerin, dass das Verhalten von GSK weiterhin wettbewerbsschädigende Wirkungen entfalte, nicht gefolgt werden, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem 1998 von GSK für kurze Zeit verwendeten System und den behaupteten „wettbewerbsschädigenden Wirkungen“ besteht, die sich aus den gegenwärtig von anderen Pharmaherstellern praktizierten Verhaltensweisen ergeben sollen.

122    Folglich ist festzustellen, dass nicht erwiesen ist, dass die Kommission einen offenkundigen Beurteilungsfehler hinsichtlich des Fehlens fortdauernder Wirkungen der Vereinbarung auf dem spanischen Markt begangen hat.

 Vierter Teil des zweiten Klagegrundes: offenkundig fehlerhafte Beurteilung der Kommission in Bezug auf die Frage, ob der Fall, der Gegenstand der Beschwerde von 1999 war, rechtswirksam vor die nationalen Behörden gebracht werden kann

123    Die Klägerin ist der Ansicht, im Gegensatz zum Vorbringen der Kommission könne der Fall, der Gegenstand der Beschwerde von 1999 sei, nicht in zweckdienlicher Weise vor die nationalen Behörden gebracht werden, weil diese schwerlich in der Lage seien, eine Sache dieser Art zu beurteilen. Die Kommission sei dazu allgemein besser in der Lage als die nationalen Behörden. Erstens verfüge sie über die zur Akte gereichten einschlägigen Beweise. Zweitens betreffe der Parallelhandel aufgrund seiner spezifischen Eigenart definitionsgemäß mehrere Mitgliedstaaten. Drittens sei unbestreitbar, dass die spanischen Behörden und Gerichte nicht über die Mittel, Kenntnisse oder auch nur Erfahrungen verfügten, die erforderlich seien, um die komplexen wirtschaftlichen Daten zu erhalten und zu analysieren, die im Rahmen der Untersuchung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV unentbehrlich seien. Viertens sei der Kommission ein offenkundiger Fehler bei der Auslegung der Art. 5 und 10 der Verordnung Nr. 1/2003 unterlaufen, als sie festgestellt habe, dass die spanische Wettbewerbsbehörde „in der Sache GSK eine rechtswirksame Entscheidung in Bezug auf Art. 101 Abs. 3 AEUV treffen“ könne. Die nationalen Behörden könnten nach dem Wortlaut von Art. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 keine Einzelfallentscheidungen erlassen, mit denen bestätigt werde, dass die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllt seien, und nach Art. 10 der Verordnung Nr. 1/2003 könne allein die Kommission durch Beschluss feststellen, dass die vier in Art. 101 Abs. 3 AEUV genannten Voraussetzungen vorlägen. Fünftens sei die Kommission auch besser in der Lage, die Anwendbarkeit von Art. 101 Abs. 3 AEUV zu prüfen und darüber einen Beschluss zu erlassen, um einerseits für Verwaltungseffizienz zu sorgen, da sie dieser Sache bereits erhebliche Anstrengungen gewidmet habe, und andererseits Rechtssicherheit für nationale Wettbewerbsbehörden zu schaffen, die künftig mit vergleichbaren Fällen befasst würden.

124    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach den Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1/2003 über parallele Zuständigkeiten bei der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV verfügen und dass die Systematik der Verordnung Nr. 1/2003 auf einer engen Zusammenarbeit zwischen ihnen beruht (Urteil vom 16. Oktober 2013, Vivendi/Kommission, T‑432/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:538, Rn. 26). Daher kann die Kommission im Rahmen ihrer Beurteilung auch die von den nationalen Behörden ergriffenen Maßnahmen berücksichtigen (vgl. Urteil vom 3. Juli 2007, Au Lys de France/Kommission, T‑458/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:195, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Kommission darf eine Beschwerde nämlich mit der Begründung zurückweisen, dass der Beschwerdeführer Klage erheben kann, um seine Rechte bei den nationalen Behörden und Gerichten geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T‑24/90, EU:T:1992:97, Rn. 88 bis 96, vom 24. Januar 1995, Tremblay u. a./Kommission, T‑5/93, EU:T:1995:12, Rn. 65 bis 74, und vom 9. Januar 1996, Koelman/Kommission, T‑575/93, EU:T:1996:1, Rn. 78 und 79; vgl. auch Nr. 44 erster Gedankenstrich und Teil II der Mitteilung über die Behandlung von Beschwerden). Dagegen sieht weder die Verordnung Nr. 1/2003 noch die Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (ABl. 2004, C 101, S. 43) eine Regelung für die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten vor oder begründet Rechte oder Erwartungen für ein Unternehmen dahin gehend, dass sein Fall von einer bestimmten Wettbewerbsbehörde behandelt wird (Urteile vom 13. Juli 2011, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission, T‑144/07, T‑147/07 bis T‑150/07 und T‑154/07, EU:T:2011:364‚ Rn. 78, und vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T‑201/11, EU:T:2014:1096‚ Rn. 38 und 39).

125    Somit hätten beschwerdeführende Unternehmen wie die Klägerin selbst dann, wenn ihr beizupflichten wäre, dass die Kommission besonders gut geeignet ist, sich des Falles anzunehmen, und die nationalen Behörden hierfür weniger gut geeignet sind, keinen Anspruch darauf, dass sich die Kommission mit ihrem Fall befasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T‑201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 40, und vom 30. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T‑70/15, EU:T:2016:592, Rn. 43 [nicht veröffentlicht]).

126    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Begründung der Verordnung Nr. 1/2003 und insbesondere aus ihren Erwägungsgründen 1, 6, 8 und 35 ergibt, dass die engere Beteiligung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Art. 101 und 102 AEUV und die ihnen auferlegte Verpflichtung, diese Bestimmungen anzuwenden, wenn der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden könnte, gerade das mit dieser Verordnung angestrebte Ziel der Wirksamkeit gewährleisten sollen. Somit kann das Erfordernis der Wirksamkeit nicht – da die Gefahr bestünde, die Tragweite von Art. 13 der Verordnung Nr. 1/2003, wonach die Kommission eine Beschwerde mit der Begründung zurückweisen kann, dass sich bereits eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats mit ihr befasst, in Frage zu stellen – zur Verpflichtung der Kommission führen, im Rahmen der Durchführung dieser besonderen Bestimmung zu prüfen, ob die betreffende Wettbewerbsbehörde über institutionelle, finanzielle und technische Mittel verfügt, um die ihr durch die Verordnung Nr. 1/2003 übertragene Aufgabe zu erfüllen (Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T‑201/11, EU:T:2014:1096‚ Rn. 56 und 57).

127    Folglich ist angesichts des durch die Verordnung Nr. 1/2003 eingeführten Systems der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten festzustellen, dass die Kommission, ohne einen Beurteilungsfehler zu begehen, davon ausgehen durfte, dass die nationalen Behörden fähig waren, die Regeln, Normen und politischen Vorgaben, aus denen sich das Unionsrecht zusammensetzt, wirksam umzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T‑70/15, EU:T:2016:592, Rn. 53), und dass sie insbesondere feststellen durfte, dass die spanischen nationalen Behörden in der Lage waren, dem Fall, der Gegenstand der Beschwerde von 1999 war, auf nationaler Ebene weiter nachzugehen, indem sie alle erforderlichen Beweise einholten, auch mit Hilfe der in den Art. 12 und 15 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten Mechanismen der Zusammenarbeit. Darüber hinaus sind die der Kommission von der Klägerin vorgelegten Beweise, insbesondere soweit sie sich auf das behauptete Fehlen der für eine wirtschaftliche Analyse erforderlichen Erfahrung oder auf die Schwierigkeit der Beschaffung unerlässlicher Informationen beziehen, jedenfalls kein hinreichender Beleg dafür, dass innerhalb der spanischen Behörde institutionelle Mängel vorliegen, die sie daran hindern, diese Aufgabe zu erfüllen.

128    Ebenso wenig ist dargetan, dass die spanischen Gerichte nicht in der Lage sind, die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der spanischen Wettbewerbsbehörde zu überprüfen. Wie die Kommission zu Recht bemerkt, eignet sich keines der anhängigen Verfahren wegen behaupteter dualer Preispraktiken in Spanien, auf die sich die Klägerin beruft, als Nachweis für die behauptete Unfähigkeit der spanischen Gerichte, Art. 101 Abs. 3 AEUV richtig anzuwenden. Einerseits betrifft keines dieser Gerichtsverfahren die Vereinbarung, und was andererseits die Verfahren betrifft, in denen es um die behaupteten Praktiken anderer Unternehmen geht, ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Beweisen nicht, dass die nationalen Gerichte die Urteile in der Rechtssache T‑168/01 und in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P falsch ausgelegt hätten. So zeigt beispielsweise das Urteil des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) vom 3. Dezember 2014 in der Rechtssache Nr. 4792/2011, Pharma/Pfizer SLU, in dem übrigens auf die genannten Urteile in der Rechtssache T‑168/01 und in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P verwiesen wird, dass dieses Gericht über alle Mittel verfügt, um eine Analyse durchzuführen, die im Einklang mit der sich aus diesen Urteilen ergebenden Rechtsprechung steht, und zwar, soweit erforderlich, auch im Hinblick auf Art. 101 Abs. 3 AEUV.

129    Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn die beanstandete Praxis aufgrund der spezifischen Eigenart des Parallelhandels das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten betrifft, dieser Umstand für sich genommen nicht ausreicht, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass hinsichtlich der Beschwerde von 1999 ein hinreichendes Unionsinteresse vorlag. Andernfalls wäre die Kommission verpflichtet, jeder Beschwerde wegen einer behaupteten Zuwiderhandlung nachzugehen, die sich auf mehrere Mitgliedstaaten erstreckt, und zwar unabhängig von der Beurteilung der anderen Kriterien für die Prüfung des Unionsinteresses und unabhängig davon, ob die Beschwerde begründet ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2007, UFEX u. a./Kommission, T‑60/05, EU:T:2007:269, Rn. 158, und vom 13. September 2012, Protégé International/Kommission, T‑119/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:421, Rn. 77). Daraus folgt, dass die grenzüberschreitende Tragweite des in Rede stehenden Verhaltens für sich allein nicht ausreicht, um ein Unionsinteresse zu begründen.

130    Was als Viertes die Anwendung von Art. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 betrifft, geht aus dem Wortlaut dieses Artikels klar hervor, dass „[d]ie Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten … für die Anwendung der Artikel [101] und [102 AEUV] in Einzelfällen zuständig [sind]“ und „hierzu von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde Entscheidungen erlassen [können], mit denen … die Abstellung von Zuwiderhandlungen angeordnet wird, … einstweilige Maßnahmen angeordnet werden, … Verpflichtungszusagen angenommen werden oder … Geldbußen, Zwangsgelder oder sonstige im innerstaatlichen Recht vorgesehene Sanktionen verhängt werden“. Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 können die nationalen Wettbewerbsbehörden „auch entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden“. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1/2003 das zentralisierte System der Verordnung Nr. 17, das auf einem Anmeldeverfahren in Gestalt eines Antrags auf Negativattest oder hilfsweise Einzelfreistellung beruhte, beendet und durch ein Legalausnahmesystem ersetzt hat, bei dem die Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur zur Anwendung der Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 AEUV befugt sind, sondern auch zur Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV (vgl. Erwägungsgründe 3 und 4 der Verordnung Nr. 1/2003). Folglich sind die nationalen Wettbewerbsbehörden entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung eindeutig befugt, zu beurteilen, ob die in Art. 101 Abs. 3 AEUV festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

131    Diese Feststellung kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin entkräftet werden, gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1/2003 und im Einklang mit dem Urteil vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska (C‑375/09, EU:C:2011:270), könne allein die Kommission durch Beschluss feststellen, dass die vier in Art. 101 Abs. 3 AEUV genannten Voraussetzungen vorlägen.

132    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 1/2003 in der Tat bestimmt, dass die Kommission „durch Entscheidung feststellen [kann], dass Artikel [101 AEUV] auf eine Vereinbarung, … keine Anwendung findet, weil die Voraussetzungen des Artikels [101 Abs. 1 AEUV] nicht vorliegen oder weil die Voraussetzungen des Artikels [101 Abs. 3 AEUV] erfüllt sind“. Nach Art. 10 Satz 1 dieser Verordnung kann die Kommission eine solche Entscheidung, die nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur ist, nur „von Amts wegen“ und nur dann erlassen, wenn „es aus Gründen des öffentlichen Interesses der [Union] im Bereich der Anwendung der Artikel [101 und 102 AEUV] erforderlich [ist]“ (vgl. auch den 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003). Da der angefochtene Beschluss nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die nationalen Behörden eine Entscheidung nach Art. 10 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassen können, ist auch diese Rüge zurückzuweisen.

133    Was sodann das Urteil vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska (C‑375/09, EU:C:2011:270), betrifft, hat der Gerichtshof in Rn. 32 dieses Urteils zwar festgestellt, dass „eine nationale Wettbewerbsbehörde keine Entscheidung treffen darf, mit der ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV verneint wird“. Diese Rechtsprechung findet auf Art. 101 AEUV entsprechende Anwendung, weil der Gerichtshof befunden hat, dass „[e]ine solche ‚negative‘ Sachentscheidung … die einheitliche Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV beeinträchtigen [könnte]“ (Urteil vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska, C‑375/09, EU:C:2011:270, Rn. 28; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T‑355/13, EU:T:2015:36, Rn. 32).

134    Der Umstand, dass eine nationale Behörde keine Entscheidungen erlassen kann, mit denen festgestellt wird, dass kein Verstoß gegen Art. 101 AEUV vorgelegen hat, kann jedoch nicht einer fehlenden Befugnis der nationalen Wettbewerbsbehörde zur Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV gleichgestellt werden. Genauer gesagt kann eine nationale Wettbewerbsbehörde gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden, wenn sie auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu der Auffassung gelangt, dass die in Art. 101 AEUV genannten Voraussetzungen für ein Verbot nicht gegeben sind. Folglich kann eine nationale Wettbewerbsbehörde beurteilen, ob die in Art. 101 Abs. 3 AEUV festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und – falls ja – entscheiden, dass kein Anlass besteht, tätig zu werden.

135    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beurteilung, ob eine Sache rechtswirksam vor eine nationale Behörde gebracht werden kann, nicht auf das Ergebnis der Prüfung der Beschwerde durch die genannte Wettbewerbsbehörde ankommt, sondern darauf, ob die Möglichkeit einer Prüfung der Beschwerde durch diese Behörde besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T‑355/13, EU:T:2015:36, Rn. 27), was hier unbestreitbar der Fall ist.

136    Fünftens und letztens ist zu dem Vorbringen der Klägerin, die Kommission hätte die Untersuchung auch deshalb fortsetzen müssen, weil sie der spanischen Wettbewerbsbehörde die Zuständigkeit für die weitere Behandlung der Sache genommen habe, zum einen darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Verordnung Nr. 1/2003 nicht vorsieht, dass die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission den nationalen Wettbewerbsbehörden dauerhaft und endgültig ihre Zuständigkeit für die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts nimmt. Die Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden lebt wieder auf, sobald das von der Kommission eingeleitete Verfahren beendet ist (Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C‑17/10, EU:C:2012:72, Rn. 78 bis 80). Zum anderen darf eine mögliche Aussetzung oder Einstellung des Verfahrens durch eine Wettbewerbsbehörde nach dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 „nicht der der Kommission durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zuerkannten Möglichkeit entgegenstehen, eine Beschwerde wegen fehlenden [Unions]interesses abzuweisen, selbst wenn keine andere Wettbewerbsbehörde die Absicht bekundet hat, sich des Falls anzunehmen“.

137    Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass nicht erwiesen ist, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie darauf hinwies, dass die Sache vor die nationalen Behörden gebracht werden könne. Somit ist dieser Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

138    Nach alledem ist der zweite Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 Dritter Klagegrund: mangelhafte Prüfung und unzureichende Begründung im Hinblick auf bestimmte tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte, die die Klägerin der Kommission nach Verkündung des Urteils in den Rechtssachen C501/06 P, C513/06 P, C515/06 P und C519/06 P mitgeteilt hat

139    Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission nicht alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte geprüft habe, die sie ihr nach Verkündung der Urteile in der Rechtssache T‑168/01 und in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P mitgeteilt habe, nämlich diejenigen, die in den von ihr am 4. März 2010 und am 8. Oktober 2011 eingereichten Memoranden aufgeführt seien, und dass die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht erkennen ließen, dass die Kommission eine Analyse dieser Gesichtspunkte vorgenommen habe.

140    Was erstens den Vorwurf betrifft, die Kommission habe keine Prüfung vorgenommen, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Kommission alle erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte berücksichtigen muss, um darüber zu entscheiden, wie eine Beschwerde zu behandeln ist. Sie muss insbesondere alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam prüfen, die ihr der Beschwerdeführer zur Kenntnis bringt (siehe oben, Rn. 76).

141    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, dass die Kommission das in Art. 7 der Verordnung Nr. 773/2004 vorgesehene Verfahren befolgt hat. So hat die Kommission der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 6. Juni 2013 das Ergebnis ihrer Prüfung der Beschwerde von 1999 mitgeteilt und ihr Gelegenheit gegeben, ihre Argumente vorzutragen. Die Klägerin hat in der Tat am 18. Juli 2013 eine Stellungnahme eingereicht, die die Kommission im angefochtenen Beschluss berücksichtigt hat. Was die von der Klägerin am 4. März 2010 und am 8. Oktober 2011 eingereichten Memoranden betrifft, die Gegenstand des vorliegenden Klagegrundes sind, ergibt sich aus dem elften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die Kommission sie „aufmerksam geprüft“ hat. Hierzu ist festzustellen, dass das erste dieser beiden Memoranden die Analyse des dualen Preissystems von GSK nach dem Urteil in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P betraf, die im Wesentlichen zu dem Ergebnis kam, dass die Vereinbarung nicht nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt werden könne, und das zweite die Notwendigkeit eines sofortigen Handelns der Kommission mit Vorschlägen für mögliche Vorgehensweisen. Obwohl auf der Grundlage des Inhalts des angefochtenen Beschlusses nicht bestätigt werden kann, dass die Kommission diese Memoranden tatsächlich geprüft hat, geht aus deren Inhalt hervor, dass sie keine Gesichtspunkte aufwerfen, die nicht schon im Verwaltungsverfahren – einschließlich des auf die Verkündung des Urteils in den Rechtssachen C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P folgenden Verfahrens – geltend gemacht worden waren. Folglich war es zu Recht entbehrlich, sie in der angefochtenen Entscheidung durch einen ausdrücklichen Verweis auf ihren Inhalt zu berücksichtigen. Daher ist die Rüge, diese Memoranden seien nicht berücksichtigt worden, zurückzuweisen.

142    Was zweitens die Rüge eines Begründungsmangels betrifft, muss nach ständiger Rechtsprechung die Begründung eines Rechtsakts dessen Natur angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihm die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit unterliegt die Kommission einer Begründungspflicht, wenn sie die weitere Prüfung einer Beschwerde ablehnt. Da die Begründung so genau und detailliert sein muss, dass das Gericht die Ausübung der Ermessensbefugnis der Kommission zur Festlegung der Prioritäten wirksam überprüfen kann (Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T‑355/13, EU:T:2015:36, Rn. 70), hat die Kommission die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen anzuführen, die sie zum Erlass ihrer Entscheidung veranlasst haben (vgl. Urteil vom 9. März 2012, Comité de défense de la viticulture charentaise/Kommission, T‑192/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:116, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). Schließlich braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen zur Stützung ihrer Beschwerde vorgebracht haben. Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen anführt und die Rechtsausführungen macht, denen in der Systematik des Beschlusses eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil vom 17. Januar 1984, VBVB und VBBB/Kommission, 43/82 und 63/82, EU:C:1984:9, Rn. 22; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Juli 2007, AEPI/Kommission, T‑229/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:224, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

143    Was den im vorliegenden Fall behaupteten Verstoß gegen die Begründungspflicht der Kommission angeht, ist diese zwar nicht auf alle Argumente eingegangen, die die Klägerin in ihren beiden oben in Rn. 142 erwähnten Memoranden vorgebracht hatte; sie hat jedoch die von ihr angestellten Überlegungen, insbesondere die drei im 23. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten Kriterien, die sie dazu bewogen, ein Unionsinteresse zu verneinen, so klar dargelegt, dass die Klägerin die Gründe für die Zurückweisung ihrer Beschwerde nachvollziehen konnte. Wie oben in Rn. 141 dargelegt, braucht die Kommission nicht zu allen Argumenten, die die Betroffenen zur Stützung ihrer Beschwerde vorgebracht haben, ausdrücklich Stellung zu nehmen. Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen anführt und die Rechtsausführungen macht, denen in der Systematik des Beschlusses eine wesentliche Bedeutung zukommt.

144    Folglich ergibt sich aus diesen Ausführungen, dass die Kommission ihrer Prüfungspflicht und ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist, indem sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen, die sie zur Zurückweisung der Beschwerde von 1999 veranlassten, klar und eindeutig dargelegt hat. Da diese Ausführungen das Gericht in die Lage versetzen, eine wirksame Kontrolle der Ermessensausübung durch die Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung vorzunehmen, ist im Ergebnis festzuhalten, dass die angefochtene Entscheidung insoweit hinreichend begründet ist, auch wenn die Kommission sich nicht zu den von der Klägerin im Rahmen ihrer Memoranden vom 4. März 2010 und 8. Oktober 2011 vorgebrachten Argumenten geäußert hat.

145    Der dritte Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

146    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht jedoch aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei ihre eigenen Kosten trägt, aber nur zur Tragung eines Teils der Kosten der Gegenpartei oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.

147    Im vorliegenden Fall ist die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen. Im Rahmen der Prüfung der vorliegenden Klage hat sich jedoch herausgestellt, dass die Kommission erstens in den Erwägungsgründen 9 und 46 des angefochtenen Beschlusses die Entscheidung von 2001 falsch eingestuft hat (siehe oben, Rn. 62 und 63) und zweitens im 18. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses eine zumindest mehrdeutige Formulierung hinsichtlich der von ihr auf der Grundlage der Beschwerde von 1999 durchzuführenden Untersuchung verwendet hat (siehe oben, Rn. 64).

148    Unter diesen Umständen hält das Gericht es für angemessen, dass jede Partei, einschließlich der Streithelferinnen, ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Kanninen

Iliopoulos

Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. September 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon


Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Ursprüngliches Verwaltungsverfahren

Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof

Verfahren vor der Kommission im Anschluss an das Urteil in den Rechtssachen C 501/06 P, C513/06 P, C515/06 P und C519/06 P

Angefochtener Beschluss

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Erster Klagegrund: offenkundiger Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Art. 266, 101 und 105 AEUV und des Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 hinsichtlich der Auslegung der Urteile in der Rechtssache T 168/01 und in den Rechtssachen C501/06 P, C513/06 P, C515/06 P und C519/06 P sowie Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Zur Schlüssigkeit des ersten Klagegrundes

Begründetheit des ersten Klagegrundes

– Erster Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 266 AEUV

– Zweiter Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen die Art. 101 und 105 AEUV in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003

– Dritter Teil des ersten Klagegrundes: unzureichende Begründung und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Zweiter Klagegrund: offenkundiger Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Art. 101 und 105 AEUV, gegen Art. 296 AEUV verstoßender Begründungsmangel bei der Beurteilung des Vorliegens eines Unionsinteresses sowie Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör

Erster Teil des zweiten Klagegrundes: Vorliegen eines Unionsinteresses allein aufgrund der Urteile in der Rechtssache T 168/01 und in den Rechtssachen C501/06 P, C513/06 P, C515/06 P und C519/06 P

Zweiter Teil des zweiten Klagegrundes: offenkundiger Beurteilungsfehler der Kommission und Begründungsmangel im Hinblick auf die Einstellung des Verhaltens von GSK im Jahr 1998 als Beurteilungskriterium für das Vorliegen eines Unionsinteresses

Dritter Teil des zweiten Klagegrundes: offenkundiger Beurteilungsfehler der Kommission hinsichtlich des Fehlens fortdauernder Wirkungen der Vereinbarung auf dem spanischen Markt

Vierter Teil des zweiten Klagegrundes: offenkundig fehlerhafte Beurteilung der Kommission in Bezug auf die Frage, ob der Fall, der Gegenstand der Beschwerde von 1999 war, rechtswirksam vor die nationalen Behörden gebracht werden kann

Dritter Klagegrund: mangelhafte Prüfung und unzureichende Begründung im Hinblick auf bestimmte tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte, die die Klägerin der Kommission nach Verkündung des Urteils in den Rechtssachen C 501/06 P, C513/06 P, C515/06 P und C519/06 P mitgeteilt hat

Kosten



* Verfahrenssprache: Englisch.